1695/AB XX.GP
Die Abgeordneten Kier, Gredler und Partner/Innen haben an meinen
Amtsvorgänger am 18.12.1996 die schriftliche Anfrage Nr. 1720/J
betreffend "Ausschöpfung der Ausländerquote nach dem Aufenthalts
gesetz" mit folgendem Wortlaut gerichtet:
1. Aus welchem Grund wurde in der Verordnung über die Anzahl der
Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997 die Anzahl
der Schlüsselkräfte erhöht, hingegen der Familiennachzug wei-
ter beschränkt?
2. Halten Sie den oben angeführten Einwände des BKA, wonach eine
weitere Einschränkung der Familienzusammenführung nicht mit
den Prinzipien des Artikels 8 MRK in Einklang zu bringen ist,
für richtig? Wenn ja, warum haben Sie nicht entsprechend geha
delt, wenn nein, warum nicht?
3. Zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage werden bereits
die Zahlen der Bundesländer betreffend die Ausschöpfung der
Quote 1996 im Bereich Familienzusammenführung sowie "sonstige
Erwerbstätige" vorliegen. Zu wieviel Prozent wurde sie, aufge
schlüsselt nach Bundesländern,
ausgeschöpft?
4 . Wieviele Ausländer müssen - trotz Rechtsanspruch - auf die
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bis Inkrafttreten der
neuen Verordnung (aufgeschlüsselt nach Bundesländern) warten?
5. Zu wieviel Prozent wird die Quote 1997 für die Familienzusam-
menführung in den einzelnen Bundesländern bereits durch Auslän-
der, die sich in der "Warteschleife" befinden, ausgeschöpft
sein?
6. In welchen Bundesländern wird die Familienzusammenführungs-
und Erwerbstätigen-Quote bereits soweit ausgeschöpft sein, daß
es praktisch zu einem Einwanderungsstopp (sieht man von Stu-
denten und Schlüsselkräften ab) kommt?
7 . Mit wievielen Monaten bzw. Jahren Wartezeit werden Neuantrag-
steller im Jahr 1997 im Schnitt bis zur Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung aufgrund der "Quotenfälle,' aus dem Jahr 1996
rechnen müssen?
8 . Im Hauptausschuß am 3.12. wurde mitgeteilt, daß die Vollzugs-
beamten bereits jetzt die Möglichkeit besitzen, den Antragstel-
lern eine Frist mitzuteilen, zu welcher sie mit der Erteilung
einer Bewilligung rechnen können. Auf welcher gesetzlichen
Grundlage beruht dies, und warum wird diese Information nicht
in jedem Fall gegeben?
9. Wird das für Anfang 1997 geplante "Integrationspaket" für ein
Fremdenrechtsänderungsgesetz eine Bestimmung enthalten, wonach
den Antragstellern, die wegen der Quote keine Bewilligung
bekommen, rechtsverbindlich ein konkreter Zeitpunkt genannt
werden muß zu dem sie die
Aufenthaltsbewilligung erhalten7
Zu Frage 1:
Obwohl der österreichische Arbeitsmarkt von einer hohen Arbeitslo-
sigkeit gekennzeichnet ist, besteht dennoch der Bedarf am Zuzug
von Schlüsselkräften, da deren Erwerbstätigkeit im Hinblick auf
ihre besondere Ausbildung, speziellen Kenntnissen und Fertigkei-
ten oder besonderen Erfahrung ein gesamtwirtschaftliches Interes-
se darstellt. Dies wurde sowohl in einem Fachgutachten des WIFO
als auch seitens des BMAS festgestellt, weshalb die Quote für
Schlüsselkräfte erhöht wurde. Demgegenüber stellt sich die Situa-
tion für den Familiennachzug, der in weiterer Folge auch auf den
österreichischen Arbeitsmarkt kommt, insofern anders dar, als
diese Personen zumeist über keine qualifizierte Ausbildung verfü-
gen und aufgrund der bereits angeführten Lage am Arbeitsmarkt von
einem Zugang zu diesem ausgeschlossen sind. Hier ging es darum,
in der Verordnung die Zahl nicht so hoch festzusetzen, daß sich
der Familiennachzug im Effekt hinderlich auf die Integrationschan-
cen der bereits in Österreich legal lebenden Fremden auswirkt.
