1704/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

1826/J betreffend abgeschriebene schriftliche Arbeit zur Erlan-

gung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur", welche die Abge-

ordneten Mag. Stadler und Kollegen am 15. Jänner 1997 an mich

richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie

beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Die schriftliche Arbeit, die gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 des Ingenieur-

gesetzes 1990 im Verfahren zur Erlangung der Berechtigung zur

Führung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" vorzulegen ist,

hat gem. § 1. der Diplom-HTL-Ingenieur-Verordnung (BGBl.

Nr. 776/1994) eingehende und umfassende Kenntnisse des Antrag-

stellers auf dem seinem HTL-Abschluß entsprechenden Fachgebiet

nachzuweisen, sowie seine Fähigkeit, diese Kenntnisse technisch-

praktisch anzuwenden .

Die Beurteilung, ob der Antragsteller durch die vorgelegte Arbeit

eingehende und umfassende Kenntnisse nachgewiesen hat, kommt

unter Einbeziehung der mündlichen Prüfung ausschließlich dem

Sachverständigenkollegium gemäß § 1.8 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes

1990 zu. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis

vom 23.4. 1996, Zl. 95/04/0026, bestätigt. Der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten hat also keine Möglichkeit, die

schriftliche Arbeit einer Beurteilung zu unterziehen.

Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:

Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich, daß der Antragsteller

- im Unterschied zu ausbildungsabschließenden Arbeiten, wie etwa

universitäre Diplomarbeiten - nicht den Nachweis der Befähigung

zu selbständiger wissenschaftlicher Tätigkeit erbringen muß.

Auch in Teilen abgeschriebene Arbeit, die insofern Ergebnisse

anderer übernimmt, kann dann ausreichend sein, wenn die Kompi-

lation der Arbeit Sach- und Fachverstand voraussetzte. Ob dies

der Fall war, beurteilt ausschließlich das fachkundige Sachver-

ständigenkollegium.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Wenn ein Antragsteller eine schriftliche Arbeit vorlegt, mit

deren Thema er sich nicht auseinandergesetzt hat und die nur aus

Kopien anderer Arbeiten besteht, wird er die Prüfung vor dem

Sachverständigenkollegium, zu deren Prüfungsthema ja auch der

Inhalt der schriftlichen Arbeit zählt, nicht bestehen. Es kann

also ausgeschlossen werden, daß je auf Grund von schlicht abge-

schriebenen Arbeiten die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung

" Diplom-HTL-Ingenieur,' erteilt wurde .

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat keinen

Anlaß, der fachlichen Beurteilung durch das allein zuständige

Sachverständigenkollegium zu mißtrauen. Aus diesem Grund sind

keine Konsequenzen notwendig.