1711/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Kiss und Kollegen haben am 22. Jänner 1997 unter der
Nr. 1642/J an den Bundesminister für Inneres eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Anfragen an die Zulassungsevidenz" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat-
"1. Aus welchen Gründen wurden Gemeindewachkörper nicht in die auskunftsberechtigten
Stellen gemäß § 47 Abs. 4 KFG aufgenommen?
2. Ist es für Sie aus verkehrspolitischer Sicht sinnvoll, wenn zwar die Bundespolizeibehörden
bzw. auch die Bundesgendarmerie dienstliche Anfragen bei der Zulassungsevidenz stellen
können, nicht jedoch die Gemeindewachkörper?
3. Welche Gründe sprechen dagegen, auch Gemeindewachkörpern zu ermöglichen, Auskünfte
von der Zulassungsevidenz direkt einzuholen?
4. Werden Sie sich dafür einsetzen, daß im Rahmen der nächsten KFG-Novelle die
Gemeindewachkörper in die Liste der Auskunftsberechtigten gemäß § 47 Abs. 4 KFG
aufgenommen werden?
a) Was werden Sie diesbezüglich unternehmen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Ungeachtet der Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres zur Vollziehung des § 47 Abs. 4
KFG fallen Angelegenheiten des Kraftfahrwesens gemäß Teil 2 lit. M der Anlage zu § 2 des
Bundesministeriengesetzes l9ß6 in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr. Ich ersuche daher um Verständnis, wenn ich von einer inhaltlichen
Beantwortung der einzelnen Fragen Abstand
nehme.
Wie meinen Amtsvorgängern ist mir die Sicherung des von Angehörigen der
Gemeindewachkörper erbrachten Beitrages zur öffentlichen Sicherheitsdienst jedoch ein
wichtiges Anliegen, weshalb ich Initiativen unterstützen würde, die - ohne budgetäre Belastung
des Bundes und im Wege der Länder - einen zeitlich möglichst umfassenden - wenn auch
indirekten - Zugriff dieser Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die zentrale
Zulassungsevidenz gewährleisten können.