1729/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1825/J-NR/1997, betreffend Studienzeiten, die

die Abgeordneten GROßRUCK und Kollegen am 15. Januar 1997 an mich gerichtet haben,

beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Grundsätzlich ist zu der gegenständlichen Anfrage darauf hinzuweisen, daß die Vollziehung

des Familienlastenausgleichsgesetzes in die Ressortzuständigkeit des Bundesministeriums für

Umwelt, Jugend und Familie, nicht aber in jene des Bundesministeriums für Wissenschaft

und Verkehr fällt.

1. Welche gesetzlichen Studienzeiten sind für die einzelnen, in Österreich zugelasse-

nen Studien vorgesehen?

2. Wieviele Studenten schließen ihr Studium in der vorgesehenen Studienzeit ab?

3. Wie hoch ist die Durchschnittsstudiendauer für die in Österreich angebotenen

Studienrichtungen?

Antwort:

Aus der angeschlossenen Tabelle sind die gesetzlichen Studienzeiten, die Durchschnittsstu-

dienzeiten in den beiden Formen des arithmetischen Mittels und des Medians sowie der An-

teil an den Studierenden ersichtlich, die ihr Studium in der gesetzlichen Studienzeit abschlie-

ßen. Die angeführte jeweilige tatsächliche Studiendauer bezieht sich auf den Absolventen-

jahrgang 1994/95 (Beilage).

4. Entsprechen Ihrer Meinung nach die derzeitigen Mindeststudienzeiten der Reali-

tät?

5. Sind Sie der Meinung, daß es vertretbar ist, den Bezug der Familienbeihilfe an

unrealistische Mindeststudienzeiten zu koppeln?

6. Wird es in absehbarer Zeit zu einer Anpassung der für den Familienbeihilfenbe-

zug relevanten Studienzeiten an die tatsächlichen Gegebenheiten kommen?

7. Was geschieht, wenn ein Studierender aus Gründen, die er selbst nicht beeinflus-

sen kann (z.B. mangelnde Übungs- und Laborplätze oder Prüfungstermine) ein

Semester verliert?

8. Wird dies als zusätzliches Toleranzsemester gewertet?

Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Die durchschnittlichen Studienzeiten haben für die reale Studiensituation nur eine geringe

Aussagekraft. In diese Durchschnittswerte gehen nämlich auch die Studienzeiten jener Stu-

dierenden ein, welche sich nicht in vollem Umfang ernsthaft und zielstrebig dem Studium

widmen können, da sie das Studium etwa neben einer Berufstätigkeit betreiben. Tatsächlich

sind daher nicht bloß von den Studierenden unbeinflußbare Gegebenheiten wie etwa die

Studienbedingungen für eine hohe durchschnittliche Studiendauer verantwortlich.

Die gesetzliche Studiendauer soll in Relation zu den geforderten Studien und zu Prüfungen

jenen Zeitraum festlegen, der jedenfalls zu inskribieren ist und innerhalb dessen es bei einem

ernsthaft und zügig betriebenen Studium möglich ist, einen Studienabschluß zu erlangen. Das

Studienförderungsgesetz sieht für den Zeitraum, innerhalb 'dessen Förderungen grundsätzlich

bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gebühren, einen um jeweils pro Studienab-

schnitt um ein Semester verlängerten Zeitraum, die Anspruchsdauer, vor. An dieser An-

spruchsdnuer nach dem Studienförderungsgesetz orientiert sich auch die ab dem Sommerse-

mester 1997 geltende Regelung des Familienlastenausgleichsgesetzes.

Die Dauer des Bezuges von Studienbeihilfe liegt allerdings häufig über der gesetzlichen

Anspruchsdauer, sofern Studierende nachweisen können, daß sie durch von ihnen unbeein-

flußbare Ereignisse, etwa im privaten Bereich, gehindert wurden, das Studium in der vor-

gesehenen Anspruchsdauer zu absolvieren. Durch Bescheid hat eine solche Verlängerung der

Anspruchsdsuer im Einzelfall immer dann zu erfolgen, wenn der wichtige Grund ohne Ver-

schulden des Studierenden zwingend zu einer Verlängerung der Studienzeit geführt hat.

Voraussetzung für eine Förderung nach dem Studienförderungsgesetz ist grundsätzlich die

Tatsache, daß das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dieselbe Voraussetzung

formuliert das Familienlastenausgleichsgesetz für die Gewährung einer Familienbeihilfe für

Studierende.

Inwieweit bei der Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes im Einzelfall wichtige

Gründe zu einer Verlängerung der Förderungsdauer führen können, kann seitens meines

Ressorts mangels Zuständigkeit nicht abschließend beurteilt werden.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß aus Gründen der internationalen Konkurrenzfähigkeit

wohl nur der Weg einer möglichst großen Annäherung der tatsächlichen an die gesetzlichen

Studienzeiten und nicht der umgekehrte Weg begehbar erscheint. Das geplante Universitäts-

Studiengesetz will dazu vor allem durch eine maßvolle Kürzung der Stundenrahmen für die

einzelnen Diplomstudien und durch Bindung der Prüfungsanforderungen an den Stoff der

Lehrveranstaltungen beitragen. In einem viel höheren Ausmaß als die studiengesetzlichen

Vorgaben wirkt sich jedoch die Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes seitens der

Universitäten auf die tatsächliche Studiendauer aus. Dies zeigt sich etwa in den künstleri-

schen Studien, in denen das Prinzip des stetigen Qualifikationszuwachses mit erhöhter Ver-

bindlichkeit sowohl aus Seitens der Lehrenden als auch der Studierenden einhergeht.