1685/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Kier, Motter und PartnerInnen
haben am 13. Dezember 1996 unter der Nr. 1659/J an meine
Amtsvorgängerin beiliegende schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend die Praxis für die Vergabe von Werkverträgen
und freien Dienstverträgen im ressortinternen Bereich sowie im
Bereich der dem Ressort nachgeordneten Dienststellen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Die maßgeblichen Bestimmungen (Strukturanpassungsgesetz 1996,
BGBl . Nr . 201/1996 , Sozialrechtsänderungsgesetz 1996 , BGBl . Nr .
411/1996 bzw. Nr.600/1996) sind mit 1. Juli 1996 in Kraft
getreten. Da auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen
wurden, die zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht
anzuwenden waren, wurden auch die in § 4 Abs. 4 und 5 ASVG
angeführten Kriterien nicht erhoben. Sie
stehen mir daher nicht,
zur Verfügung. Eine Beantwortung dieser Fragen ist mir daher
nicht möglich.
Zu Frage 5:
Vom 1. Juli 1996 bis zum Stichtag 1. Jänner 1997 sind im
Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit und
Konsumentenschutz sowie der nachgeordneten Dienststellen vier
Aufträge in Form von Verträgen gemäß § 4 Abs . 4 und 5 ASVG mit
einem Gesamtauftragsvolumen von S 717.740,-- excl. USt vergeben
und bei der Sozialversicherung angemeldet worden.
Zu Frage 6:
Die in der Beantwortung der Frage 5 erwähnten Aufträge gingen
durchwegs an Personen mit Wohnsitz in Österreich.
Aufträge an juristische Personen, Angehörige freier Berufe und
Inhaber von Gewerbeberechtigungen fallen nicht unter die
Legaldefinition des § 4 Abs. 4 und 5 ASVG.
Zu Frage 7:
Für Verträge gemäß § 5 Abs.4 u.5 ASVG wird es erst ab 1. Jänner
1998 eigene Budgetansätze geben.
Zu Frage 8:
Nein. Die Vergabe von Werkverträgen bzw. freien Dienstverträgen
orientiert sich an den Grundsätzen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Einhaltung der
einschlägigen Rechts- und Vergabevorschriften. Im übrigen
existiert im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit und
Konsumentenschutz weder eine Weisung noch eine Richtlinie der
in der Anfrage angesprochenen Art.
Zu Frage 9:
In Beantwortung dieser Frage verweise ich auf die Antwort zu
Frage 11 der parl. Anfrage Nr.1657/J.