1711/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Kiss und Kollegen haben am 22. Jänner 1997 unter der

Nr. 1642/J an den Bundesminister für Inneres eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend "Anfragen an die Zulassungsevidenz" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat-

"1. Aus welchen Gründen wurden Gemeindewachkörper nicht in die auskunftsberechtigten

Stellen gemäß § 47 Abs. 4 KFG aufgenommen?

2. Ist es für Sie aus verkehrspolitischer Sicht sinnvoll, wenn zwar die Bundespolizeibehörden

bzw. auch die Bundesgendarmerie dienstliche Anfragen bei der Zulassungsevidenz stellen

können, nicht jedoch die Gemeindewachkörper?

3. Welche Gründe sprechen dagegen, auch Gemeindewachkörpern zu ermöglichen, Auskünfte

von der Zulassungsevidenz direkt einzuholen?

4. Werden Sie sich dafür einsetzen, daß im Rahmen der nächsten KFG-Novelle die

Gemeindewachkörper in die Liste der Auskunftsberechtigten gemäß § 47 Abs. 4 KFG

aufgenommen werden?

a) Was werden Sie diesbezüglich unternehmen?

b) Wenn nein, warum nicht?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Ungeachtet der Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres zur Vollziehung des § 47 Abs. 4

KFG fallen Angelegenheiten des Kraftfahrwesens gemäß Teil 2 lit. M der Anlage zu § 2 des

Bundesministeriengesetzes l9ß6 in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für

Wissenschaft und Verkehr. Ich ersuche daher um Verständnis, wenn ich von einer inhaltlichen

Beantwortung der einzelnen Fragen Abstand nehme.

Wie meinen Amtsvorgängern ist mir die Sicherung des von Angehörigen der

Gemeindewachkörper erbrachten Beitrages zur öffentlichen Sicherheitsdienst jedoch ein

wichtiges Anliegen, weshalb ich Initiativen unterstützen würde, die - ohne budgetäre Belastung

des Bundes und im Wege der Länder - einen zeitlich möglichst umfassenden - wenn auch

indirekten - Zugriff dieser Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die zentrale

Zulassungsevidenz gewährleisten können.