Zu Frage 2:
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährt weder
ein Grundrecht auf Familiennachzug noch ein Grundrecht auf Einwan-
derung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im
Fall "Gül" entschieden: "Entsprechend dem allgemein anerkannten
Völkerrecht und vorbehaltlich seiner vertraglichen Verpflichtun-
gen hat ein Staat das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehöri-
gen in sein Gebiet einem Kontrollregime zu unterwerfen. Außerdem
kann dort, wo die Einwanderung betroffen ist, nicht angenommen
werden, daß Art . 8 einem Staat eine allgemeine Verpflichtung
auferlegt, die Wahl anzuerkennen, die Ehepaare hinsichtlich eines
Landes für ihre eheliche Niederlassung getroffen haben und die
Zusammenführung einer Familie auf ihrem Gebiet zu erlauben. Um
den Umfang der Verpflichtungen eines Staates festzustellen, müs-
sen die Umstände des Falles in die
Erwägung miteinbezogen
werden. " Im Lichte dieses Urteils scheinen die Einwände des BKA
nicht zu bedeuten, daß keinerlei Absenkung einer allfälligen
Familienquote möglich wäre.
Zu Frage 3:
Das von den Bundesländern bis zum 03.02.1997 übermittelte Zahlen-
material betreffend "Ausschöpfung der Quote" gestaltet sich wie
folgt :
Quote vergeben in %
Burgenland :
Familiennachzug 550 283 51%
Erwerbstätige, Schüler,
Pensionisten, priv. Aufhältige 200 142 71%
Kärnten:
Familiennachzug 800 536 67%
Erwerbstätige, Schüler,
Pensionisten, priv. Aufhältige 230 197 86%
Niederösterreich:
Familiennachzug 900 ausgeschöpft
Erwerbstätige, Schüler,
Pensionisten, priv. Aufhältige 700 375 45%
Oberösterreich:
Familiennachzug 950 ausgeschöpft
Erwerbstätige, Schüler,
Pensionisten, priv. Aufhältige 200 ausgeschöpft
Salzburg :
Familiennachzug 950 710 75%
Erwerbstätige, Schüler,
Pensionisten, priv. Aufhältige 550
331
60%
Steiermark:
Familiennachzug 2.500 1.977 79%
Erwerbstätige, Schüler,
Pensionisten, priv. Aufhältige 1.000 814 81%
Tirol:
Familiennachzug 950 ausgeschöpft
Erwerbstätige, Schüler,
Pensionisten, priv. Aufhältige 250 240 96%
Vorarlberg:
Familiennachzug 320 315 98%
Erwerbstätige, Schüler,
Pensionisten, priv. Aufhältige 50 47 94%
Wien:
Familiennachzug 2 . 600 ausgeschöpft
Erwerbstätige, Schüler,
Pensionisten, priv. Aufhältige 1.200 ausgeschöpft
Zu Frage 4:
Die Landesregierungen haben zu dieser Fragestellung wie folgt
Stellung genommen:
Land Burgenland :
Mangels Erschöpfung der Quote für 1996 gibt es keine Wartezeiten.
Land Kärnten :
Mangels Erschöpfung der Quote für 1996 gibt es keine Wartezeiten.
Land Niederösterreich :
Der Rückstand wird auf ca. 3.000
Anträge geschätzt.
Land Oberösterreich :
Mit Stand 18. 10.1.996 mußten 330 Anträge mit besonderer Dringlich-
keit bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung aufgeschoben
werden.
Land Salzburg:
Mangels Erschöpfung der Quote für 1996 gibt es keine Wartezeiten.
Land Steiermark :
Es gibt keine über die Verfahrensdauer hinausgehenden Wartezei-
ten.
