1737/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Pumberger, Dr. Povysil

betreffend schwere Störwirkungen mit Todesfolge nach Anwendung

des nicht zugelassenen Arzneimittels Stickoxid (NO)

(Nr. l803J)

Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Einleitend ist festzuhalten, daß Studien auf eine wichtige Rolle des NO in vielen physio-

logischen und pathophysiologischen Prozessen hinweisen. Beim Versuch der modernen

Medizin, wichtige theoretische Erkenntnisse in therapeutische Konzepte umzusetzen, bedarf es

einer vorsichtigen, immer wieder an aktuelle Erkenntnisse anzupassenden

Nutzen/Risikoabschätzung.

Das Gesundheitsressort hat sich schon in der Frühphase der NO-Anwendung um einen

kritischen Erfahrungsaustausch innerhalb der betreffenden Fachgesellschaften bemüht und

dazu auch im Juni 1995 eine Enquete initiiert. Weiters wurde die NO-Anwendung im

Arzneimittelbeirat behandelt und dieses Gremium mit einer Fortschreibung von Richtlinien für

den sicheren Einsatz von NO beauftragt.

Zu Frage 1:

Bisher wurden an 11 österreichischen Krankenanstalten NO-Dosiergeräte verwendet.

Darüber hinaus werden von verschiedenen Krankenhäusern bedarfsweise für den kurzfristigen

Einsatz (im Schnitt 1-2 Tage) NO-Dosiergeräte angemietet.

Zu Frage 2:

Dem Gesundheitsressort wurde gemäß § 75 des Arzneimittelgesetzes (AMG) bis zum

31. Dezember 1996 eine schwere unerwünschte Arzneimittelwirkung im Zusammenhang mit

der Anwendung von NO gemeldet. Ein zweites, meinem Ressort gemeldetes Ereignis hat nach

ausführlichen Stellungnahmen der Universitätsklinik Innsbruck keinen kausalen

Zusammenhang mit der NO-Therapie und ist daher nicht als gemäß § 75 zu meldende

Nebenwirkung zu bewerten.

Zu Frage 3:

Schwerpunktmäßig erfolgte die Behandlung von Patienten mit Stickoxid (NO) an den

Universitätskliniken Wien, Graz und Innsbruck, wobei dort bislang insgesamt 928 Personen

behandelt wurden.

Zu Frage 4:

In den Jahren 1993-1996 wurden von den Firmen AGA und Messer Griesheim in Österreich

4052 NO-Verpackungseinheiten geliefert.

Zu Frage 5:

Die betreffende Universitätsklinik hat in sehr umfassender und detaillierter Weise zu den

Umständen des Todesfalles Stellung genommen. Sie hat dabei auch klargestellt, daß der

Todesfall in keinem kausalen Zusammenhang mit der NO-Therapie gestanden ist und sich

insbesondere auch kein Anhalt für eine Überdosierung oder eine sonstige Gerätefehlfunktion

ergeben hat .

Zu Frage 6:

Soferne die NO-Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung erfolgt, muß ein

entsprechender Versicherungsschutz der Patienten gegeben sein. Gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 des

AMG beurteilen die zuständigen Ethikkommissionen den bestehenden Versicherungsschutz.

Zu Frage 7:

Gemäß § 59 Abs. 8 des AMG sind medizinische Gase vom Geltungsbereich des

Apothekenvorbehaltes (§ 59 Abs. 1 des AMG) ausgenommen. Eine korrespondierende

Bestimmung enthält § 57 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes.

Zu den Fragen 8 und 9:

Die Notwendigkeit der Patienten- bzw. Probandenversicherung ergibt sich im Zusammenhang

mit klinischen Arzneimittelprüfungen unmittelbar aus dem Arzneimittelgesetz. Eine

Veranlassung anläßlich der Konsensus-Konferenz war daher nicht erforderlich.

Zu Frage 10:

Bei der Anwendung gemäß § 12 des AMG handelt es sich nicht um einen Therapieversuch,

sondern um die Therapie mit einer in Österreich nicht zugelassenen Arzneispezialität, wenn

diese zur Abwehr einer Lebensbedrohung oder schweren gesundheitlichen Schädigung

dringend benötigt wird und die erwartete Wirksamkeit mit einer zugelassenen und verfügbaren

Arzneispezialität voraussichtlich nicht erzielt werden kann. § 12 des AMG berechtigt den Arzt

zur Anwendung nicht zugelassener Arzneispezialitäten außerhalb von klinischen Prüfungen,

da er verpflichtet ist, alles zu unternehmen, auch das Leben solcher Patienten zu retten, die

nicht in eine klinische Prüfung einbezogen sind. Der genannte § 12 darf aber

keinesfalls dazu benutzt werden, klinische Prüfungen durchzuführen, ohne die Bestimmungen

des III. Abschnittes des Arzneimittelgesetzes zu beachten.