1716/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Meischberger und Kollegen haben am 14.Jänner 1997

unter der Nr. 1806/J an meinen Amtsvorgänger eine schriftliche parlamentarische Anfrage be-

treffend Presseförderung gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

"1. Welche Tages- und Wochenzeitungen wurden in den Jahren 1995 und 1996 im Rahmen der

allgemeinen Presseförderung gefördert?

2. Welche jährlichen Förderungsbeträge ergeben sich für die jeweils geförderten Tages- und

Wochenzeitungen in den Jahren 1995 und 1996?

3. Welche Tages- und Wochenzeitungen wurden in den Jahren 1995 und 1996 im Rahmen der

besonderen Förderung zur Erhaltung der Meinungsvielfalt gefördert?

4. Welche jährlichen Förderungsbeträge ergeben sich für die im Rahmen der besonderen För-

derung geförderten Tages- und Wochenzeitungen in den Jahren 1995 und 1996?

5. Welche periodischen Druckschriften wurden in den Jahren 1995 und 1996 aufgrund des

Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 geför-

dert?

6. Welche jährlichen Förderungsbeträge ergeben sich für die geförderten Druckschriften in den

Jahren 1995 und 1996?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Die in den Jahren 1995 und 1996 im Rahmen der Allgemeinen Presseförderung geförderten

Tages- und Wochenzeitungen sowie die jeweiligen Förderungsbeträge sind den Beilagen A und

B zu entnehmen.

Zu den Fragen 3 und 4:

Ich weise zunächst darauf hin, daß § 6 Abs. 1 des Presseförderungsgesetzes die "Besondere För-

derung zur Erhaltung der Medienvielfalt" nur für Tageszeitungen vorsieht. Die in den Jahren

1995 und 1996 im Rahmen der Besonderen Förderung zur Erhaltung der Meinungsvielfalt ge-

förderten Tageszeitungen sowie die jeweiligen Förderungsbeträge sind den Beilagen C und D zu

entnehmen.

Zu den Fragen 5 und 6:

§ 11 des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984,

BGBl. Nr.369, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 245/1 989, sieht vor, daß die Bun-

desregierung dem Hauptausschuß des Nationalrates jährlich bis spätestens 31. März des folgen-

den Haushaltsjahres ihre Beschlüsse im Zusammenhang mit der im Abschnitt 11 des zitierten

Bundesgesetzes vorgesehenen Regelung einschließlich der Gründe für ihre Entscheidung vorzu-

legen hat.

Für das Finanzjahr 1995 hat die Bundesregierung dem Nationalrat rechtzeitig einen Bericht vor-

gelegt, der die von den Anfragestellern gewünschten Informationen enthält.

Für das Finanzjahr 1996 wird die Bundesregierung dem Hauptausschuß des Nationalrates recht-

zeitig einen Bericht gemäß § 11 leg. cit. vorlegen.

 

BEILAGE NICHT GESCANNT !!!