174/AB

 

 

An den                                                                 ij

Herrn Präsidenten

des Nationairates

 

Parlament

1017 Wien

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Keppelmüller und Genossen haben am 20.2.1996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 146/J betreffend ,Altlastensanierung gerichtet.  Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit ­in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

 

ad 1

 

Bis 31.  Jänner 1996 sind 26.291 Meldungen über Altablagerungen und Altstandorte gemäß Altlastensanierungsgesetz beim Umweltbundesamt eingelangt.

 

ad 2

 

Bei 2.509 dieser Meldungen konnte bzw. kann eine Erstabschätzung durchgeführt werden.

 

ad 3

 

Dieser Umstand läßt sich im wesentlichen durch zwei Aspekte erklären:

 

Grundsätzlich erfolgt die Erstellung der Grunddatensätze durch die Ämter der Landesregierungen, wobei kein Kostenersatz aus Geldern des Altlastensanierungsgesetzes erfolgt (Amtsaufwand).  Der Aufwand für die Erstellung eines Grunddatensatzes kann mit ca. 1-3 Personentagen geschätzt werden.  Aufgrund dieses Aufwandes sehen sich die Ämter der Landesregierungen zum Großteil personell und finanziell nicht in der Lage, Grunddatensätze für sämtliche, den Ämtern der Landesregierungen bekannten Verdachtsflächen zu erstellen.

 

Vor allem in der Anfangsphase des ALSAG wurden zahlreiche Verdachtsflächen mit nur teilweise ausgefülltem Grunddatensatz gemeldet.

 

 

Im Unterschied zu Altablagerungen liegen den Ämtern der Landesregierungen nur in geringem Ausmaß Informationen über das Vorhandensein altlastenverdächtiger Betriebsstandorte vor.  Um diese gemäß ALSAG melden zu können, sind die Standorte in erster Linie zu erfassen, zu lokalisieren und Informationen dazu zu erheben.  Aufgrund der geschätzten großen Anzahl dieser Altstandorte (bundesweit ca. 70.000) und des entsprechend hohen Erhebungsaufwandes wird von jenen Arten der Landesregierungen, die bisher Altstandorte systematisch erfaßt haben (Salzburg, Wien, Tirol, Niederösterreich), eine schrittweise Vor­gangsweise eingeschlagen, wobei nach jedem Arbeitsschritt eine Bewertung der Ergebnisse mit dem Ziel der Schwerpunktsetzung für den nächsten Arbeitsschritt durchgeführt wird.

 

Die Vorgangsweise erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Kosteneffizienz.

 

Diese Vorgangsweise sieht vor, daß nunmehr die Ämter der Landesregierungen anhand der Ergebnisse der systematischen Erfassung von Altstandorten die ver­mutlich vorrangig zu bearbeitenden Flächen bestimmen und mit Priorität zu diesen Verdachtsflächen Grunddatensätze an das Bundesministerium für Umwelt über­mitteln.

 

ad 4

 

Es werden nur jene Flächen in den Verdachtsflächenkataster aufgenommen, d entsprechend den Bestimmungen des ALSAG erstabschätzbar sind, d.h., d Verdacht einer erheblichen Gefährdung mit einem vollständig ausgefüllten Grunddatensatz dokumentiert wird.  Wird eine Verdachtsfläche aufgrund fehlender Mindestangaben nicht in den Verdachtsflächenkataster aufgenommen, erfolgt eine diesbezügliche Mitteilung an das Amt der Landesregierung mit dem Ersuchen um Vervollständigung des Grunddatensatzes.

 

Vom Bundesministerium für Umwelt wird die in der Antwort zu Frage 3 beschriebene schrittweise Vorgangsweise, die es ermöglicht Gelder effizient einzusetzen unterstützt.  Einige der bisher erfolgten Projekte zur Erfassung von Altstandort wurden aus Geldern des ALSAG finanziert.

 

ad 5

 

Mit 31.  Jänner 1996 sind 2.378 Verdachtsflächen, und zwar 2.231 Altablagerung und 147 Altstandorte im Verdachtsflächenkataster verzeichnet.

