1725/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1797/J-NR/1997, betreffend Studienrich-

tungskonzentrationen beim Fach "Biologie und Warenkunde", die die Abgeordneten

Dr. PETROVIC, Freundinnen und Freunde am 14. Januar 1997 an mich gerichtet haben,

beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1. An welchen Österreichischen Universitäten wird die Studienrichtung " Biologie und

Warenkunde" angeboten?

Antwort:

Die in der APA-Meldung genannte Studienrichtung "Biologie und Warenkunde" wird an

keiner österreichischen Universität angeboten. Gemeint ist die Studienrichtung "Biologie und

Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)".

2. Wenn nirgends: Hat der in der APA-Meldung zitierte Rektor den Minister falsch

informiert?

Antwort:

Wodurch oder von wem die Verwechslung ausgegangen ist, kann nicht mehr festgestellt

werden. Sie ist aber nicht gravierend ("... -kunde" - "... -lehre"), und es ergibt sich im Inhalt

kein Unterschied. Nicht unerwähnt soll bleiben, daß ein tragendes Diplomprüfungsfach im

zweiten Studienabschnitt "Warenkunde und spezielle Technologie" lautet.

3. Wie kommt der Rektor zum Ergebnis, bei der Studienrichtung " Biologie und Wa-

renkunde " könnte sich durch eine regionale Schwerpunktsetzung eine " Konzen-

tration der Mittel " ergeben, zumal es diese Studienrichtung erstens offensichtlich

nicht gibt und zweitens die vermutlich gemeinte (Biologie und Warenlehre) ohnehin

schon einer " Konzentration der Mittel " zu entsprechen scheint?

Antwort:

Wie der ungenannte Rektor zu dem Ergebnis kommt, daß sich bei der Studienrichtung "Biolo-

gie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)" durch eine regionale Schwerpunktsetzung

eine Konzentration der Mittel ergeben könnte, müßte wohl dieser unbekannte Rektor gefragt

werden.

4. Ist es richtig, daß die Studienrichtung "Biologie und Warenlehre" als interuniversi-

täre Studienrichtung geführt wird und deshalb die Ressourcen ohnehin schon relativ

optimal nutzt?

Antwort:

Gemäß § 1 der Verordnung BGBI. Nr. 581/1982 über die Studienordnung Biologie und Wa-

renlehre (Lehramt an höheren Schulen) ist der erste und zweite Studienabschnitt dieser Stu-

dienrichtung an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ge-

meinsam mit der Wirtschaftsuniversität Wien eingerichtet, der erste Studienabschnitt zusätz-

lich auch an den Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und

Salzburg.

5. Wird in Zukunft, falls es wegen der angestrebten " Konzentration der Mittel " zur

Auflassung von Studienrichtungen kommen sollte, ähnlich sorgfältig vorgegangen

werden wie bei " Biologie und Warenkunde " ?

Antwort:

Die Frage ist nicht nachvollziehbar. Es hat keinen Vorgang zur Auflassung dieser Studien-

richtung an bestimmten Standorten gegeben, so daß der Vorwurf einer nicht sorgfältigen

Vorgangsweise ins Leere geht.

6. Gibt es schon konkrete Pläne, welche Studienrichtungen von einer " Konzentration

der Mittel" betroffen sein werden? Wenn ja: Welche werden betroffen sein? Wenn

nein: bis wann wird es Vorschläge seitens des Ministeriums geben?

Antwort:

Im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr werden derzeit keine konkreten Pläne

bezüglich einer Rationalisierung des Lehrangebotes behandelt.

7. Nach welchen Kriterien wird bei einer derartigen " Konzentration der Mittel " vor-

gegangen werden?

Antwort:

Gemäß § 11 Abs. 3 des Entwurfes für ein neues Studienrecht (UniStG), welches in absehbarer

Zeit in Kraft treten soll, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister anläßlich der Vor-

bereitung einer Studienangebots- oder Standortentscheidung insbesondere auf folgende Um-

stände Bedacht zu nehmen:

1 . die Nachfrage nach dem betreffenden Studium,

2. die Arbeitsmarktrelevanz,

3. die Effizienz des Studienbetriebs in der geplanten oder bestehenden Studienrichtung,

4. den Innovationseffekt einer neuen Studienrichtung,

5. die internationale Entwicklung,

6. die voraussichtlichen Ausgaben und ihre Bedeckung oder die voraussichtlichen Einsparun-

gen,

7. alternative nichtuniversitäre Studiengänge, insbesondere die Fachhochschul-Studiengänge

auf Grund des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBI.

Nr. 340/1993.

Nach diesen Kriterien wird in Hinkunft vorgegangen werden.