1695/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Kier, Gredler und Partner/Innen haben an meinen

Amtsvorgänger am 18.12.1996 die schriftliche Anfrage Nr. 1720/J

betreffend "Ausschöpfung der Ausländerquote nach dem Aufenthalts

gesetz" mit folgendem Wortlaut gerichtet:

1. Aus welchem Grund wurde in der Verordnung über die Anzahl der

Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997 die Anzahl

der Schlüsselkräfte erhöht, hingegen der Familiennachzug wei-

ter beschränkt?

2. Halten Sie den oben angeführten Einwände des BKA, wonach eine

weitere Einschränkung der Familienzusammenführung nicht mit

den Prinzipien des Artikels 8 MRK in Einklang zu bringen ist,

für richtig? Wenn ja, warum haben Sie nicht entsprechend geha

delt, wenn nein, warum nicht?

3. Zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage werden bereits

die Zahlen der Bundesländer betreffend die Ausschöpfung der

Quote 1996 im Bereich Familienzusammenführung sowie "sonstige

Erwerbstätige" vorliegen. Zu wieviel Prozent wurde sie, aufge

schlüsselt nach Bundesländern, ausgeschöpft?

4 . Wieviele Ausländer müssen - trotz Rechtsanspruch - auf die

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bis Inkrafttreten der

neuen Verordnung (aufgeschlüsselt nach Bundesländern) warten?

5. Zu wieviel Prozent wird die Quote 1997 für die Familienzusam-

menführung in den einzelnen Bundesländern bereits durch Auslän-

der, die sich in der "Warteschleife" befinden, ausgeschöpft

sein?

6. In welchen Bundesländern wird die Familienzusammenführungs-

und Erwerbstätigen-Quote bereits soweit ausgeschöpft sein, daß

es praktisch zu einem Einwanderungsstopp (sieht man von Stu-

denten und Schlüsselkräften ab) kommt?

7 . Mit wievielen Monaten bzw. Jahren Wartezeit werden Neuantrag-

steller im Jahr 1997 im Schnitt bis zur Erteilung einer Aufent-

haltsbewilligung aufgrund der "Quotenfälle,' aus dem Jahr 1996

rechnen müssen?

8 . Im Hauptausschuß am 3.12. wurde mitgeteilt, daß die Vollzugs-

beamten bereits jetzt die Möglichkeit besitzen, den Antragstel-

lern eine Frist mitzuteilen, zu welcher sie mit der Erteilung

einer Bewilligung rechnen können. Auf welcher gesetzlichen

Grundlage beruht dies, und warum wird diese Information nicht

in jedem Fall gegeben?

9. Wird das für Anfang 1997 geplante "Integrationspaket" für ein

Fremdenrechtsänderungsgesetz eine Bestimmung enthalten, wonach

den Antragstellern, die wegen der Quote keine Bewilligung

bekommen, rechtsverbindlich ein konkreter Zeitpunkt genannt

werden muß zu dem sie die Aufenthaltsbewilligung erhalten7

Zu Frage 1:

Obwohl der österreichische Arbeitsmarkt von einer hohen Arbeitslo-

sigkeit gekennzeichnet ist, besteht dennoch der Bedarf am Zuzug

von Schlüsselkräften, da deren Erwerbstätigkeit im Hinblick auf

ihre besondere Ausbildung, speziellen Kenntnissen und Fertigkei-

ten oder besonderen Erfahrung ein gesamtwirtschaftliches Interes-

se darstellt. Dies wurde sowohl in einem Fachgutachten des WIFO

als auch seitens des BMAS festgestellt, weshalb die Quote für

Schlüsselkräfte erhöht wurde. Demgegenüber stellt sich die Situa-

tion für den Familiennachzug, der in weiterer Folge auch auf den

österreichischen Arbeitsmarkt kommt, insofern anders dar, als

diese Personen zumeist über keine qualifizierte Ausbildung verfü-

gen und aufgrund der bereits angeführten Lage am Arbeitsmarkt von

einem Zugang zu diesem ausgeschlossen sind. Hier ging es darum,

in der Verordnung die Zahl nicht so hoch festzusetzen, daß sich

der Familiennachzug im Effekt hinderlich auf die Integrationschan-

cen der bereits in Österreich legal lebenden Fremden auswirkt.