 

ad 6

 

Derzeit sind im Altlastenatlas 128 Altlasten ausgewiesen.  Bei 91 dieser Altlasten i eine Prioritätenklasse festgelegt, und zwar

 

     Prioritätenklasse 1           31 Altlasten

     Priodtätenklasse 11          39 Altlasten

     Priodtätenklasse 111       21 Altlasten

 

     Bezeichnung                                           Gemeinde                                           Bundesland

     Sankt Veit an der Glan                           St. Veit/Glan                                      Kärnten

     BBU Blei- und Zinkhütte Arnold          Arnoldstein                                        Kärnten

     Fischer-Deponie                                    Theresienfeld                                     NÖ

     Mülldeponie Helene Berger                 Weikersdort                                       NÖ

     Kapellerfeld                                           Gerasdorf                                           NÖ

     Mülldeponie S.A.D.                               Lichtenwörth                                     NÖ

     Deponie beim Geschirrwasser             Klostemeuburg                                  NÖ

     Tuttendorfer Breite                                Korneuburg                                        NÖ

     Wageneder Schottergrube                     Laakirchen                                         oö

     Kinderspielpl. Poschacherstr.              Linz                                                     oö

     Putzerei Gassl                                        Linz                                                     oö

     Büromöbeifabrik Hali                           Eferding                                             oö

     Putzerei Wasserbauer                            Vorchdorf                                          oö

     ACAMP                                                  Vorchdorf                                          oö

     Spenglerei Aumayr                                Linz                                                     oö

     Landmaschinenfabdk Pöttinger            Grieskirchen                                      oö

     Deponie

     Saalfelden                                               Salzburg

     Renova                                                    Saalfelden                                          Salzburg

     Dep. Steirische Montanwerke AG        Deutschfeistritz                                 Steiermark

     Ahrental                                                  Innsbruck                                            Tirol

     Chemische Fabrik Eberle                      Hard                                                    Vorarlberg

     Hasswellgasse                                        Wien                                                   Wien

     Tanklager Lobau                                     Wien                                                   Wien

     Rudolf Zeller Gasse                              Wien                                                   Wien

     Siebenhirten                                           Wien                                                   Wien

     Wienerberg-West                                  Wien                                                   Wien

     Lackenjöchel                                          Wien                                                   Wien

     EBS-BP-TKV                                         Wien                                                   Wien

     SHELL - Pilzgasse                                 Wien                                                   Wien

     Mobil                                                      Wien                                                   Wien

     Löwy Grube-Bitterlichstraße               Wien                                                   Wien

 

ad 8

 

Limitierter Faktor bei der Ausweisung einer Verdachtsfläche als Altlast und bei der Festlegung der Prioritätenklasse ist das Vorliegen entsprechender Unter­suchungsergebnisse, die die Beurteilung der Gefahr, ausgehend von einer Fläche, ermöglichen.  Zum Zeitpunkt der Verdachtsflächenmeldung liegen in der Regel keine derartigen Untersuchungen vor.

 

Von Veranlassung der Untersuchungen bis zum Vorliegen der Endergebnisse ist mit einer Dauer von mindestens ein bis eineinhalb Jahren zu rechnen.  Die Bearbei­tungsdauer einer Fläche im Umweltbundesamt ist mit ca. einem Monat anzusetzen.

 

ad 9

 

Der Zeitraum, der zwischen der Meldung einer Verdachtsfläche und deren even­tueller Ausweisung als Altlast im Altlastenatlas liegt, wird bestimmt durch die Grund­daten, die durch den jeweiligen Landeshauptmann bei der Meldung der Verdachts­fläche bekanntgegeben werden.  Meist reicht das vorhandene Datenmaterial nicht aus, um eine Gefährdungsabschätzung durchzufahren.  Um diese zu ermöglichen, werden vom Bundesministerium für Umwelt Untersuchungen gemäß Altlastensarnierungsgesetz 1989 veranlaßt, sollte die Erstabschätzung ein erhöhtes Gefährdungs­potential ergeben.  Unter anderem ist dabei meist die Untersuchung des Grundwassers in vier Beprobungsdurchgängen (Abstand 3 Monate) zu beauftragen, was mit Vorlaufzeiten schon eine Dauer von einem Jahr ausmacht.

 

Allerdings kann nur so mit größtmöglicher Sicherheit festgestellt werden, ob ..von einer Fläche eine Gefährdung des Menschen oder der Umwelt ausgeht.  Auch bei effizientestem Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen ist eine Beschleunigung dieses Verfahrens nicht möglich, da sowohl Personal als auch Geldmittel nur sehr beschränkt zur Verfügung stehen.

 

Unabhängig davon ist festzuhalten, daß das Altlastensanierungsgesetz kein Instru­ment zur Beseitigung unmittelbarer Gefährdung ist.  Bei "Gefahr im Verzug" sind in

 

jedem Fall Maßnahmen nach materiellrechtlichen Vorschriften, wie etwa der Gewer­beordnung, dem Wasserrechtsgesetz oder dem Abfallwirtschaftsgesetz durch den Landeshauptmann zu ergreifen.

 

ad 10

 

Gemäß Altlastensanierungsgesetz ist für die Untersuchung von Verdachtsflächen und Altlasten ein Betrag von 20 % der eingenommenen Altlastenbeiträge vorge­sehen.

