1678/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Rosenstingl, Böhacker und
Kollegen haben am 13.12.1996 unter der Nr. 1674/J eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "die Unfall-
aufnahmegebühr" gestellt , die folgenden Wortlaut hat :
1. Wieviel Unfälle ohne Personenschaden sind seit Inkrafttre-
ten dieser Bestimmung durch Exekutivbeamte registriert
worden?
2. Wieviel Unfälle ohne Personenschaden sind im gleichen
Zeitraum des Vorjahres registriert worden?
3. Wieviel Unfälle mit leichten Personenschäden (Schürfwun-
den, Peitschenschlagsyndrom, Prellungen) sind seit Inkraft-
treten dieser Bestimmung durch Exekutivbeamte registriert
worden?
4. Wieviel Unfälle mit leichten Personenschäden (Schürfwun-
den, Peitschenschlagsyndrom, Prellungen) sind im gleichen
Zeitraum des Vorjahres registriert worden?
5. Wieviel Unfälle sind in den beiden verglichenen Zeiträumen
jeweils gesamt gemeldet worden?
6. Wie oft konnte die Unfallaufnahmegebühr bisher verrechnet
werden?
7. In wieviel der in Frage 6 genannten Fällen konnte die
Unfallaufnahmegebühr an Ort und Stelle eingehoben werden?
Wie oft wurde die Gebühr bei Ausfolgung des Unfallproto-
kolls eingehoben? Wie oft mußte die Gebühr mittels Be-
scheid eingehoben werden?
8. Welcher Zeitraum wird für die Abwicklung eines Bescheidver-
fahrens durchschnittlich in Anspruch genommen?
9 . Wie wird das Erfassen, der Versand, das Verwalten und die
Eingangskontrolle der offenen Forderungen in der Praxis
durchgeführt?
10. Mit welcher Summe werden die Kosten jeweils für das Erfas-
sen, den Versand, das Verwalten und die Eingangskontrolle
der Forderungen im Bescheidverfahren beziffert? (Wahrung
kostenrechnerischer Aspekte! ) Welche Kalkulation und wel-
che Personalkosten Liegen diesem Ergebnis zugrunde?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt :
Zu Frage 1:
§ 4 Abs. 5b StVO trat mit 1.7.1996 in Kraft. Im Jahr 1996
wurden insgesamt 243.613 Verkehrsunfälle ohne Personenschaden
durch Exekutivbeamte registriert.
Bezogen auf ein Halbjahr bedeutet dies eine Anzahl von ca .
121.800 Unfällen der gegenständlichen Art .
Zu Frage 2:
Die Vergleichszahl (Halbjahr 1995) beträgt 106.192.
Zu den Fragen 3 und 4:
Da für 1996 derzeit erst vorläufige Zahlen bis einschließlich
30. November vor liegen, wurden in der nachstehenden Übersicht
die Unfälle des Jahres 1995 ebenfalls nur bis 30.November
berücksichtigt, um einen Vergleich zu ermöglichen .
1995 1996
Juli - November Juli - November
Unfälle mit Personenschaden 18.483 17.586
Verunglückte insgesamt 24.587 23.273
darunter tot 569 466
schwer verletzt 4.201 3.937
leicht verletzt 16.849 15.949
nicht erkennbaren
Grades verletzt 2.968
2.921
Berechnet man den Anteil der leicht Verletzten an der Gesamt -
zahl der Verunglückten, kann im Vergleichszeitraum so gut wie
keine Veränderung festgestellt werden .
Zu Frage 5:
Die Zahlen ergeben sich aus der Beantwortung der Fragen 1 und
2 im Zusammenhalt mit der Aufstellung zu den Fragen 3 und 4,
wobei auf die einschränkende Vorbemerkung in der Antwort zu
den letztgenannten Fragen verwiesen werden darf .
Zu Frage 6:
Einleitend ist zu sagen, daß es hiezu keine österreichweite
statistische Erfassung gibt. Die exakten Zahlen wären daher
nur durch Nachschau in den Unterlagen jeder einzelnen Dienst-
stelle zu eruieren gewesen, was einen unvertretbaren Verwal -
tungsaufwand bedeutet hätte .
