174/AB
An den ij
Herrn Präsidenten
des Nationairates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Keppelmüller und Genossen haben am 20.2.1996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 146/J betreffend ,Altlastensanierung gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
ad 1
Bis 31. Jänner 1996 sind 26.291 Meldungen über Altablagerungen und Altstandorte gemäß Altlastensanierungsgesetz beim Umweltbundesamt eingelangt.
ad 2
Bei 2.509 dieser Meldungen konnte bzw. kann eine Erstabschätzung durchgeführt werden.
ad 3
Dieser Umstand läßt sich im wesentlichen durch zwei Aspekte erklären:
Grundsätzlich erfolgt die Erstellung der Grunddatensätze durch die Ämter der Landesregierungen, wobei kein Kostenersatz aus Geldern des Altlastensanierungsgesetzes erfolgt (Amtsaufwand). Der Aufwand für die Erstellung eines Grunddatensatzes kann mit ca. 1-3 Personentagen geschätzt werden. Aufgrund dieses Aufwandes sehen sich die Ämter der Landesregierungen zum Großteil personell und finanziell nicht in der Lage, Grunddatensätze für sämtliche, den Ämtern der Landesregierungen bekannten Verdachtsflächen zu erstellen.
Vor allem in der Anfangsphase des ALSAG wurden zahlreiche Verdachtsflächen mit nur teilweise ausgefülltem Grunddatensatz gemeldet.
Im Unterschied zu Altablagerungen liegen den Ämtern der Landesregierungen nur in geringem Ausmaß Informationen über das Vorhandensein altlastenverdächtiger Betriebsstandorte vor. Um diese gemäß ALSAG melden zu können, sind die Standorte in erster Linie zu erfassen, zu lokalisieren und Informationen dazu zu erheben. Aufgrund der geschätzten großen Anzahl dieser Altstandorte (bundesweit ca. 70.000) und des entsprechend hohen Erhebungsaufwandes wird von jenen Arten der Landesregierungen, die bisher Altstandorte systematisch erfaßt haben (Salzburg, Wien, Tirol, Niederösterreich), eine schrittweise Vorgangsweise eingeschlagen, wobei nach jedem Arbeitsschritt eine Bewertung der Ergebnisse mit dem Ziel der Schwerpunktsetzung für den nächsten Arbeitsschritt durchgeführt wird.
Die Vorgangsweise erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Kosteneffizienz.
Diese Vorgangsweise sieht vor, daß nunmehr die Ämter der Landesregierungen anhand der Ergebnisse der systematischen Erfassung von Altstandorten die vermutlich vorrangig zu bearbeitenden Flächen bestimmen und mit Priorität zu diesen Verdachtsflächen Grunddatensätze an das Bundesministerium für Umwelt übermitteln.
ad 4
Es werden nur jene Flächen in den Verdachtsflächenkataster aufgenommen, d entsprechend den Bestimmungen des ALSAG erstabschätzbar sind, d.h., d Verdacht einer erheblichen Gefährdung mit einem vollständig ausgefüllten Grunddatensatz dokumentiert wird. Wird eine Verdachtsfläche aufgrund fehlender Mindestangaben nicht in den Verdachtsflächenkataster aufgenommen, erfolgt eine diesbezügliche Mitteilung an das Amt der Landesregierung mit dem Ersuchen um Vervollständigung des Grunddatensatzes.
Vom Bundesministerium für Umwelt wird die in der Antwort zu Frage 3 beschriebene schrittweise Vorgangsweise, die es ermöglicht Gelder effizient einzusetzen unterstützt. Einige der bisher erfolgten Projekte zur Erfassung von Altstandort wurden aus Geldern des ALSAG finanziert.
ad 5
Mit 31. Jänner 1996 sind 2.378 Verdachtsflächen, und zwar 2.231 Altablagerung und 147 Altstandorte im Verdachtsflächenkataster verzeichnet.