 

Im Finanzjahr 1995/96 wurden aus diesen Mitteln Untersuchungen an 39-Flächen veranlaßt.  Seit Inkrafttreten des ALSAG wurden an insgesamt 112 Flächen Unter­suchungen durch mich veranlaßt.

 

ad 11

 

Der Zeitraum richtet sich in erster Linie nach den finanziellen Mitteln und nach den rechtlichen Möglichkeiten, Untersuchungen einem Verpflichteten auftragen zu können (z.B. nach WRG oder Gewerbeordnung).

 

Um die gemäß ALSAG zur Verfügung stehenden Mittel für die Untersuchungen von Verdachtsflächen und Altlasten effizient einzusetzen, werden die Gelder für vorran­gig zu bearbeitende Flächen eingesetzt.

 

ad 12 und 13

 

Tatsache ist, daß bis dato noch keine 100 %-ige Erfassung aller Verdachtsflächen erfolgt ist.  Somit kann auch keine Aussage getroffen werden, bis wann jene Ver­dachtsflächen, für die gemäß ALSAG Untersuchungen veranlaßt wurden, einer Prioritätenklassifizierung unterzogen werden können, da diese noch gar nicht bekannt sind.

 

Unbestritten ist allerdings auch, daß Österreich, was die Altlastenproblematik betrifft, bei der Erfassung und Bewertung von Verdachtsflächen weltweit betrachtet im Spitzenfeld liegt.

Eine weitere Verbesserung der derzeitigen Situation wäre nur unter Einsatz beträchtlicher finanzieller und personeller Ressourcen möglich, dem allerdings die derzeitige angespannte budgetäre Lage entgegensieht.

 

ad 14

 

Vom Bundesminister für Umwelt ergeht an alle Landeshauptmänner die Mitteilung, daß aufgrund einer Gefährdungsabschätzung gemäß § 13 Abs. 2 ALSAG 1989 eine Verdachtsfläche als sicherungs- und sanierungsbedürftige Altlast im Altlastenatlas ausgewiesen wird.  Gleichzeitig wird vom Bundesministerium für Umwelt darauf hingewiesen, daß von der Eintragung in den Altlastenatlas jene Eigentümer, die zum Zeitpunkt der Eintragung Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sind, durch den Landeshauptmann zu verständigen sind.

 

Von der Altlastenausweisung wird darüberhinaus auch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, das Bundesministerium für Land- und Forstwirt­schaft. sowie das Umweltbundesamt und die Österreichische Kommunalkredit AG verständigt.

 

ad 15

 

Es ist Aufgabe der nach dem jeweiligen Materiengesetz zuständigen Behörden im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung, den Verursacher einer Altlast zu finden und zur Verantwortung zu ziehen.

 

ad 16

 

Jede Meldung einer Altablagerung oder eines Altstandortes als Verdachtsfläche gemäß § 13 Abs. 1 ALSAG 1989 wird in Form eines "Erhebungsbogens für Ver­dachtsflächen" dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als oberste

 

Wasserrechtsbehörde im Hinblick auf eine mögliche Grundwassergefährdung über­mittelt.  Bei der Verdachtsflächenmeldung eines Altstandortes wird diese auch an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten weitergeleitet.

 

ad 17 und 18

 

Ergänzende Untersuchungen gemäß §§ 13 und 14 ALSAG sind nur für die Erfas­sung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen oder für die Erstellung einer Priodtätenklassifizerung möglich.

 

Von diesen Bestimmungen bleiben die Pflichten der Behörden nach anderen Bun­desgesetzen - auch im Hinblick auf die notwendigen Untersuchungen - unberührt.  Dies wurde auch in einem Erlaß aus dem Jahr 1989 dargelegt.

 

ad 19

 

Die Erhebung des Altlastenbeitrags fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Finanzen.  Im übrigen hat sich der Rohbericht des Rechnungshofes lediglich auf den Zuständigkeitsbericht des Bundesministers für Umwelt bezogen.

 

ad 20

 

Die Novelle des ALSAG wurde dem Nationalrat in der Zwischenzeit bereits vorge­legt; sie enthält unter anderem auch Informationspflichten bzw. -rechte der voll­ziehenden Behörden, um eine bessere Zusammenarbeit zu ermöglichen.

 

 

ad 21

 

Im Jahr 1995 betrug das Aufkommen an Altlastenlastensanierungsbeiträgen gemäß Altlastensanierungsgesetz 1989 öS 285.161.900,78.

 

Auf Datengrundlage des Bundesabfallwirtschaftsplanes 1995 erfolgt vom Umwelt­bundesamt für die Jahre 1995 und 1996 eine Abschätzung des Beitragsaufkommens mit einer Summe von jeweils 500 bis 600 Mio.  S pro Jahr. -