1672/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl, Lang-

thaler, Freundinnen und Freunde vom 12.12.1996, Nr. 1632/J, betref-

fend Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 und 2:

Zur einheitlichen Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom

15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 230

vom 19.08.1991) bedarf es der gänzlichen Neufassung des Pflanzen-

schutzmittelgesetzes. Der Ressortentwurf eines Pflanzenschutzmit-

telgesetzes 1997 wurde am 17.12.1996 vom Ministerrat verabschiedet

und dem Nationalrat zugeleitet.

Zu Frage 3:

Grundsätzlich ist festzustellen, daß den Bundesministerien für Um-

welt, Jugend und Familie sowie Gesundheit, Arbeit und Soziales im

gegenständlichen Entwurf eine Mitkompetenz in wesentlichen Berei-

chen eingeräumt wurde.

Bei einer Zulassung nach § 11 des Entwurfes ist vor allem die Iden-

tität des beantragten Pflanzenschutzmittels mit einem im Inland zu-

gelassenen Pflanzenschutzmittel festzustellen, weshalb in diesem

Fall die Alleinzuständigkeit des Bundesamtes und Forschungszentrums

für Landwirtschaft vertretbar erscheint.

Die Zulassung bei Gefahr im Verzug (§ 13 des Entwurfes) bedarf nach

dem Zweck der Bestimmung und insbesondere im Hinblick auf die Be-

fristung der Zulassung auf höchstens 4 Monate eines raschen Zulas-

sungsverfahrens, weshalb die Alleinzuständigkeit des Bundesministe-

riums für Land- und Forstwirtschaft zur Vollziehung dieser Bestim-

mung vorgesehen wurde.

Zu Frage 4:

Die angesprochene Verordnungsermächtigung ist in der Regierungsvor-

lage nicht mehr enthalten.

Zu Frage 5:

Eine der Fassung des § 27 Abs. 11 der ggstdl. Regierungsvorlage in-

haltlich entsprechende Bestimmung, wonach Einfuhrbestätigungen des

Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft, die unrich-

tig geworden sind, den Zollstellen nicht mehr vorgelegt werden dür-

fen, findet sich bereits in § 23 Abs. 7 des geltenden Pflanzen-

schutzmittelgesetzes - PMG, BGBl. Nr. 476/1990 i.d.F. BGBl.Nr.

300/1995. Die Beibehaltung dieser Bestimmungen ist vorgesehen.

Zu Frage 6:

Das nach dem derzeit geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz vorge-

gebene Verfahren für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln hat

sich durch die Inanspruchnahme von sechs räumlich weit voneinander

entfernten Stellen als zu schwerfällig erwiesen. Bei der Zulassung

eines Pflanzenschutzmittels für den Forstbereich sind durch die

zusätzliche Beiziehung der Forstlichen Bundesversuchsanstalt

insgesamt sieben Stellen befaßt.

Die Koordinierungsaufgaben, die sich im Zusammenhang mit 353 lau-

fenden Verfahren ergeben, sind nur bewältigbar, wenn eine Straffung

der Verwaltung vorgesehen wird. Bestehende Ressourcen der derzeit

involvierten Institutionen sind zu nutzen, es muß aber auch die

Möglichkeit geschaffen werden, Prüfleistungen nach außen (z .B. an

das Österreichische Forschungszentrum Seibersdorf) direkt zu ver-

geben.

Die Vereinfachung und Beschleunigung des Zulassungsverfahrens war

daher aus der Sicht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirt

schaft eines der wesentlichsten Ziele des Entwurfes für ein neues,

EU-konformes Pflanzenschutzmittelgesetz .

Zu Frage 7:

Mit Stand 16.12.1996 lagen dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft insgesamt 353 offene Anträge auf Zulassung vor.

Eine nähere Untergliederung ist aus Tabelle 1 (Beilage 1)

ersichtlich.

Zu den Fragen 8 und 9:

Im Jahr 1996 sind 10 Pflanzenschutzmittel neu zugelassen worden. Im

gleichen Zeitraum ist die Zulassung von 21 Pflanzenschutzmitteln

aufgehoben worden bzw. erloschen. Tabelle 2 (Beilage 2 ) gibt den

Stand an Zulassungen in den letzten Jahren wieder (Stand jeweils am

Ende des Jahres) . Seit dem Jahre 1990 ist die Anzahl an zugelassen-

en Pflanzenschutzmitteln um ca. 2/3 zurückgegangen (von 1910 Pflan-

zenschutzmitteln auf 645 Pflanzenschutzmitteln) . Über die Anzahl

der Neuzulassungen von chemischen Pflanzenschutzmitteln seit dem

Inkrafttreten des Pflanzenschutzmittelgesetzes - PMG (1 . 8 . 1991)

gibt Tabelle 3 (Beilage 3) Auskunft. Um einen Vergleich mit anderen

Mitgliedstaaten anstellen zu können, muß veranschaulicht werden,

daß gemäß der EU-Richtlinie 91/414/EWG die Zulassungspflicht nur

für chemische Pflanzenschutzmittel und Mikroorganismen obligat ist.

Sogenannte Nützlinge, wie Marienkäfer, Florfliegen, Schlupfwespen-

arten u.a. unterliegen in den meisten anderen EU-Mitgliedstaaten

nicht der Zulassungspflicht.

Von den im Jahre 1996 insgesamt erteilten 10 Neuzulassungen ist nur

ein Pflanzenschutzmittel (Handelsname "Turex 50 WP" ) auf Basis von

Bacillus thuringiensis im Biologischen Landbau gemäß Anhang 11 B

der EU-Verordnung 2092/91 einsetzbar.

Zu Frage 10:

Der vollständige Bericht Österreichs über amtliche Kontrollmaßnah-

men im Jahr 1995 gemäß Artikel 17 der EU-Richtlinie 91/414/EWG

liegt bei (Beilage 4) .

 

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