Aus dem verfügbaren Zahlenmaterial ergibt sich jedoch für das
2. Halbjahr 1996 eine ungefähre Gesamtsumme von über 18.000
Fällen .
Zu Frage 7:
Die Einhebung der Gebühr erfolgte in ca. 13.800 Fällen an Ort
und Stelle .
Etwa 3.800 mal wurde die Gebühr bei Ausfolgung des Unfallproto-
kolles eingehoben .
Nur in ca. 500 Fällen mußte die Gebühr mittels Bescheid vorge-
schrieben werden .
Zu Frage 8:
Der für das Konzipieren und Ausfertigen eines diesbezüglichen
Bescheides nötige Zeitaufwand ist - samt kanzleitechnischer
Abwicklung - mit etwa einer Stunde zu veranschlagen
.
Darüberhinaus kann seriöserweise keine Aussage getroffen wer-
den , da sich die Dauer des Gesamtverfahrens von Fall zu Fall
sehr unterschiedlich gestaltet. Insbesondere hängt sie davon
ab, ob Rechtsmittel ergriffen werden und ob (mitunter auch
wiederholte) Zustellungsprobleme auftreten.
Zu Frage 9:
Einleitend ist auf die Beantwortung der Frage 7 hinzuweisen ,
aus der sich ergibt, daß in der weitaus überwiegenden Zahl der
Fälle eine Einhebung der Gebühr an Ort und Stelle erfolgt .
In den wenigen verbleibenden Fällen, läuft das Verfahren im
Polizeibereich regelmäßig wie folgt ab :
Die offene Forderung wird aufgrund der Anzeige erfaßt, mit
Aufforderung vorgeschrieben und bei Nichtbezahlung binnen
Frist bescheidmäßig durch das Strafamt vorgeschrieben. Die
Kassa kontrolliert den Eingang der Zahlung. Der eingegangene
Betrag wird auf der entsprechenden Verrechnungspost verbucht .
Bei Nichtbezahlung müssen die gesetzlich vorgeschriebenen
Schritte (Exekution) gesetzt werden.
Auch im Bereich der Bundesgendarmerie erhält der Zahlungs-
pflichtige eine Zahlungsaufforderung (Erlagschein und Informa-
tionsblatt) . Darüber wird die Haushalts- und Wirtschaftsab-
teilung des Landesgendarmeriekommandos in Kenntnis gesetzt und
ihr eine Ablichtung des Unfallberichtes übermittelt. Diese
nimmt den ausstehenden Betrag in einen Forderungsvermerk auf
und überwacht den Zahlungseingang. Erfolgt binnen Frist keine
Bezahlung, wird der Akt mit dem Ersuchen um bescheidmäßige
Vorschreibung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
weitergeleitet.
Zu Frage 10:
Vorerst entstehen in der Regel Kosten von S 6 für das Auffor-
derungsschreiben und S 30,50 für die
Zustellung des Beschei-
des (RSb) . Diese Kosten fallen auch bei allfälligen weiteren
Zustellungen von Schriftstücken an .
An Personalkosten können ca. S 160,-- veranschlagt werden,
wobei dies insofern eine theoretische Größe darstellt, als
diese Aufgabe bislang ohne zusätzliches Personal bewältigt
werden kann.
Bei dem für Personalkosten genannten Betrag wird davon ausge-
gangen, daß das durchschnittliche Verfahren zur Bescheiderlas-
sung die Tätigkeit eines Beamten der Verwendungsgruppe B erfor-
dert . Der höchst bewertete Beamte, der im Schnitt diese admini-
strative Abwicklung durchführt, wird mit S 26.116,-- brutto
entlohnt . Daraus ergibt sich die obige Kalkulation. In dieser
sind unter anderem auch Arbeitszeiten von Schreibkräften be-
rücksichtigt, nicht jedoch allfällige Aufwendungen im Rechts-
mittelverfahren .