Zu Frage 2:

Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährt weder

ein Grundrecht auf Familiennachzug noch ein Grundrecht auf Einwan-

derung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im

Fall "Gül" entschieden: "Entsprechend dem allgemein anerkannten

Völkerrecht und vorbehaltlich seiner vertraglichen Verpflichtun-

gen hat ein Staat das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehöri-

gen in sein Gebiet einem Kontrollregime zu unterwerfen. Außerdem

kann dort, wo die Einwanderung betroffen ist, nicht angenommen

werden, daß Art . 8 einem Staat eine allgemeine Verpflichtung

auferlegt, die Wahl anzuerkennen, die Ehepaare hinsichtlich eines

Landes für ihre eheliche Niederlassung getroffen haben und die

Zusammenführung einer Familie auf ihrem Gebiet zu erlauben. Um

den Umfang der Verpflichtungen eines Staates festzustellen, müs-

sen die Umstände des Falles in die Erwägung miteinbezogen

werden. " Im Lichte dieses Urteils scheinen die Einwände des BKA

nicht zu bedeuten, daß keinerlei Absenkung einer allfälligen

Familienquote möglich wäre.

Zu Frage 3:

Das von den Bundesländern bis zum 03.02.1997 übermittelte Zahlen-

material betreffend "Ausschöpfung der Quote" gestaltet sich wie

folgt :

                                                               Quote                    vergeben                              in %

Burgenland :

Familiennachzug                 550                         283                                         51%

Erwerbstätige, Schüler,

Pensionisten, priv. Aufhältige          200                         142                                         71%

Kärnten:

Familiennachzug                 800                         536                                         67%

Erwerbstätige, Schüler,

Pensionisten, priv. Aufhältige          230                         197                                         86%

Niederösterreich:

Familiennachzug                 900                                         ausgeschöpft

Erwerbstätige, Schüler,

Pensionisten, priv. Aufhältige          700                         375                                         45%

Oberösterreich:

Familiennachzug                 950                                         ausgeschöpft

Erwerbstätige, Schüler,

Pensionisten, priv. Aufhältige          200                                         ausgeschöpft

Salzburg :

Familiennachzug                 950                         710                                         75%

Erwerbstätige, Schüler,

Pensionisten, priv. Aufhältige          550                         331                                         60%

Steiermark:

Familiennachzug                 2.500                      1.977                                      79%

Erwerbstätige, Schüler,

Pensionisten, priv. Aufhältige          1.000                      814                                         81%

Tirol:

Familiennachzug                 950                                         ausgeschöpft

Erwerbstätige, Schüler,

Pensionisten, priv. Aufhältige          250                         240                                         96%

Vorarlberg:

Familiennachzug                 320                         315                                         98%

Erwerbstätige, Schüler,

Pensionisten, priv. Aufhältige          50                           47                                           94%

Wien:

Familiennachzug 2 .                            600                                         ausgeschöpft

Erwerbstätige, Schüler,

Pensionisten, priv. Aufhältige          1.200                                      ausgeschöpft

Zu Frage 4:

Die Landesregierungen haben zu dieser Fragestellung wie folgt

Stellung genommen:

Land Burgenland :

Mangels Erschöpfung der Quote für 1996 gibt es keine Wartezeiten.

Land Kärnten :

Mangels Erschöpfung der Quote für 1996 gibt es keine Wartezeiten.

Land Niederösterreich :

Der Rückstand wird auf ca. 3.000 Anträge geschätzt.

Land Oberösterreich :

Mit Stand 18. 10.1.996 mußten 330 Anträge mit besonderer Dringlich-

keit bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung aufgeschoben

werden.

Land Salzburg:

Mangels Erschöpfung der Quote für 1996 gibt es keine Wartezeiten.

Land Steiermark :

Es gibt keine über die Verfahrensdauer hinausgehenden Wartezei-

ten.

