1761/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Petrovic, Freundinnen und Freunde haben am

14. Jänner 1997 unter der Nr 1760/J an die Bundesministerin für Gesundheit und

Konsumentenschutz eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Förderung

für Gentechnik-Projekte gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

"1 . Wurden aus den Budgetmitteln für Ihr Ressort-Förderungsmittel für gentechni-

sche Forschungs- und/oder Unternehmensprojekte zugesagt beziehungsweise

gewährt?

Bitte gliedern Sie die zugesagten beziehungsweise gewährten Förderungsmittel

nach Kalenderjahren (Jahr der Zusage, sowie Jahr der Förderungsgewährung),

nach Förderungsarten (Zuschuß, begünstigtes Darlehen, Zinsenzuschuß und/

oder Haftungsübernahme), sowie nach Bundesländern auf!

2. Welche Zielsetzungen waren mit den gentechnischen Forschungs- beziehungs-

weise Unternehmensprojekten verbunden?

Bitte gliedern Sie die zugesagten beziehungsweise gewährten Förderungen

nach dem zugrundeliegenden Gesetzestitel sowie der konkreten Zweckbestim-

mung (z.B.: Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen, Betriebsansiedlung,

Sicherheitsforschung, freisetzungsbegleitende Forschung, Schulungsmaßnah-

men, etc.)!

3. Die Zusage beziehungsweise Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes ist

oftmals an parallele Förderungen der Länder und Gemeinden geknüpft. Gab es

bei den in Frage 1 und Frage 2 aufgelisteten Förderungsprojekten eine Mittel-

zufuhr anderer Gebietskörperschaften? Wenn ja, welche?

(Bitte benutzen Sie das selbe Gliederungsschema wie oben!).

4. Welche Zusagen beziehungsweise Förderungsgewährungen gab es im selben

Zeitraum für Projekte des biologischen Landbaus im Sinne einer flächendecken-

den Ökologisierung der österreichischen Landwirtschaft?

(Bitte nach dem oben verwendeten Gliederungsschema darstellen!).

5. Wie viele Arbeitskräfte sind in den von Ihrem Ressort geförderten Projekten der-

zeit beschäftigt und welche Entwicklungstendenzen sind erkennbar?

6. Wurde im Rahmen der gentechnischen Förderungsprojekte von den Antragstel-

lern eine Beschäftigungsgarantie verlangt? Wenn ja, für welche Zeiträume

beziehungsweise mit welcher rechtlichen Ausgestaltung? Wenn nein, warum

nicht?

7. Der biologische Landbau entwickelt sich zu einem immer wichtigeren Beschäf-

tigungsträger vor allem im ländlichen Raum. Wie viele Arbeitsplätze haben Sie in

diesem Bereich im gleichen Zeitraum gefördert, und welche Entwicklungstenden-

zen sind erkennbar?

8. Gibt es eine ressortübergreifende Koordination zur Abstimmung des Mittelein-

satzes für die Risikotechnologie Gentechnik? Wenn ja, in welcher Art funktioniert

diese Koordination? Wenn nein, warum nicht?

9. Weder das Gentechnikgesetz noch das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

sehen eine verschuldensunabhängige Haftung für gentechnische Einrichtungen

im Falle von Störfällen beziehungsweise verursachten Schäden vor. Welche

Vorkehrung treffen Sie in Förderungsverträgen, um im Falle einer Schädigung

der Allgemeinheit beziehungsweise der Umwelt die Konsequenzen nicht auf die

Steuerzahlerlnnen abzuwälzen?

(Bitte detailliert die entsprechenden Vertragsbestimmungen darstellen!).

10. Werden Sie im Rahmen der Bundesregierung initiativ werden, um eine verschul-

densunabhängige Haftung für gentechnisch verursachte Schäden zu erreichen?

Wenn ja, wann ist mit einer derartigen Initiative zu rechnen? Wenn nein, warum

nicht?

11. Das 4. Rahmenprogramm der EU reserviert 13 % der gesamten Förderungs-

mittel für Gen- und biotechnische Vorhaben. In welchem Umfang beziehungs-

weise mit welchen Projekten hat beziehungsweise werden sich österreichische

Stellen daran beteiligen, und welche österreichischen Mittel sind im Rahmen

dieser EU-Projekte aufzubringen?

