1741/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Ute Apfelbeck und

Genossen betreffend den Förderungsbericht 1 995

(Nr. 1745/J)

Zu der beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Der Ansatz 1/15006/22/Priv./7660/900 (Frage 2) stellt lediglich eine verrechnungstechnische

Aufsummierung der Untergliederungen 901 (Frage 1) und 902 dar, wobei die einzelnen För-

dersummen dieser beiden Untergliederungen der Beilage 1 zu entnehmen sind.

Zu Frage 3:

Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus der Beilage 2.

Zu den Fragen 4 und 5:

Die Beträge beim Ansatz 1/15006/22/Priv./7668/901 (Frage 3) und beim Ansatz 1/15006/22/

Priv./7668/900 (Frage 5) entsprechen einander aus verrechnungstechnischen Gründen. Dies

deshalb, weil die Untergliederung 900 lediglich eine Aufsummierung sämtlicher bei dieser Post

eröffneten Untergliederungen darstellt. Da neben 901 keine weiteren Untergliederungen beste-

hen, sind beide Ansätze ident.

Die Förderung in der Höhe von 2,973 Millionen Schilling erfolgte zugunsten des Büros für

Gemeinschaftsinitiativen und Programme der Europäischen Union (GIP). Das GIP wurde als

nationale technische Stützstruktur für die Umsetzung der Gemeinschaftsinitiativen, die aus

Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werden, eingerichtet. Die Errichtung einer

nationalen technischen Stützstruktur für die Gemeinschaftsinitiativen ist - wie in allen Mit-

gliedstaaten der Europäischen Union - in den Operationellen Programmen für die Gemein-

schaftsinitiativen, die von der Europäischen Kommission bewilligt wurden, vorgesehen.

Zu den Fragen 6 und 7:

Der Ansatz 1/1 5436/22/Priv./7660/900 (Frage 7) ist eine Aufsummierung der Untergliederun-

gen 901 (Frage 6), 908, 909 und 916, wobei folgende Institutionen gefördert wurden:

geförderte Institutionen Betrag in S

Bizeps 80.000

Hilfe für psychisch Erkrankte 266.000

Lebenshilfe Österreich 1 80.000

Österr. Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation 1 .640.000

Österr. Autistenhilfe 210.000

Österr. Blindenverband 290.000

Österr. Bund für Schwerhörige und Spätertaubte 350.000

Österr. Gehörlosenbund 700.000

Österr. Hilfswerk 1,831.400

Österr. Komitee für Soziale Arbeit 1 38.000

Österr. Pensionisten- und Rentnerbund 1 ,000.000

Österr. Seniorenring 165.000

Österr. Zivilinvalidenverband 1 ,335.240

Pro Senectute Österreich 304.000

Verband aller Körperbehinderten Österreichs 350.000

Verband der (Querschnittgelähmten Österreichs 60.000

Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste 250.000

Wiener Taubstummen- und Fürsorgeverband 250.000

Zentralverband der Pensionisten Österreichs 60.000

Zwischensumme (1/15436/22/Pri./7660/901) 9,459.640

Pensionistenverband Österreich (...",9O8) 3,200.000

Volkshilfe Österreich (,..",909) 2,502.000

Österr. Caritaszentrale (...",916) 1,543.408

Summe (1/15436,'22/Priv./7660/900) 16,705.048

Zu Frage 8:

Es handelt sich um eine Förderung des Betriebes Wild Kärnten Ges.m.b.H in der Höhe von 10

Millionen Schilling.

Zu Frage 9:

Der Ansatz 1 /15516/22/Unt./7430 bezieht sich auf die Förderung von Betrieben nach dem

Arbeitsmarktförderungsgesetz Aufgrund der großen Anzahl von geförderten Unternehmen

werden diese Zahlungen vom Bundesrechenamt nur buchungsmäßig ausgewiesen. Da diese

Daten dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nicht zur Verfügung ste-

hen, ist eine Auflistung der einzelnen Empfänger wegen des damit verbundenen außerordentli-

chen Verwaltungsaufwandes nicht möglich. Die Beträge und die Anzahl der Buchungen jeweils

gegliedert nach Bundesländern sind jedoch der Beilage 3 zu entnehmen.

