175/AB
An den
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Keppelmüller und Genossen haben am
20.2.1996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 147/J betreffend
"Abfallwirtschaft" gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Obersichtlichkeit - in
Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
ad 1
Die gesetzliche Grundlage für die Deponieverordnung ist der § 29 Abs. 18 des Abfallwirtschaftsgesetzes.
ad 2
Diese gesetzliche Grundlage ist ausreichend.
Es ist festzuhalten, daß Abfallvermeidung und -verwertung ebenso wie eine ordnungsgemäße Behandlung und Ablagerung von Abfällen als Grundsätze anzusehen sind, nach denen die Ziele des Abfallwirtschaftsgesetzes zu verfolgen bzw. zu
erreichen sind (vgl. § 1 Abs.1 und 2 AWG). Die Deponieverordnung regelt Ausstattung und Betriebsweise von Anlagen zur Ablagerung von Abfällen und bezieht sich damit im wesentlichen auf den Grundsatz einer geordneten Abfallbehandlung und -ablagerung zur Erreichung der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 AWG festgehaltenen Ziele. Zur Abfallvermeidung und -verwertung trägt die Deponieverordnung indirekt insofern bei, als durch geeignete Vorbehandlungsschritte wie insbesondere die thermische Behandlung sowohl die Mengen der abzulagernden Abfälle reduziert als auch die im Abfall enthaltenen Energiepotentiale verwertet werden.
ad 3 bis 6
Hinsichtlich dieser sehr allgemein gehaltenen Fragen, deren detaillierte Beantwortung den Rahmen einer parlamentarischen Anfrage sprengen würde, darf ich auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan 1995 (BAP) und den zugehörigen Bundesabfallbericht verweisen.
ad 7
Nein. Obwohl die Datenermittlung für den BAP 1995 zum Teil mit Schätzungen bzw. Hochrechnungen zu vervollständigen war, sind die vorliegenden Mengenangaben als authentische Daten zu bewerten, die eine ausreichende Grundlage für abfallwirtschaftliche Planungen darstellen.
ad 8
Ja.
ad 9
Im Nationalen Umweltplan (NUP) sind abfallwirtschaftliche Ziele im übergeordneten Kapitel Ressourcenmanagement verankert, wobei der Thematik Rohstoff/Abfall ein eigenes Unterkapitel gewidmet wurde. Die im NUP verankerten abfallwirtschaftlichen Ziele sind ident mit jenen, die im AWG festgelegt sind.
ad 10
Nicht nur die Ziele und Grundsätze des BAP sowie des NUP stimmen überein, sondern es haben auch zahlreiche Fachleute an der Erstellung sowohl des NUP als auch des BAP mitgearbeitet. Somit trifft die Behauptung nicht zu, daß der NUP und der BAP nicht miteinander koordiniert seien.
ad 11
Der Nationale Umweltplan bildet die Grundlage für eine umfassende bzw. übergreifende Umweltpolitik der Bundesregierung. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan befaßt sich, wie im Namen bereits zum Ausdruck kommt, mit einem konkreten Sektor der Umweltpolitik und weist demgemäß einen höheren Detaillierungsgrad auf. Selbstverständlich sind die Ziele aufeinander abgestimmt.
ad 12
Grundsätzlich ist die Forderung nach Ökobilanzen für größere Betriebe zu begrüßen. Die verbindliche Einführung von Ökobilanzen bedarf in jedem Fall gesetzlicher Vorgaben. Durch die Umsetzung der Öko-Auditverordnung (EMAS) kann dieses Ziel auf freiwilliger Ebene schon heute erreicht werden. Derartige Analysen werden bereits durchgeführt ; auf Normungsebene ISO 14000 wird darauf hingearbeitet.
ad 13
Da nicht erkennbar ist, was die des öfteren genannte "Antragstellerin" unter "punktuellen bzw. partiellen, in den ökologischen Regelkreislauf ohne Schadenswirkung integrierbaren Maßnahmen' versteht, ist mir die Beantwortung nicht möglich.
ad 14
Durch die Erlassung der Deponieverordnung wird insbesondere die Qualität abzulagernder Reststoffe und damit die sogenannte "Innere Sicherheit" der Deponie in den Vordergrund gerückt. Damit kommt man dem Ziel, nur mehr solche Stoffe abzulagern, die kein die Umwelt über die Medien Luft, Wasser und Boden beeinträchtigendes Emissionsverhalten aufweisen, einen wesentlichen Schritt näher.
ad 15
Die Einleitung geeigneter Schritte in Richtung Abfallbehandlung ist nicht in -unmittelbarer Abhängigkeit oder Konkurrenz von Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Verwertung zu sehen. Selbstverständlich sind die erforderlichen Anlagenkapazitäten auch langfristig danach auszurichten. Vorsorge zur umweltgerechten Behandlung von Restabfall, der in unserer hochindustrialisierten, marktwirtschaftlich orientierten Gesellschaft nie zur Gänze vermeidbar sein wird, muß aber parallel getroffen werden; nicht nur um den Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes gerecht zu werden und um zukünftige Altlasten zu vermeiden, sondern in erster Linie aus Verantwortung für die uns nachfolgenden Generationen.