1678/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Rosenstingl, Böhacker und

Kollegen haben am 13.12.1996 unter der Nr. 1674/J eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "die Unfall-

aufnahmegebühr" gestellt , die folgenden Wortlaut hat :

1. Wieviel Unfälle ohne Personenschaden sind seit Inkrafttre-

ten dieser Bestimmung durch Exekutivbeamte registriert

worden?

2. Wieviel Unfälle ohne Personenschaden sind im gleichen

Zeitraum des Vorjahres registriert worden?

3. Wieviel Unfälle mit leichten Personenschäden (Schürfwun-

den, Peitschenschlagsyndrom, Prellungen) sind seit Inkraft-

treten dieser Bestimmung durch Exekutivbeamte registriert

worden?

4. Wieviel Unfälle mit leichten Personenschäden (Schürfwun-

den, Peitschenschlagsyndrom, Prellungen) sind im gleichen

Zeitraum des Vorjahres registriert worden?

5. Wieviel Unfälle sind in den beiden verglichenen Zeiträumen

jeweils gesamt gemeldet worden?

6. Wie oft konnte die Unfallaufnahmegebühr bisher verrechnet

werden?

7. In wieviel der in Frage 6 genannten Fällen konnte die

Unfallaufnahmegebühr an Ort und Stelle eingehoben werden?

Wie oft wurde die Gebühr bei Ausfolgung des Unfallproto-

kolls eingehoben? Wie oft mußte die Gebühr mittels Be-

scheid eingehoben werden?

8. Welcher Zeitraum wird für die Abwicklung eines Bescheidver-

fahrens durchschnittlich in Anspruch genommen?

9 . Wie wird das Erfassen, der Versand, das Verwalten und die

Eingangskontrolle der offenen Forderungen in der Praxis

durchgeführt?

10. Mit welcher Summe werden die Kosten jeweils für das Erfas-

sen, den Versand, das Verwalten und die Eingangskontrolle

der Forderungen im Bescheidverfahren beziffert? (Wahrung

kostenrechnerischer Aspekte! ) Welche Kalkulation und wel-

che Personalkosten Liegen diesem Ergebnis zugrunde?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt :

Zu Frage 1:

§ 4 Abs. 5b StVO trat mit 1.7.1996 in Kraft. Im Jahr 1996

wurden insgesamt 243.613 Verkehrsunfälle ohne Personenschaden

durch Exekutivbeamte registriert.

Bezogen auf ein Halbjahr bedeutet dies eine Anzahl von ca .

121.800 Unfällen der gegenständlichen Art .

Zu Frage 2:

Die Vergleichszahl (Halbjahr 1995) beträgt 106.192.

Zu den Fragen 3 und 4:

Da für 1996 derzeit erst vorläufige Zahlen bis einschließlich

30. November vor liegen, wurden in der nachstehenden Übersicht

die Unfälle des Jahres 1995 ebenfalls nur bis 30.November

berücksichtigt, um einen Vergleich zu ermöglichen .

                                                               1995                                       1996

                                                               Juli - November    Juli - November

Unfälle mit Personenschaden           18.483                                    17.586

Verunglückte insgesamt                    24.587                                    23.273

darunter tot                                          569                                         466

schwer verletzt                    4.201                                      3.937

leicht verletzt                       16.849                                    15.949

nicht erkennbaren

Grades verletzt                     2.968                                      2.921

Berechnet man den Anteil der leicht Verletzten an der Gesamt -

zahl der Verunglückten, kann im Vergleichszeitraum so gut wie

keine Veränderung festgestellt werden .

Zu Frage 5:

Die Zahlen ergeben sich aus der Beantwortung der Fragen 1 und

2 im Zusammenhalt mit der Aufstellung zu den Fragen 3 und 4,

wobei auf die einschränkende Vorbemerkung in der Antwort zu

den letztgenannten Fragen verwiesen werden darf .