(Bitte nach Projektterminen und Bundesländern aufschlüsseln!).

Einleitend halte ich zu der an meine Amtsvorgängerin gerichteten Anfrage fest, daß

sich die nachstehende Beantwortung nur auf die vom seinerzeitigen Bundesmini-

sterium für Gesundheit und Konsumentenschutz vergebenen Förderungsmittel be-

zieht. Forschungsaufträge, die im Rahmen von Werkverträgen im Interesse dieses

Ressorts (z.B. zur Sicherheitsforschung) vergeben wurden, sind davon nicht erfaßt.

Im einzelnen beantworte ich diese Anfrage wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Aus dem der Sektion III des ehemaligen Bundesministeriums für Gesundheit und

Konsumentenschutz zur Verfügung stehenden Budget wurden im Zusammenhang

mit der Vorbereitung des Gentechnikgesetzes, BGBl.Nr. 51 0/1994, ab dem Jahr

1993 folgende Förderungsmittel für Gentechnik-Projekte gewährt, die der Förde-

rungsart nach Zuschüsse waren:

1993

- Akademie Graz, Symposium "Biothek 2000", Bundesland Steiermark, Förderungs-

betrag S 80.000,-. -

Zweckbestimmung: Information der Öffentlichkeit

- Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf, "Sicherheitstechnische Vorarbei-

ten zur Erzeugung von transgenen Pflanzen" Bundesland Niederösterreich, Förde-

rungsbetrag S 750.000,-.

Zweckbestimmung: Sicherheitsforschung gemäß § 102 Gentechnikgesetz.

1995

- Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie, "Erstellung von Richtlinien für

die psychotherapeutische und soziale Beratung im Rahmen der gentechnischen

Beratung nach § 69 des Gentechnikgesetzes" Bundesland Wien, Förderungsbetrag

S 100.000,-.

Zweckbestimmung: Beratung gemäß § 69 Gentechnikgesetz.

1995

- Österreichische Gesellschaft für Biotechnologie, "Neue gentechnische Methoden

zum Nachweis von GVO und pathogenen Mikroorganismen", Bundesland Wien,

Förderungsbetrag S 50.000,-.

Zweckbestimmung: Sicherheitsforschung gemäß § 102 Gentechnikgesetz.

- Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik, "Förderung umweltbezoge-

ner Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gentechnik", Bundesland Wien, Förderungsbe-

trag S 18.000,-.

Zweckbestimmung: Information der Öffentlichkeit.

- Österreichische Gesellschaft für Senologie, "Ärzteschulung betreffend die gentech-

nische Beratung und molekulargenetische Untersuchung von Frauen mit familiärer

Veranlagung zu Brust- und Eierstockkrebs'" Bundesland Wien, Förderungsbetrag

S 28.800,-.

Zweckbestimmung: Beratung gemäß § 69 Gentechnikgesetz.

- Akademie Graz "Am Anfang stand das Gen, die Gentechnik und ihre Erkenntnisse'"

Bundesland Steiermark, Förderungsbetrag S 20.000,-.

Zweckbestimmung: Information der Öffentlichkeit

- Österreichische Gesellschaft für Genetik und Gentechnik "Veranstaltung und For-

schungsprojekt von Vektorkonstrukten am Beispiel von gentechnisch veränderten

Lactobacillen in Lebensmittel", Bundesland Wien, Förderungsbetrag S 90.000,-.

Zweckbestimmung: Sicherheitsforschung § 105 Gentechnikgesetz.

Die Zielsetzung der Förderungsmaßnahmen war die Information der Öffentlichkeit,

die Sicherheitsforschung und die Beratung vor und nach Durchführung einer Gen-

analyse.

Zu Frage 3:

Mir liegen keine Informationen vor, wonach es bei den geförderten Projekten eine

Mittelzufuhr anderer Gebietskörperschaften gab.

Zu den Fragen 4 und 7:

Für derartige Projekte gab es von seiten des ehemaligen Bundesministeriums für

Gesundheit und Konsumentenschutz keine Förderungen bzw. Zusagen, weil für die

Förderung dieser Projekte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu-

ständig ist.

