176/AB

 

 

An den

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Keppelmüller und Genossen haben am 20.2.1996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 148/J betreffend "Verpackungsverordnung" gerichtet.  Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend darf ich folgendes ausfahren:

 

Wie ich bereits in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2132/J aus 1995 mitgeteilt habe, wurden von mir zwei Arbeitsgruppen eingesetzt, die Verbesse­rungen und neue Ideen zur Regelung der Verpackungen sowie mögliche Optimierungsschritte der Sammel- und Verwertungssysteme erarbeiten sollen.  Die Ergeb­nisse wurden Anfang März 1996 präsentiert.  In weiterer Folge werden nun auf dieser Basis die Vor- und Nachteile der jeweiligen Vorschläge mit den betroffenen Institutionen und den Sozialpartnern diskutiert und schließlich wird ein entsprechen­der Begutachtungsentwurf zu einer Novelle der Verpackungsverordnung erstellt.

 

Der in der Anfrage zitierte Antrag beinhaltet Zitate aus Studien bzw.  Forderungen, die in dieser Form von keiner der eingesetzten Arbeitsgruppen verwendet oder vor­geschlagen worden sind.

ad 1

 

Nein.

 

ad 2

 

Alle Hersteller und Vertreiber, die Verpackungen in Österreich in Verkehr setzen, sind gleichermaßen Verpflichtete der Verordnung; dazu zählen auch Importeure.  Eine Bevorzugung ausländischer Hersteller wird nicht vorgenommen.

 

ad 3

Nein, eine derartige Studie ist mir nicht bekannt.

ad 4

Nein, diese Behauptung ist nicht richtig.  Innerhalb des ARA-Systems, insbesondere in manchen Branchenrecyclinggesellschaften, sind jedoch Optimierungsschritte sowie das Nutzen von Synergien möglich.  Der ARA-Verein als Eigentümer steht sowohl Herstellern, Abfüllern als auch Handelsbetrieben offen.

 

ad 5

 

Nein.  Alle Ziele der Zielverordnung 1994 wurden erreicht, teilweise sogar bei weitem überschritten (siehe auch die Beantwortung der Fragen 8 - 11 zur Anfrage Nr. 2149/J aus 1995).

 

ad 6

 

Nein.

 

 

ad 7

 

Nein.  Hersteller und Vertreiber, die die ,Verpflichtungen der Verordnung ganz oder teilweise selbst erfüllen, müssen für die jeweilige Verpackungsart und den jeweiligen Packstoff derzeit 50 % (ab Juli 1996 60%) der in Verkehr gesetzten Menge erfassen und in weiterer Folge verwerten. Überprüfungen zeigen, daß diese Quote erreichbar ist und auch erreicht wird.  Sollte die Quote jedoch nicht erreicht werden, ist die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem verpflichtend vorgeschrieben.

 

ad 8

 

Hiezu darf ich auf die Antwort zur Frage 2 verweisen.  Eine Erfassung der Ver­packungen ist auf der Ebene des Importeurs vorgesehen.

 

ad 9

 

Die Vermeidung unnötiger Verpackungen wird auch in Zukunft ein wesentliches Anliegen sein.

 

ad 10 und 11

 

Bereits jetzt sind in der Verpackungsverordnung bestimmte Anteile der gesammelten Verpackungen je nach Packstoff differenziert) stofflich zu verwerten.  Diese Quoten liegen teilweise bei über 90 %. Auch in der Verpackungszielverordnung finden sich Quoten zur stofflichen Verwertung der insgesamt in Österreich in Verkehr gesetzten Mengen.  Diese Quoten dienen auch zur Umsetzung der in der EU-Verpackungs­richtlinie (94/62/EG) vorgeschriebenen Ziele.  Die thermische Verwertung ist eine notwendige und sinnvolle Ergänzung zur stofflichen Verwertung.

 

ad 12

 

Die bescheidmäßige Zulassung von Sammel- und Verwertungssystemen ist vorge­sehen (vgl. auch Antwort zu Frage 17) .

 

ad 13

 

Im Sinne der Produkt- bzw.  Herstellerverantwortung ist es fraglich, ob mit einem der­artigen Modell Vermeidungsanreize oder sinnvolle Substitutionseffekte im Ver­packungsbereich erzielt werden könnten.  Darüber hinaus erscheint die Zustimmung der betroffenen Gebietskörperschaften derzeit nicht realistisch.

 

ad 14 und 15

 

Im Sinne einer qualitativen und quantitativen Abfallvermeidung ist die Beibehaltung einer weitgehenden Produzentenverantwortung erforderlich.  Dies umfaßt auch die jeweils packstoffspezifisch unterschiedlichen Kosten der Sammlung.  Eine Trennung der Verantwortung für die Sammlung und für die Verwertung wird als nicht zielführend angesehen.

 

ad 16

 

Bereits jetzt ist der sogenannte Letztvertreiber in der Verordnung als Verpflichteter genannt, der für die ordnungsgemäße "Entpflichtung" der Verpackungen verantwort­lich ist, unabhängig von der Verpackungsart.

 

ad 17

 

Eine der vorgeschlagenen Maßnahmen der Arbeitsgruppen besteht in der Schaffung einer unabhängigen Kontrollinstanz, die sowohl die Systeme (Zulassung und

 

laufende Kontrolle), als auch die Verpflichteten der Verordnung kontrollieren soll.  Diese Vorschlag erscheint durchaus überlegneswert, wobei die gesetzliche Ver­ankerung ein wesentliches Element darstellen wird.

 

ad 18

 

Die Nachweispflicht nach Art und Menge der Verpackungen ist bereits jetzt in der Verordnung vorgesehen und mittels eines Formblattes (Anlage 2 der Verordnung) halbjährlich durchzufahren.  Die Überprüfung erfolgt durch die zuständigen Behörden, wobei bereits im letzten Herbst ca. 2.000 ausgewählte Betriebe zur Übermittlung dieses Formblattes aufgefordert wurden (vgl. auch Antwort zu Frage 17).