1704/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
1826/J betreffend abgeschriebene schriftliche Arbeit zur Erlan-
gung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur", welche die Abge-
ordneten Mag. Stadler und Kollegen am 15. Jänner 1997 an mich
richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie
beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die schriftliche Arbeit, die gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 des Ingenieur-
gesetzes 1990 im Verfahren zur Erlangung der Berechtigung zur
Führung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" vorzulegen ist,
hat gem. § 1. der Diplom-HTL-Ingenieur-Verordnung (BGBl.
Nr. 776/1994) eingehende und umfassende Kenntnisse des Antrag-
stellers auf dem seinem HTL-Abschluß entsprechenden Fachgebiet
nachzuweisen, sowie seine Fähigkeit, diese Kenntnisse technisch-
praktisch anzuwenden .
Die Beurteilung, ob der Antragsteller durch die vorgelegte Arbeit
eingehende und umfassende Kenntnisse nachgewiesen hat, kommt
unter Einbeziehung der mündlichen Prüfung ausschließlich dem
Sachverständigenkollegium gemäß § 1.8 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes
1990 zu. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis
vom 23.4. 1996, Zl. 95/04/0026, bestätigt. Der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten hat also keine Möglichkeit, die
schriftliche Arbeit einer Beurteilung zu unterziehen.
Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:
Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich, daß der Antragsteller
- im Unterschied zu ausbildungsabschließenden Arbeiten, wie etwa
universitäre Diplomarbeiten - nicht den Nachweis der Befähigung
zu selbständiger wissenschaftlicher Tätigkeit erbringen muß.
Auch in Teilen abgeschriebene Arbeit, die insofern Ergebnisse
anderer übernimmt, kann dann ausreichend sein, wenn die Kompi-
lation der Arbeit Sach- und Fachverstand voraussetzte. Ob dies
der Fall war, beurteilt ausschließlich das fachkundige Sachver-
ständigenkollegium.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Wenn ein Antragsteller eine schriftliche Arbeit vorlegt, mit
deren Thema er sich nicht auseinandergesetzt hat und die nur aus
Kopien anderer Arbeiten besteht, wird er die Prüfung vor dem
Sachverständigenkollegium, zu deren Prüfungsthema ja auch der
Inhalt der schriftlichen Arbeit zählt, nicht bestehen. Es kann
also ausgeschlossen werden, daß je auf Grund von schlicht abge-
schriebenen Arbeiten die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
" Diplom-HTL-Ingenieur,' erteilt wurde .
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat keinen
Anlaß, der fachlichen Beurteilung durch das allein zuständige
Sachverständigenkollegium zu mißtrauen. Aus diesem Grund sind
keine Konsequenzen notwendig.