1741/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Ute Apfelbeck und
Genossen betreffend den Förderungsbericht 1 995
(Nr. 1745/J)
Zu der beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 und 2:
Der Ansatz 1/15006/22/Priv./7660/900 (Frage 2) stellt lediglich eine verrechnungstechnische
Aufsummierung der Untergliederungen 901 (Frage 1) und 902 dar, wobei die einzelnen För-
dersummen dieser beiden Untergliederungen der Beilage 1 zu entnehmen sind.
Zu Frage 3:
Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus der Beilage 2.
Zu den Fragen 4 und 5:
Die Beträge beim Ansatz 1/15006/22/Priv./7668/901 (Frage 3) und beim Ansatz 1/15006/22/
Priv./7668/900 (Frage 5) entsprechen einander aus verrechnungstechnischen Gründen. Dies
deshalb, weil die Untergliederung 900 lediglich eine Aufsummierung sämtlicher bei dieser Post
eröffneten Untergliederungen darstellt. Da neben 901 keine weiteren Untergliederungen beste-
hen, sind beide Ansätze ident.
Die Förderung in der Höhe von 2,973 Millionen Schilling erfolgte zugunsten des Büros für
Gemeinschaftsinitiativen und Programme der Europäischen Union (GIP). Das GIP wurde als
nationale technische Stützstruktur für die Umsetzung der Gemeinschaftsinitiativen, die aus
Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werden, eingerichtet. Die Errichtung einer
nationalen technischen Stützstruktur für die Gemeinschaftsinitiativen ist - wie in allen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union - in den Operationellen Programmen für die Gemein-
schaftsinitiativen, die von der
Europäischen Kommission bewilligt wurden, vorgesehen.
Zu den Fragen 6 und 7:
Der Ansatz 1/1 5436/22/Priv./7660/900 (Frage 7) ist eine Aufsummierung der Untergliederun-
gen 901 (Frage 6), 908, 909 und 916, wobei folgende Institutionen gefördert wurden:
geförderte Institutionen Betrag in S
Bizeps 80.000
Hilfe für psychisch Erkrankte 266.000
Lebenshilfe Österreich 1 80.000
Österr. Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation 1 .640.000
Österr. Autistenhilfe 210.000
Österr. Blindenverband 290.000
Österr. Bund für Schwerhörige und Spätertaubte 350.000
Österr. Gehörlosenbund 700.000
Österr. Hilfswerk 1,831.400
Österr. Komitee für Soziale Arbeit 1 38.000
Österr. Pensionisten- und Rentnerbund 1 ,000.000
Österr. Seniorenring 165.000
Österr. Zivilinvalidenverband 1 ,335.240
Pro Senectute Österreich 304.000
Verband aller Körperbehinderten Österreichs 350.000
Verband der (Querschnittgelähmten Österreichs 60.000
Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste 250.000
Wiener Taubstummen- und Fürsorgeverband 250.000
Zentralverband der Pensionisten Österreichs 60.000
Zwischensumme (1/15436/22/Pri./7660/901) 9,459.640
Pensionistenverband Österreich (...",9O8) 3,200.000
Volkshilfe Österreich (,..",909) 2,502.000
Österr. Caritaszentrale (...",916) 1,543.408
Summe (1/15436,'22/Priv./7660/900) 16,705.048
Zu Frage 8:
Es handelt sich um eine Förderung des Betriebes Wild Kärnten Ges.m.b.H in der Höhe von 10
Millionen Schilling.
Zu Frage 9:
Der Ansatz 1 /15516/22/Unt./7430 bezieht sich auf die Förderung von Betrieben nach dem
Arbeitsmarktförderungsgesetz Aufgrund der großen Anzahl von geförderten Unternehmen
werden diese Zahlungen vom Bundesrechenamt nur buchungsmäßig ausgewiesen. Da diese
Daten dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nicht zur Verfügung ste-
hen, ist eine Auflistung der einzelnen Empfänger wegen des damit verbundenen außerordentli-
chen Verwaltungsaufwandes nicht möglich. Die Beträge und die Anzahl der Buchungen jeweils
gegliedert nach Bundesländern sind jedoch
der Beilage 3 zu entnehmen.