Zu den Fragen 10 und 11:

Die Beträge beim Ansatz 1/15516/22/Priv./7660/901 (Frage 10) und beim Ansatz 1/15516/22/

Priv./7660/900 (Frage 11) entsprechen einander aus verrechnungstechnischen Gründen. Beide

Ansätze beziehen sich somit auf die selben Förderungsfälle und Empfänger. Diese Ansätze

betreffen Förderungen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz und werden aufgrund der großen

Anzahl von Förderungsfällen vom Bundesrechenamt nicht einzeln ausgewiesen, so daß sie den

Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgegliedert nicht zur Verfügung

stehen. Bezüglich der Aufteilung nach Bundesländern darf auf Beilage 4 verwiesen werden.

Zu Frage 12:

Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus der Beilage 5.  Die große Zahl der Buchungen

resultiert aus dem Umstand, daß jeder Kurs (Berufsausbildung) gesondert abgerechnet wird.

Die betragliche Summe der Buchungen je Institut ist bei der jeweiligen PE-KTO-SUMME

(Personenkonto-Summe) ersichtlich.

Zu den Fragen 13 und 14:

Auch die Ansätze 1/15516/22/Priv./7665/901 (Frage 13) und 1/15516/22/Priv./7665,/900

(Frage 14) beziehen sich auf die selben Förderungsfälle und Empfänger. Die Beantwortung

dieser Fragen ergibt sich aus der Beilage 6.

Zu den Fragen 15 und 16:

Die Ansätze 1/15516/22/Priv./7680 (Frage 15) und 1/15516/22/Priv./7685 (Frage 16) beziehen

sich auf Beihilfen für Einzelpersonen. Dabei handelt es sich nicht um die Finanzierung von

Projekten, sondern um Hilfestellungen, die in der Regel nach § 34 des Arbeitsmarktservicege-

setzes gewährt werden und der Erlangung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes beziehungs-

weise der Sicherung einer Beschäftigung dienen. So werden zum Beispiel Beihilfen zur

Deckung des Lebensunterhaltes sowie als Ersatz von Teilnahmekosten bei Ein-, Um- oder

Nachschulungen gewährt.

Es ist offensichtlich, daß die gegenständlichen Daten schutzwürdige Interessen auf Geheimhal-

tung im Sinn des in Verfassungsrang stehenden § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes berühren,

insbesondere weil aufgrund der Höhe der Leistungen Rückschlüsse auf die Art der Beihilfe und

somit auch auf eine mögliche Arbeitslosigkeit gezogen werden könnten. Dabei ist auch zu

berücksichtigen, daß bei einer Beantwortung der Anfrage die Daten betreffend mehrere tausend

Personen offenbart werden müßten und somit auch quantitativ eine bedeutende Beeinträchti-

gung eines verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes gegeben wäre.

Die Beantwortung der Fragen 15 und 16 würde daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in

das Grundrecht auf Datenschutz bedeuten, so daß eine derartige Beantwortung rechtlich nicht

möglich ist (§ 9 1 Abs. 4 GOG). Aus der Beilage 7 sind aber bezüglich des Ansatzes

1/15516/22/Priv./7680 die Höhen der Beihilfen und die Anzahl der Buchungen in Bezug auf

die einzelnen Bundesländer ersichtlich.

Zu Frage 17:

Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus der Beilage 8.

Zu Frage 18:

Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus der Beilage 9.

Zu Frage 19:

Es handelt sich um eine Förderung der Steyr-Daimler-Puch AG in der Höhe von 24,633 Mil-

lionen Schilling.

Zu Frage 20:

Bei diesem Ansatz handelt es sich um Förderungen gemäß Art 21. des Karenzurlaubserweite-

rungsgesetzs, BGBl.Nr. 408/90 (Wiedereinstellungshilfe), die aus Mitteln der Arbeitslosenver-

sicherung vorfinanziert werden. Dabei werden Unternehmen bei der Einstellung von Karenzur-

laubsgeldbeziehern/Karenzurlaubsgeldbezieherinnen gefördert. Aufgrund der großen Anzahl

von geförderten Unternehmen werden diese Zahlungen vom Bundesrechenamt nur buchungs-

mäßig ausgewiesen. Da diese Daten dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozia-

les nicht zur Verfügung stehen, ist eine Auflistung der einzelnen Empfänger wegen des damit

verbundenen außerordentlichen Verwaltungsaufwandes nicht möglich.

 

BEILAGE (TABELLE) NICHT GESCANNT!!!