1672/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl, Lang-
thaler, Freundinnen und Freunde vom 12.12.1996, Nr. 1632/J, betref-
fend Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG beehre ich mich folgendes
mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Zur einheitlichen Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom
15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 230
vom 19.08.1991) bedarf es der gänzlichen Neufassung des Pflanzen-
schutzmittelgesetzes. Der Ressortentwurf eines Pflanzenschutzmit-
telgesetzes 1997 wurde am 17.12.1996 vom Ministerrat verabschiedet
und dem Nationalrat zugeleitet.
Zu Frage 3:
Grundsätzlich ist festzustellen, daß den Bundesministerien für Um-
welt, Jugend und Familie sowie Gesundheit, Arbeit und Soziales im
gegenständlichen Entwurf eine Mitkompetenz in wesentlichen Berei-
chen eingeräumt wurde.
Bei einer Zulassung nach § 11 des Entwurfes ist vor allem die Iden-
tität des beantragten Pflanzenschutzmittels mit einem im Inland zu-
gelassenen Pflanzenschutzmittel festzustellen, weshalb in diesem
Fall die Alleinzuständigkeit des Bundesamtes und Forschungszentrums
für Landwirtschaft vertretbar erscheint.
Die Zulassung bei Gefahr im Verzug (§ 13 des Entwurfes) bedarf nach
dem Zweck der Bestimmung und insbesondere im Hinblick auf die Be-
fristung der Zulassung auf höchstens 4 Monate eines raschen Zulas-
sungsverfahrens, weshalb die Alleinzuständigkeit des Bundesministe-
riums für Land- und Forstwirtschaft zur Vollziehung dieser Bestim-
mung vorgesehen wurde.
Zu Frage 4:
Die angesprochene Verordnungsermächtigung ist in der Regierungsvor-
lage nicht mehr enthalten.
Zu Frage 5:
Eine der Fassung des § 27 Abs. 11 der ggstdl. Regierungsvorlage in-
haltlich entsprechende Bestimmung, wonach Einfuhrbestätigungen des
Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft, die unrich-
tig geworden sind, den Zollstellen nicht mehr vorgelegt werden dür-
fen, findet sich bereits in § 23 Abs. 7 des geltenden Pflanzen-
schutzmittelgesetzes - PMG, BGBl. Nr. 476/1990 i.d.F. BGBl.Nr.
300/1995. Die Beibehaltung dieser Bestimmungen
ist vorgesehen.
Zu Frage 6:
Das nach dem derzeit geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz vorge-
gebene Verfahren für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln hat
sich durch die Inanspruchnahme von sechs räumlich weit voneinander
entfernten Stellen als zu schwerfällig erwiesen. Bei der Zulassung
eines Pflanzenschutzmittels für den Forstbereich sind durch die
zusätzliche Beiziehung der Forstlichen Bundesversuchsanstalt
insgesamt sieben Stellen befaßt.
Die Koordinierungsaufgaben, die sich im Zusammenhang mit 353 lau-
fenden Verfahren ergeben, sind nur bewältigbar, wenn eine Straffung
der Verwaltung vorgesehen wird. Bestehende Ressourcen der derzeit
involvierten Institutionen sind zu nutzen, es muß aber auch die
Möglichkeit geschaffen werden, Prüfleistungen nach außen (z .B. an
das Österreichische Forschungszentrum Seibersdorf) direkt zu ver-
geben.
Die Vereinfachung und Beschleunigung des Zulassungsverfahrens war
daher aus der Sicht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirt
schaft eines der wesentlichsten Ziele des Entwurfes für ein neues,
EU-konformes Pflanzenschutzmittelgesetz .
Zu Frage 7:
Mit Stand 16.12.1996 lagen dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft insgesamt 353 offene Anträge auf Zulassung vor.
Eine nähere Untergliederung ist aus Tabelle 1 (Beilage 1)
ersichtlich.
Zu den Fragen 8 und 9:
Im Jahr 1996 sind 10 Pflanzenschutzmittel neu zugelassen worden. Im
gleichen Zeitraum ist die Zulassung von 21 Pflanzenschutzmitteln
aufgehoben worden bzw. erloschen. Tabelle 2 (Beilage 2 ) gibt den
Stand an Zulassungen in den letzten Jahren wieder (Stand jeweils am
Ende des Jahres) . Seit dem Jahre 1990 ist die Anzahl an zugelassen-
en Pflanzenschutzmitteln um ca. 2/3 zurückgegangen (von 1910 Pflan-
zenschutzmitteln auf 645 Pflanzenschutzmitteln) . Über die Anzahl
der Neuzulassungen von chemischen Pflanzenschutzmitteln seit dem
Inkrafttreten des Pflanzenschutzmittelgesetzes - PMG (1 . 8 . 1991)
gibt Tabelle 3 (Beilage 3) Auskunft. Um einen Vergleich mit anderen
Mitgliedstaaten anstellen zu können, muß veranschaulicht werden,
daß gemäß der EU-Richtlinie 91/414/EWG die Zulassungspflicht nur
für chemische Pflanzenschutzmittel und Mikroorganismen obligat ist.
Sogenannte Nützlinge, wie Marienkäfer, Florfliegen, Schlupfwespen-
arten u.a. unterliegen in den meisten anderen EU-Mitgliedstaaten
nicht der Zulassungspflicht.
Von den im Jahre 1996 insgesamt erteilten 10 Neuzulassungen ist nur
ein Pflanzenschutzmittel (Handelsname "Turex 50 WP" ) auf Basis von
Bacillus thuringiensis im Biologischen Landbau gemäß Anhang 11 B
der EU-Verordnung 2092/91 einsetzbar.
Zu Frage 10:
Der vollständige Bericht Österreichs über amtliche Kontrollmaßnah-
men im Jahr 1995 gemäß Artikel 17 der EU-Richtlinie 91/414/EWG
liegt bei (Beilage 4) .
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