Zu den Fragen 10 und 11:
Die Beträge beim Ansatz 1/15516/22/Priv./7660/901 (Frage 10) und beim Ansatz 1/15516/22/
Priv./7660/900 (Frage 11) entsprechen einander aus verrechnungstechnischen Gründen. Beide
Ansätze beziehen sich somit auf die selben Förderungsfälle und Empfänger. Diese Ansätze
betreffen Förderungen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz und werden aufgrund der großen
Anzahl von Förderungsfällen vom Bundesrechenamt nicht einzeln ausgewiesen, so daß sie den
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgegliedert nicht zur Verfügung
stehen. Bezüglich der Aufteilung nach Bundesländern darf auf Beilage 4 verwiesen werden.
Zu Frage 12:
Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus der Beilage 5. Die große Zahl der Buchungen
resultiert aus dem Umstand, daß jeder Kurs (Berufsausbildung) gesondert abgerechnet wird.
Die betragliche Summe der Buchungen je Institut ist bei der jeweiligen PE-KTO-SUMME
(Personenkonto-Summe) ersichtlich.
Zu den Fragen 13 und 14:
Auch die Ansätze 1/15516/22/Priv./7665/901 (Frage 13) und 1/15516/22/Priv./7665,/900
(Frage 14) beziehen sich auf die selben Förderungsfälle und Empfänger. Die Beantwortung
dieser Fragen ergibt sich aus der Beilage 6.
Zu den Fragen 15 und 16:
Die Ansätze 1/15516/22/Priv./7680 (Frage 15) und 1/15516/22/Priv./7685 (Frage 16) beziehen
sich auf Beihilfen für Einzelpersonen. Dabei handelt es sich nicht um die Finanzierung von
Projekten, sondern um Hilfestellungen, die in der Regel nach § 34 des Arbeitsmarktservicege-
setzes gewährt werden und der Erlangung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes beziehungs-
weise der Sicherung einer Beschäftigung dienen. So werden zum Beispiel Beihilfen zur
Deckung des Lebensunterhaltes sowie als Ersatz von Teilnahmekosten bei Ein-, Um- oder
Nachschulungen gewährt.
Es ist offensichtlich, daß die gegenständlichen Daten schutzwürdige Interessen auf Geheimhal-
tung im Sinn des in Verfassungsrang stehenden § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes berühren,
insbesondere weil aufgrund der Höhe der Leistungen Rückschlüsse auf die Art der Beihilfe und
somit auch auf eine mögliche Arbeitslosigkeit gezogen werden könnten. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, daß bei einer
Beantwortung der Anfrage die Daten betreffend mehrere tausend
Personen offenbart werden müßten und somit auch quantitativ eine bedeutende Beeinträchti-
gung eines verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes gegeben wäre.
Die Beantwortung der Fragen 15 und 16 würde daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in
das Grundrecht auf Datenschutz bedeuten, so daß eine derartige Beantwortung rechtlich nicht
möglich ist (§ 9 1 Abs. 4 GOG). Aus der Beilage 7 sind aber bezüglich des Ansatzes
1/15516/22/Priv./7680 die Höhen der Beihilfen und die Anzahl der Buchungen in Bezug auf
die einzelnen Bundesländer ersichtlich.
Zu Frage 17:
Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus der Beilage 8.
Zu Frage 18:
Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus der Beilage 9.
Zu Frage 19:
Es handelt sich um eine Förderung der Steyr-Daimler-Puch AG in der Höhe von 24,633 Mil-
lionen Schilling.
Zu Frage 20:
Bei diesem Ansatz handelt es sich um Förderungen gemäß Art 21. des Karenzurlaubserweite-
rungsgesetzs, BGBl.Nr. 408/90 (Wiedereinstellungshilfe), die aus Mitteln der Arbeitslosenver-
sicherung vorfinanziert werden. Dabei werden Unternehmen bei der Einstellung von Karenzur-
laubsgeldbeziehern/Karenzurlaubsgeldbezieherinnen gefördert. Aufgrund der großen Anzahl
von geförderten Unternehmen werden diese Zahlungen vom Bundesrechenamt nur buchungs-
mäßig ausgewiesen. Da diese Daten dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozia-
les nicht zur Verfügung stehen, ist eine Auflistung der einzelnen Empfänger wegen des damit
verbundenen außerordentlichen Verwaltungsaufwandes nicht möglich.
BEILAGE (TABELLE) NICHT GESCANNT!!!