Land Tirol :

Der Rückstand wird auf ca. 800 Anträge geschätzt.

Land Vorarlberg :

Für 1997 wird mit ca. 250 Anträgen gerechnet, die 1996 nicht mehr

berücksichtigt wurden.

Land Wien :

Der Rückstand wird auf ca. 3.000 Anträge geschätzt.

Zu Frage 5:

Die Landesregierungen haben zu dieser Fragestellung wie folgt

Stellung genommen :

Land Burgenland :

0 %

Land Kärnten:

Mangels Erschöpfung der Quote für 1996 ist ein Prozentsatz nicht

feststellbar.

Land Niederösterreich :

100%

Land Oberösterreich :

Mit Stand 18 . 10 . 1996 befanden sich 1269 Anträge in der "Warte-

schleife".

Land Salzburg:

Mangels Ausschöpfung der Quote für 1996 ist ein Prozentsatz nicht

feststellbar.

Land Steiermark :

ca. 27 %

Land Tirol :

ca. 70 %

Land Vorarlberg :

ca. 80 %

Land Wien :

Dazu kann keine Prognose getroffen werden.

Zu Frage 6:

Die Landesregierungen haben zu dieser Fragestellung wie folgt

Stellung genommen :

Land Burgenland :

kein Einwanderungsstopp

Land Kärnten :

kein Einwanderungsstopp

Land Niederösterreich :

kein Einwanderungsstopp

Land Oberösterreich :

kein Einwanderungsstopp

Land Salzburg:

kein Einwanderungsstopp

Land Steiermark :

kein Einwanderungestopp

Land Tirol :

kein Einwanderungsstopp

Land Vorarlberg :

Es werden auch im Jahr 1997 dringliche Fälle der Familienzusammen-

führung berücksichtigt werden.

Land Wien :

Es wird von keinem Einwanderungsstopp auszugehen sein, da nicht

damit zu rechnen ist, daß die alljährliche Quotenausschöpfung

(die nur die Familienzusammenführung- und die allgemeine Quote

betreffen wird) vor dem Sommer 1997 erfolgt.

Zu Frage 7:

Die Landesregierungen haben zu dieser Fragestellung wie folgt

Stellung genommen:

Land Burgenland :

keine Wartezeiten

Land Kärnten :

keine Wartezeiten

Land Niederösterreich :

2 - 3 Jahre (bei Familienzusammenführung)

Land Oberösterreich :

Neuantragsteller können 1997 aufgrund der bereits gestellten

Anträge mit keiner Bewilligung rechnen.

Land Salzburg:

keine Wartezeiten

Land Steiermark :

Bei gleichbleibender Zahl der Anträge wird die Wartezeit nur den

Zeitraum der Verfahrensdauer betragen.

Land Tirol :

Die Neuantragsteller aus 1997 werden zu ca. 30 % noch in diesem

Jahr bewilligt werden können, der Rest wird im folgenden Jahr mit

einer Bewilligung rechnen können.

Land Vorarlberg :

ca. 10 Monate

Land Wien :

Neuantragsteller (betreffend Familienzusammenführung) können 1997

noch mit einer Erledigung bis April 1997 rechnen. Jene, die ihren

Antrag später einbringen, werden mitunter wegen zwischenzeitiger

Quotenerschöpfung erst 1998 zum Zuge kommen.

Zu Frage 8:

Es bedarf keiner gesetzlichen Grundlage, dem Antragsteller infor-

mativ eine Frist mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt ein Antrag

einer positiven Erledigung zugeführt werden kann. Aus der Beant-

wortung der Fragen 6 und 7 ist ersichtlich, daß eine allgemeine

Auskunft denkbar ist, wobei aber auf die Möglichkeit des Ein-

tritts von Versagungsgründen während der "Wartezeit" hingewiesen

wird.

Zu Frage 9:

Da noch kein konsolidierter Entwurf des Fremdenrechtsänderungsge-

setzes vorliegt, wird um Verständnis gebeten, daß diese Frage

noch keiner Beantwortung zugeführt werden kann.