1713/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen Und Freunde,

an den Bundesminister für Arbeit und Soziales

betreffend Finanzierung von Hilfsmitteln und Heilbehelfen

durch die Krankenkassen

(Nr.1786/J).

Einleitend möchte ich in Beantwortung der gegenständlichen, noch an

meinen Amtsvorgänger gerichteten Anfrage, insbesondere im Hinblick auf die

darin in mehrfacher Hinsicht angesprochenen Vertragsbeziehungen zwischen

den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung und verschiedenen Gruppen

von Leistungserbringern, aus Sicht meines Zuständigkeitsbereiches grundsätz-

lich auf folgendes verweisen:

Bekanntlich werden die Beziehungen der Träger der gesetzlichen Sozi-

alversicherung (des Hauptverbandes) zu den Vertragspartnern durch privat-

rechtliche Verträge nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 338 ff ASVG ge-

regelt. Der Abschluß von Verträgen ist somit zu jenen Bereichen der Ge-

schäftsführung zu zählen, die den Versicherungsträgern im Rahmen des ge-

setzlich normierten Prinzips der Selbstverwaltung zur eigenständigen Voll-

ziehung durch autonome Verwaltungskörper vorbehalten sind.

Aus diesem Grund habe ich zunächst den Hauptverband der österrei-

chischen Sozialversicherungsträger, welchem im Rahmen seiner Aufgaben zur

Wahrung der allgemeinen Interessen der Sozialversicherung sowie der Koordi-

nation der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger mit der Kompetenz

zum Abschluß von Gesamterträgen für die einzelnen Krankenversicherungs-

träger auch eine wesentliche Funktion im Bereich des Vertragsrechtes zu-

kommt, sowie weiters die in der gegenständlichen Anfrage konkret angespro-

chene Steiermärkische Gebietskrankenkasse um Stellungnahme zu den ein-

zelnen von den anfragenden Abgeordneten gestellten Anfragen ersucht.

Zur Beantwortung der an mich gerichteten Anfrage, darf ich der Einfach-

heit halber Kopien der oben erwähnten Stellungnahmen zur Verfügung stellen.

Aus diesen Ausführungen wird deutlich, daß der von den anfragenden Abge-

ordneten als Ausgangspunkt ihrer Anfrage genommene angebliche vertrags-

lose Zustand in der Steiermark bezüglich der Leistungen auf dem Gebiet der

Hilfsmittel und Heilbehelfe nicht besteht und auch in der letzten Zeit zu keinem

Zeitpunkt bestanden hat. Es besteht daher weder die Notwendigkeit einer Vor-

finanzierung durch die Versicherten, noch kann es in diesem Zusammenhang

zu administrativer Mehraufwendungen für die Krankenversicherungsträger

kommen.

Was die in Frage 1 angesprochene allgemeinere Problematik des Nicht-

bestehens bzw. Nichtzustandekommens eines Gesamtvertrages, welcher auf

diesem Gebiet bundesweit einheitliche Regelungen vorsehen würde, betrifft, so

darf ich auf den von meinem Amtsvorgänger aufgrund einer Entschließung des

Nationalrates vom 13.6.1996 an diesen erstatteten ausführlichen Bericht vom

31.10.1996 verweisen ("Bericht über die von Organen des Bundesministeriums

für Arbeit und Soziales durchgeführte Untersuchung betreffend die Vergabe-

praxis des Hauptverbandes und der Krankenversicherungsträger im Bereich

Heilbehelfe und Hilfsmittel").

In diesem sind u.a. auch jene Gründe angeführt, die den Abschluß eines

(grundsätzlich im Entwurf bereits vorliegenden) umfassenden Gesamtvertrages

zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht geboten erschienen ließen.

Festzuhalten ist jedenfalls, daß entgegen der Befürchtung der anfragen-

den Abgeordneten, die Qualität und der Umfang der entsprechenden Versor-

gung mit den erforderlichen Kassenleistungen unabhängig vom Zustande-

kommen oder Nichtzustandekommen eines entsprechenden Gesamtvertrages,

d.h. auch im Rahmen der derzeitigen Versorgungsstruktur, in ganz Österreich

selbstverständlich sichergestellt ist.