1747/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
1835/J betreffend Insolvenzen in Österreich, welche die Abge-
ordneten Prinzhorn und Kollegen am 22.1.1997 an mich richteten,
stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Da die Fragen gleichlautend mit den Fragen 1 bis 3 der parla-
mentarischen Anfrage Nr. 1637/J sind, darf auf diese Beantwortung
verwiesen werden .
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Eine Studie der Wirtschaftsuniversität Wien, die die Über-
lebensraten neugegründeter Unternehmen in Österreich untersucht
hat, kam zu folgenden Ergebnissen: Fünf Jahre nach der Gründung
befinden sich noch 72 % der Unternehmen im Besitz des Gründers,
weitere 18 % der Unternehmen wurden freiwillig
geschlossen, 5 %
der Unternehmen wurden verkauft. Lediglich 5 % der Unternehmen
mußten aufgrund von Insolvenzen geschlossen werden.
Aussagen zu dem in der Anfrage genannten Wert finden sich in der
Studie nicht, wobei allerdings darauf hingewiesen werden muß, daß
nicht nur in der Zeitspanne zwischen 1990 und 1994 relativ viele
junge Unternehmen insolvent geworden sind, sondern auch in Vor-
perioden seit den 70er-Jahren.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Im Rahmen der für 1997 geplanten neuen Gewerbestrukturverbesse-
rungs-Aktion ist die Förderung der Aufbringung von Eigenkapital
für kleine und mittlere Unternehmen geplant. Damit soll vor allem
die Stärkung der Innovationsfähigkeit und der Eigenkapitalstruk-
tur sowie die Verbesserung der Unternehmensstruktur erreicht
werden. Die Eigenkapitalförderung soll durch die Übernahme von
Haftungen durch die BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Angelegenheiten sichergestellt werden.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Zur Bekämpfung der Kriminalität ist das Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten nicht zuständig.
Betrügerische Vermögensverschiebungen können u.a. durch ge-
setzliche Bestimmungen im Insolvenzrecht verhindert werden.
Ein derzeit im Begutachtungsverfahren befindlicher Gesetzesent-
wurf des Bundesministeriums für Justiz sieht vor, daß, wenn die
Gesellschaft (juristische Person) behauptet, die Kosten der Ein-
leitung eines Konkursverfahrens nicht aufbringen zu können,
künftig die organschaftlichen Vertreter für diese Anlaufkosten -
höchstens jedoch für öS 50.000, -- haften.
Das Konkursverfahren soll dann so weit geführt werden, bis ein
Sachverständiger feststellen kann, ob ausreichend Vermögen für
die Durchführung eines Konkursverfahrens
vorhanden ist.
Weiters wird man künftig - entgegen der bisherigen Praxis - ver-
suchen , auch nicht sofort verwertbares Vermögen ( Sachwerte ) in
die Konkursmasse einzubringen. Das kann natürlich einerseits ein
längeres Verfahren und höhere Verfahrenskosten bedeuten, anderer-
seits aber die Anzahl der Konkursabweisungen mangels Masse redu-
zieren.
Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt in den Kompetenzbereich des
Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
BEILAGE NICHT GESCANNT!!!