ad 6
Derzeit sind im Altlastenatlas 128 Altlasten ausgewiesen. Bei 91 dieser Altlasten i eine Prioritätenklasse festgelegt, und zwar
Prioritätenklasse 1 31 Altlasten
Priodtätenklasse 11 39 Altlasten
Priodtätenklasse 111 21 Altlasten
Bezeichnung Gemeinde Bundesland
Sankt Veit an der Glan St. Veit/Glan Kärnten
BBU Blei- und Zinkhütte Arnold Arnoldstein Kärnten
Fischer-Deponie Theresienfeld NÖ
Mülldeponie Helene Berger Weikersdort NÖ
Kapellerfeld Gerasdorf NÖ
Mülldeponie S.A.D. Lichtenwörth NÖ
Deponie beim Geschirrwasser Klostemeuburg NÖ
Tuttendorfer Breite Korneuburg NÖ
Wageneder Schottergrube Laakirchen oö
Kinderspielpl. Poschacherstr. Linz oö
Putzerei Gassl Linz oö
Büromöbeifabrik Hali Eferding oö
Putzerei Wasserbauer Vorchdorf oö
ACAMP Vorchdorf oö
Spenglerei Aumayr Linz oö
Landmaschinenfabdk Pöttinger Grieskirchen oö
Deponie
Saalfelden Salzburg
Renova Saalfelden Salzburg
Dep. Steirische Montanwerke AG Deutschfeistritz Steiermark
Ahrental Innsbruck Tirol
Chemische Fabrik Eberle Hard Vorarlberg
Hasswellgasse Wien Wien
Tanklager Lobau Wien Wien
Rudolf Zeller Gasse Wien Wien
Siebenhirten Wien Wien
Wienerberg-West Wien Wien
Lackenjöchel Wien Wien
EBS-BP-TKV Wien Wien
SHELL - Pilzgasse Wien Wien
Mobil Wien Wien
Löwy Grube-Bitterlichstraße Wien Wien
ad 8
Limitierter Faktor bei der Ausweisung einer Verdachtsfläche als Altlast und bei der Festlegung der Prioritätenklasse ist das Vorliegen entsprechender Untersuchungsergebnisse, die die Beurteilung der Gefahr, ausgehend von einer Fläche, ermöglichen. Zum Zeitpunkt der Verdachtsflächenmeldung liegen in der Regel keine derartigen Untersuchungen vor.
Von Veranlassung der Untersuchungen bis zum Vorliegen der Endergebnisse ist mit einer Dauer von mindestens ein bis eineinhalb Jahren zu rechnen. Die Bearbeitungsdauer einer Fläche im Umweltbundesamt ist mit ca. einem Monat anzusetzen.
ad 9
Der Zeitraum, der zwischen der Meldung einer Verdachtsfläche und deren eventueller Ausweisung als Altlast im Altlastenatlas liegt, wird bestimmt durch die Grunddaten, die durch den jeweiligen Landeshauptmann bei der Meldung der Verdachtsfläche bekanntgegeben werden. Meist reicht das vorhandene Datenmaterial nicht aus, um eine Gefährdungsabschätzung durchzufahren. Um diese zu ermöglichen, werden vom Bundesministerium für Umwelt Untersuchungen gemäß Altlastensarnierungsgesetz 1989 veranlaßt, sollte die Erstabschätzung ein erhöhtes Gefährdungspotential ergeben. Unter anderem ist dabei meist die Untersuchung des Grundwassers in vier Beprobungsdurchgängen (Abstand 3 Monate) zu beauftragen, was mit Vorlaufzeiten schon eine Dauer von einem Jahr ausmacht.
Allerdings kann nur so mit größtmöglicher Sicherheit festgestellt werden, ob ..von einer Fläche eine Gefährdung des Menschen oder der Umwelt ausgeht. Auch bei effizientestem Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen ist eine Beschleunigung dieses Verfahrens nicht möglich, da sowohl Personal als auch Geldmittel nur sehr beschränkt zur Verfügung stehen.
Unabhängig davon ist festzuhalten, daß das Altlastensanierungsgesetz kein Instrument zur Beseitigung unmittelbarer Gefährdung ist. Bei "Gefahr im Verzug" sind in
jedem Fall Maßnahmen nach materiellrechtlichen Vorschriften, wie etwa der Gewerbeordnung, dem Wasserrechtsgesetz oder dem Abfallwirtschaftsgesetz durch den Landeshauptmann zu ergreifen.
ad 10
Gemäß Altlastensanierungsgesetz ist für die Untersuchung von Verdachtsflächen und Altlasten ein Betrag von 20 % der eingenommenen Altlastenbeiträge vorgesehen.