Land Tirol :
Der Rückstand wird auf ca. 800 Anträge geschätzt.
Land Vorarlberg :
Für 1997 wird mit ca. 250 Anträgen gerechnet, die 1996 nicht mehr
berücksichtigt wurden.
Land Wien :
Der Rückstand wird auf ca. 3.000 Anträge geschätzt.
Zu Frage 5:
Die Landesregierungen haben zu dieser Fragestellung wie folgt
Stellung genommen :
Land Burgenland :
0 %
Land Kärnten:
Mangels Erschöpfung der Quote für 1996 ist ein Prozentsatz nicht
feststellbar.
Land Niederösterreich :
100%
Land Oberösterreich :
Mit Stand 18 . 10 . 1996 befanden sich 1269 Anträge in der "Warte-
schleife".
Land Salzburg:
Mangels Ausschöpfung der Quote für 1996 ist ein Prozentsatz nicht
feststellbar.
Land Steiermark :
ca. 27 %
Land Tirol :
ca. 70 %
Land Vorarlberg :
ca. 80 %
Land Wien :
Dazu kann keine Prognose getroffen werden.
Zu Frage 6:
Die Landesregierungen haben zu dieser Fragestellung wie folgt
Stellung genommen :
Land Burgenland :
kein Einwanderungsstopp
Land Kärnten :
kein Einwanderungsstopp
Land Niederösterreich :
kein Einwanderungsstopp
Land Oberösterreich :
kein Einwanderungsstopp
Land Salzburg:
kein Einwanderungsstopp
Land Steiermark :
kein Einwanderungestopp
Land Tirol :
kein Einwanderungsstopp
Land Vorarlberg :
Es werden auch im Jahr 1997 dringliche Fälle der Familienzusammen-
führung berücksichtigt werden.
Land Wien :
Es wird von keinem Einwanderungsstopp auszugehen sein, da nicht
damit zu rechnen ist, daß die alljährliche Quotenausschöpfung
(die nur die Familienzusammenführung- und die allgemeine Quote
betreffen wird) vor dem Sommer 1997 erfolgt.
Zu Frage 7:
Die Landesregierungen haben zu dieser Fragestellung wie folgt
Stellung genommen:
Land Burgenland :
keine Wartezeiten
Land Kärnten :
keine Wartezeiten
Land Niederösterreich :
2 - 3 Jahre (bei Familienzusammenführung)
Land Oberösterreich :
Neuantragsteller können 1997 aufgrund der bereits gestellten
Anträge mit keiner Bewilligung rechnen.
Land Salzburg:
keine Wartezeiten
Land Steiermark :
Bei gleichbleibender Zahl der Anträge wird die Wartezeit nur den
Zeitraum der Verfahrensdauer betragen.
Land Tirol :
Die Neuantragsteller aus 1997 werden zu ca. 30 % noch in diesem
Jahr bewilligt werden können, der Rest wird im folgenden Jahr mit
einer Bewilligung rechnen können.
Land Vorarlberg :
ca. 10 Monate
Land Wien :
Neuantragsteller (betreffend Familienzusammenführung) können 1997
noch mit einer Erledigung bis April 1997 rechnen. Jene, die ihren
Antrag später einbringen, werden mitunter wegen zwischenzeitiger
Quotenerschöpfung erst 1998 zum Zuge kommen.
Zu Frage 8:
Es bedarf keiner gesetzlichen Grundlage, dem Antragsteller infor-
mativ eine Frist mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt ein Antrag
einer positiven Erledigung zugeführt werden kann. Aus der Beant-
wortung der Fragen 6 und 7 ist ersichtlich, daß eine allgemeine
Auskunft denkbar ist, wobei aber auf die
Möglichkeit des Ein-
tritts von Versagungsgründen während der "Wartezeit" hingewiesen
wird.
Zu Frage 9:
Da noch kein konsolidierter Entwurf des Fremdenrechtsänderungsge-
setzes vorliegt, wird um Verständnis gebeten, daß diese Frage
noch keiner Beantwortung zugeführt werden kann.