Zu Frage 6:

Einleitend ist zu sagen, daß es hiezu keine österreichweite

statistische Erfassung gibt. Die exakten Zahlen wären daher

nur durch Nachschau in den Unterlagen jeder einzelnen Dienst-

stelle zu eruieren gewesen, was einen unvertretbaren Verwal -

tungsaufwand bedeutet hätte .

Aus dem verfügbaren Zahlenmaterial ergibt sich jedoch für das

2. Halbjahr 1996 eine ungefähre Gesamtsumme von über 18.000

Fällen .

Zu Frage 7:

Die Einhebung der Gebühr erfolgte in ca. 13.800 Fällen an Ort

und Stelle .

Etwa 3.800 mal wurde die Gebühr bei Ausfolgung des Unfallproto-

kolles eingehoben .

Nur in ca. 500 Fällen mußte die Gebühr mittels Bescheid vorge-

schrieben werden .

Zu Frage 8:

Der für das Konzipieren und Ausfertigen eines diesbezüglichen

Bescheides nötige Zeitaufwand ist - samt kanzleitechnischer

Abwicklung - mit etwa einer Stunde zu veranschlagen .

Darüberhinaus kann seriöserweise keine Aussage getroffen wer-

den , da sich die Dauer des Gesamtverfahrens von Fall zu Fall

sehr unterschiedlich gestaltet. Insbesondere hängt sie davon

ab, ob Rechtsmittel ergriffen werden und ob (mitunter auch

wiederholte) Zustellungsprobleme auftreten.

Zu Frage 9:

Einleitend ist auf die Beantwortung der Frage 7 hinzuweisen ,

aus der sich ergibt, daß in der weitaus überwiegenden Zahl der

Fälle eine Einhebung der Gebühr an Ort und Stelle erfolgt .

In den wenigen verbleibenden Fällen, läuft das Verfahren im

Polizeibereich regelmäßig wie folgt ab :

Die offene Forderung wird aufgrund der Anzeige erfaßt, mit

Aufforderung vorgeschrieben und bei Nichtbezahlung binnen

Frist bescheidmäßig durch das Strafamt vorgeschrieben. Die

Kassa kontrolliert den Eingang der Zahlung. Der eingegangene

Betrag wird auf der entsprechenden Verrechnungspost verbucht .

Bei Nichtbezahlung müssen die gesetzlich vorgeschriebenen

Schritte (Exekution) gesetzt werden.

Auch im Bereich der Bundesgendarmerie erhält der Zahlungs-

pflichtige eine Zahlungsaufforderung (Erlagschein und Informa-

tionsblatt) . Darüber wird die Haushalts- und Wirtschaftsab-

teilung des Landesgendarmeriekommandos in Kenntnis gesetzt und

ihr eine Ablichtung des Unfallberichtes übermittelt. Diese

nimmt den ausstehenden Betrag in einen Forderungsvermerk auf

und überwacht den Zahlungseingang. Erfolgt binnen Frist keine

Bezahlung, wird der Akt mit dem Ersuchen um bescheidmäßige

Vorschreibung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

weitergeleitet.

Zu Frage 10:

Vorerst entstehen in der Regel Kosten von S 6 für das Auffor-

derungsschreiben und S 30,50 für die Zustellung des Beschei-

des (RSb) . Diese Kosten fallen auch bei allfälligen weiteren

Zustellungen von Schriftstücken an .

An Personalkosten können ca. S 160,-- veranschlagt werden,

wobei dies insofern eine theoretische Größe darstellt, als

diese Aufgabe bislang ohne zusätzliches Personal bewältigt

werden kann.

Bei dem für Personalkosten genannten Betrag wird davon ausge-

gangen, daß das durchschnittliche Verfahren zur Bescheiderlas-

sung die Tätigkeit eines Beamten der Verwendungsgruppe B erfor-

dert . Der höchst bewertete Beamte, der im Schnitt diese admini-

strative Abwicklung durchführt, wird mit S 26.116,-- brutto

entlohnt . Daraus ergibt sich die obige Kalkulation. In dieser

sind unter anderem auch Arbeitszeiten von Schreibkräften be-

rücksichtigt, nicht jedoch allfällige Aufwendungen im Rechts-

mittelverfahren .