Im Finanzjahr 1995/96 wurden aus diesen Mitteln Untersuchungen an 39-Flächen veranlaßt. Seit Inkrafttreten des ALSAG wurden an insgesamt 112 Flächen Untersuchungen durch mich veranlaßt.
ad 11
Der Zeitraum richtet sich in erster Linie nach den finanziellen Mitteln und nach den rechtlichen Möglichkeiten, Untersuchungen einem Verpflichteten auftragen zu können (z.B. nach WRG oder Gewerbeordnung).
Um die gemäß ALSAG zur Verfügung stehenden Mittel für die Untersuchungen von Verdachtsflächen und Altlasten effizient einzusetzen, werden die Gelder für vorrangig zu bearbeitende Flächen eingesetzt.
ad 12 und 13
Tatsache ist, daß bis dato noch keine 100 %-ige Erfassung aller Verdachtsflächen erfolgt ist. Somit kann auch keine Aussage getroffen werden, bis wann jene Verdachtsflächen, für die gemäß ALSAG Untersuchungen veranlaßt wurden, einer Prioritätenklassifizierung unterzogen werden können, da diese noch gar nicht bekannt sind.
Unbestritten ist allerdings auch, daß Österreich, was die Altlastenproblematik betrifft, bei der Erfassung und Bewertung von Verdachtsflächen weltweit betrachtet im Spitzenfeld liegt.
Eine weitere Verbesserung der derzeitigen Situation wäre nur unter Einsatz beträchtlicher finanzieller und personeller Ressourcen möglich, dem allerdings die derzeitige angespannte budgetäre Lage entgegensieht.
ad 14
Vom Bundesminister für Umwelt ergeht an alle Landeshauptmänner die Mitteilung, daß aufgrund einer Gefährdungsabschätzung gemäß § 13 Abs. 2 ALSAG 1989 eine Verdachtsfläche als sicherungs- und sanierungsbedürftige Altlast im Altlastenatlas ausgewiesen wird. Gleichzeitig wird vom Bundesministerium für Umwelt darauf hingewiesen, daß von der Eintragung in den Altlastenatlas jene Eigentümer, die zum Zeitpunkt der Eintragung Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sind, durch den Landeshauptmann zu verständigen sind.
Von der Altlastenausweisung wird darüberhinaus auch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft. sowie das Umweltbundesamt und die Österreichische Kommunalkredit AG verständigt.
ad 15
Es ist Aufgabe der nach dem jeweiligen Materiengesetz zuständigen Behörden im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung, den Verursacher einer Altlast zu finden und zur Verantwortung zu ziehen.
ad 16
Jede Meldung einer Altablagerung oder eines Altstandortes als Verdachtsfläche gemäß § 13 Abs. 1 ALSAG 1989 wird in Form eines "Erhebungsbogens für Verdachtsflächen" dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als oberste
Wasserrechtsbehörde im Hinblick auf eine mögliche Grundwassergefährdung übermittelt. Bei der Verdachtsflächenmeldung eines Altstandortes wird diese auch an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten weitergeleitet.
ad 17 und 18
Ergänzende Untersuchungen gemäß §§ 13 und 14 ALSAG sind nur für die Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen oder für die Erstellung einer Priodtätenklassifizerung möglich.
Von diesen Bestimmungen bleiben die Pflichten der Behörden nach anderen Bundesgesetzen - auch im Hinblick auf die notwendigen Untersuchungen - unberührt. Dies wurde auch in einem Erlaß aus dem Jahr 1989 dargelegt.
ad 19
Die Erhebung des Altlastenbeitrags fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Finanzen. Im übrigen hat sich der Rohbericht des Rechnungshofes lediglich auf den Zuständigkeitsbericht des Bundesministers für Umwelt bezogen.
ad 20
Die Novelle des ALSAG wurde dem Nationalrat in der Zwischenzeit bereits vorgelegt; sie enthält unter anderem auch Informationspflichten bzw. -rechte der vollziehenden Behörden, um eine bessere Zusammenarbeit zu ermöglichen.
ad 21
Im Jahr 1995 betrug das Aufkommen an Altlastenlastensanierungsbeiträgen gemäß Altlastensanierungsgesetz 1989 öS 285.161.900,78.
Auf Datengrundlage des Bundesabfallwirtschaftsplanes 1995 erfolgt vom Umweltbundesamt für die Jahre 1995 und 1996 eine Abschätzung des Beitragsaufkommens mit einer Summe von jeweils 500 bis 600 Mio. S pro Jahr. -