1673/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Petrovic, Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am

1 2. Dezember 1 996 unter der Nr. 1 630/J an meinen Amtsvorgänger eine schriftliche parla-

mentarische Anfrage betreffend sachlich nicht gerechtfertigte Privilegien im Bereich des

Subventionsbetriebes Österreichische Bundesbahnen gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

" 1 . Ist es zutreffend, daß allen bzw. einzelnen Mitgliedern der österreichischen Bundesre-

gierung Freifahrtausweise bzw. sonstige Vergütungen zuteil werden? Bitte die Zahl der

allenfalls begünstigten Regierungsmitglieder sowie die Art der Begünstigung sowie deren

Finanzierung exakt darstellen.

2. Ist es zutreffend, daß nicht nur Mitarbeiterinnen, sondern deren Ehepartnerlnnen, Kinder,

Witwen und Witwer der Österreichischen Bundesbahnen unabhängig von ihrem Einkom-

mensniveau bzw. ihrer Gehaltsklasse Begünstigungen bzw. Freifahrtmöglichkeiten an-

sprechen können? Wennja, bitte Zahl der Bediensteten, Art der Begünstigung und Vor-

aussetzungen der Inanspruchnahme exakt darstellen.

3. Gibt es sonstige Personengruppen (z.B. bestimmte öffentlich Bedienstete, Angehöriger

bestimmter der öffentlichen Hand nahestehender Unternehmungen), die als Berufsgruppe

Fahrbegünstigungen in Anspruch nehmen können? Wennja, bitte Zahl der Personen,

Funktionen und Art der Begünstigung exakt darstellen. Was sind die Voraussetzungen

der Inanspruchnahme und auf welcher Grundlage beruht dieses "Privileg"?

4. Ist es zutreffend, daß sämtliche Journalistlnnen, unabhängig von der wirtschaftlichen Lei-

stungsfähigkeit ihres Arbeitgebers und unabhängig von ihrem eigenen Einkommens-

niveau Fahrtbegünstigungen bei den Österr. Bundesbahnen (Fahrkarten 1 . Klasse zum

Preis von Karten 2. Klasse) in Anspruch nehmen können? Wie vielen Personen ist diese

Möglichkeit eingeräumt, was sind die Voraussetzungen der Inanspruchnahme und auf

welcher Grundlage beruht dieses "Privileg"?

5. Dem Vernehmen nach stellen die Österreichischen Bundesbahnen den Mitarbeiterlnnen

bestimmter Organisationen, Dienststellen und Unternehmungen (z.B. den österreichi-

schen Sozialpartnern) unentgeltlich bzw. stark vergünstigt Fahrkarten zur Verfügung.

Wieviele derartige Fahrkarten wurden in den letzten 5 Jahren unentgeltlich bzw. reduziert

zur Verfügung gestellt? Auf welcher Grundlage beruhen diese Privilegien?

6. Wieviele Freifahrausweise bzw. allgemeine oder spezielle Freifahrkarten bzw. Ermäßi-

gungsausweise und ermäßigte Einzelkarten wurden an Angehörige von Gebietskörper-

schaften, öffentlichen Dienststellen, staatsnahen Unternehmungen bzw. Einrichtungen der

Sozialpartnerschaft in den letzten 5 Jahren zur Verfügung gestellt?

7. Wie beurteilen Sie als ressortzuständiger Minister die Fortschreibung derartiger Privile-

gien in einem von den Steuerzahlerlnnen hochsubventionierten Unternehmen mit einem

gewaltigen lnvestitions- und Erneuerungsbedarf?

8. Werden Sie als ressortzuständiger Minister eine Überprüfung und Durchforstung der-

artiger Privilegien veranlassen? Wennja, mit welchem Zeithorizont und in welcher Art

und Weise, wenn nein, warum nicht?

9. Erhalten die Österr. Bundesbahnen seitens der öffentl. Hand finanzielle Entschädigungen

für die jeweiligen Einnahmensausfälle durch die diversen Begünstigungen? Wennja, für

welche Begünstigungen, in welcher Höhe und aus welchen Budgetmitteln?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Bis zur Novelle des Bezügegesetzes vom 31. Juli 1996, BGBL. Nr. 392/1996, sah § 18 bzw.

§ 23i Bezügegesetz vor, daß der Bundespräsident, die Mitglieder des Nationalrates und des

Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der

'

Mitglieder des Europäischen Parlaments Anspruch auf unentgeltliche Beförderung innerhalb

des Gebiets der Republik Österreich haben. Diesem Personenkreis wurden, soferne die

Betreffenden nicht verzichtet haben, daher Freifahrtausweise ausgestellt, die auf sämtlichen

Eisenbahnlinien der ÖBB und der Privatbahnen, auffallen Schiffahrtslinien sowie auffallen

Kraftfahrlinien der Post und der ÖBB gelten. Die finanzielle Entschädigung hierfür wird den

betroffenen Verkehrsunternehmen von der Parlamentsdirektion bzw. vom Bundeskanzleramt

zugeleitet.

Der Anspruch des genannten Personenkreises auf unentgeltliche Beförderung wurde jedoch

durch das Bezügereformgesetz, BGBl. Nr. 392/1996, beseitigt. Die Neuregelung tritt mit

1. April 1997 in Kraft.

Zu den Fragen 2 bis 8:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in meinen Wirkungsbereich.

Zu Frage 9:

Für die ausgestellten Fahrkarten ist an die beteiligten Verwaltungen eine angemessene, von

der Bundesregierung alljährlich festzusetzende Entschädigung zu entrichten. Im Bundesvor-

anschlag für das Jahr 1 996 war für diesen Zweck bei Kapitel 02 ein Kredit von S 6, 174.400,-

und bei Kapitel 10 ein Kredit von S 635.600,- vorgesehen. Darüber hinaus war bei Kapitel 02

ein Betrag von S 856.800,- und bei Kapitel 10 ein Betrag von S 88.200,- für die zuschlagsfreie

Benützung der EUROCITY/SUPERCITY-Züge, welcher ausschließlich den ÖBB zu

überweisen ist, veranschlagt.

Weiters wurde als Vorsorge für eine eventuell eintretende Anhebung der Personentarife bei

Kapitel 02 ein Betrag von S 544..000,- und bei Kapitel0 ein Betrag von S 56.000,- veran-

schlagt.

Die Beträge sind von der Parlamentsdirektion und vom Bundeskanzleramt auf die in Betracht

kommenden Verkehrsverwaltungen im Verhältnis der von diesen im Jahre 1995 erzielten Ein-

nahmen aus dem Personenverkehr aufzuteilen. Der Verteilerschlüssel, nach dem dabei vorzu-

gehen ist, wird vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst festgelegt.