1685/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Kier, Motter und PartnerInnen

haben am 13. Dezember 1996 unter der Nr. 1659/J an meine

Amtsvorgängerin beiliegende schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend die Praxis für die Vergabe von Werkverträgen

und freien Dienstverträgen im ressortinternen Bereich sowie im

Bereich der dem Ressort nachgeordneten Dienststellen gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 4:

Die maßgeblichen Bestimmungen (Strukturanpassungsgesetz 1996,

BGBl . Nr . 201/1996 , Sozialrechtsänderungsgesetz 1996 , BGBl . Nr .

411/1996 bzw. Nr.600/1996) sind mit 1. Juli 1996 in Kraft

getreten. Da auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen

wurden, die zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht

anzuwenden waren, wurden auch die in § 4 Abs. 4 und 5 ASVG

angeführten Kriterien nicht erhoben. Sie stehen mir daher nicht,

zur Verfügung. Eine Beantwortung dieser Fragen ist mir daher

nicht möglich.

Zu Frage 5:

Vom 1. Juli 1996 bis zum Stichtag 1. Jänner 1997 sind im

Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit und

Konsumentenschutz sowie der nachgeordneten Dienststellen vier

Aufträge in Form von Verträgen gemäß § 4 Abs . 4 und 5 ASVG mit

einem Gesamtauftragsvolumen von S 717.740,-- excl. USt vergeben

und bei der Sozialversicherung angemeldet worden.

Zu Frage 6:

Die in der Beantwortung der Frage 5 erwähnten Aufträge gingen

durchwegs an Personen mit Wohnsitz in Österreich.

Aufträge an juristische Personen, Angehörige freier Berufe und

Inhaber von Gewerbeberechtigungen fallen nicht unter die

Legaldefinition des § 4 Abs. 4 und 5 ASVG.

Zu Frage 7:

Für Verträge gemäß § 5 Abs.4 u.5 ASVG wird es erst ab 1. Jänner

1998 eigene Budgetansätze geben.

Zu Frage 8:

Nein. Die Vergabe von Werkverträgen bzw. freien Dienstverträgen

orientiert sich an den Grundsätzen der Sparsamkeit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Einhaltung der

einschlägigen Rechts- und Vergabevorschriften. Im übrigen

existiert im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit und

Konsumentenschutz weder eine Weisung noch eine Richtlinie der

in der Anfrage angesprochenen Art.

Zu Frage 9:

In Beantwortung dieser Frage verweise ich auf die Antwort zu

Frage 11 der parl. Anfrage Nr.1657/J.