168/AB
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 151/J-NR/1996, betreffend Novellierungsbedürftigkeit des UOG 93 vor möglicher Implementierung, die die Abgeordneten Mag. Dr. Petrovic, Freundinnen und Freunde am 22. Februar 1996 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Ist es richtig, daß das UOG 93 an Universitäten mit Medizinischen Fakultäten erst nach Novellierung - durch Einführung besonderer Führungsstrukturen für Medizinische Fakultäten - durchgeführt werden kann?
2. Ist es richtig, daß dies dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst schon zum Zeitpunkt der Unterauschußdebatten des Nationalrats zum UOG 93 bewußt war - daß es allerdings diese notwendigen Ergänzungen absichtlich zurückgestellt hat, um für die Beschlußfassung des UOG 93 die notwendige Mehrheit zu erhalten?
3. Welche Parlamentarier wurden durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst informiert, daß sie im Oktober 1993 ein Gesetz beschließen sollen, von dem dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst bewußt war, daß es in der eingebrachten Form an Universitäten mit Medizinischen Fakultäten nicht durchführbar sei?
Antwort:
Es ist nicht richtig, daß an Universitäten mit Medizinischen Fakultäten das UOG 1993 erst nach Novellierung durchgeführt werden kann. Die Bestimmungen des UOG 1993 einschließlich der Sonderbestimmungen für den Klinischen Bereich der Medizinischen Fakultät ist zweifellos in der derzeitigen Form durchführbar; das war auch bereits bei der Beschlußfassung des UOG 1993 im Nationalrat bekannt.
Was derzeit diskutiert wird, ist- ausgehend vom Regierungsübereinkommen der letzten Legislaturperiode - einerseits die Frage einer neuen rechtlichen Regelung der Beziehungen zwischen dem Bund und den Trägern der Krankenanstalten und andererseits die Frage einer möglichen Verbesserung der Organisationsvorschriften für den klinischen Bereich der Medizinischen Fakultäten, was jedoch nicht bedeutet, daß die derzeit geltenden Bestimmungen des UOG 1993 ohne ihre Novellierung unvollziehbar wären. Wie auch in anderen Bereichen, ist es Aufgabe der Verwaltung, Verbesserungsmöglichkeiten für bestehende Strukturen zu suchen und zu analysieren und gegebenenfalls den zuständigen Organen, Vorschläge für legistische Maßnahmen zur Entscheidung vorzulegen.
Es konnte daher dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst weder im Oktober 1993 noch zu einem späteren Zeitpunkt bewußt gewesen sein, daß das UOG 1993 ohne Novellierung an den Medizinischen Fakultäten nicht vollziehbar sei, weil das nicht den Tatsachen entspricht. Deshalb wurden - wie in der Anfrage behauptet - auch die Parlamentarier zu keinem Zeitpunkt durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst von einer angeblichen Unvollziehbarkeit des UOG 1993 informiert.