Zu den Fragen 5 und 6:

Bei den vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz geförder-

ten Projekten war der fachliche Aspekt vorrangig. Beschäftigungspolitsche Effekte

sind angesichts der relativ geringen Höhe der einzelnen Förderungsbeträge nicht zu

erwarten.

Zu Frage 8:

Dem Bundeskanzleramt obliegt im Bereich des Förderungswesens die Koordination

der bundesweiten Finanzierungs- und Förderungseinrichtungen, soweit Förderungs-

werber ein Unternehmer ist. Eine darüber hinausgehende institutionalisierte ressort-

übergreifende Koordination zur Abstimmung des Einsatzes von Förderungsmitteln ist

im Hinblick auf die einzelnen Ressortzuständigkeiten nicht gegeben, dementspre-

chende Förderungen werden daher von den jeweiligen Bundes- und Landesdienst-

stellen aufgrund ihrer Aufgabenschwerpunkte vergeben. Eine gewisse Abstimmung

des Mitteleinsatzes erfolgt aber dadurch, daß schon aufgrund der Allgemeinen För-

derungsrichtlinien bei Förderungsanträgen auch anzugeben ist, bei bzw. von wel-

chen anderen Bundesdienststellen oder Gebietskörperschaften Finanzierungen be-

antragt oder gewährt worden sind. Im übrigen verweise ich wegen der umfassenden

Forschungskompetenz des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr auf die

Beantwortung der an diesen gerichteten gleichlautenden parlamentarischen Anfrage

Nr. 1763/J.

Zu Frage 9:

Hinsichtlich der angesprochenen Haftungsfragen im Hinblick auf Schäden durch

gentechnische Anlagen weise ich darauf hin, daß das Gentechnikgesetz im Unter-

schied z.B. zum amerikanischen Rechtssystem für die Arbeiten in gentechnischen

Anlagen sehr strenge Anmeldungs- bzw. Genehmigungsvoraussetzungen vorsieht,

die gewährleisten, daß bei diesen Arbeiten der größtmögliche Sicherheitsstandard

eingehalten wird.

Im übrigen verweise ich bezüglich der Haftungsfragen auf meine Antwort zu Frage

10.

Beim Abschluß von Förderungsverträgen bzw bei der Zweckwidmung solcher Förde-

rungen wird prinzipiell darauf geachtet, daß nur solche Produkte oder Tätigkeiten

gefördert werden, bei denen keine Schädigung der Umwelt oder der Allgemeinheit

zu erwarten ist. ln der Regel werden solchen Förderungsverträgen auch die verbind-

lichen Allgemeinen Bewilligungsbedingungen (siehe Beilage) oder auch besondere

Bewilligungsbedingungen angeschlossen, die gewährleisten, daß Förderungsmittel

nur widmungsgemäß verwendet werden.

Im übrigen verweise ich auch hier ergänzend auf die Antwort des Herrn Bundesmini-

sters für Wissenschaft und Verkehr zu dieser Frage.

Zu Frage 10:

Der vom Bundesministerium für Justiz im Jahr 1994 erstellte Ministerialentwurf für

ein Umwelthaftungsgesetz enthielt unter anderem auch Regelungen über die Haf-

tung für Schäden, die - vereinfacht gesagt - durch genetisch veränderte Organismen

verursacht werden. Dieser Entwurf sollte der Erfüllung des zugleich zu ratifizierenden

Europarats-Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch um-

weltgefährdende Tätigkeiten dienen. Eine Beschlußfassung des Ministerrates zu

diesem Regelungsvorhaben kam jedoch vor allem aufgrund des Widerstandes der

Wirtschaft nicht zustande. Dabei wurde gegen das Gesetzesprojekt in erster Linie

eingewendet, daß zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen die diesbezügli-

chen Entwicklungen auf der Ebene der Europäischen Union abgewartet werden

sollten. ln die zu diesem Bereich von der Europäischen Kommission angestellten

Regelungsüberlegungen und Expertengespräche ist das Bundesministerium für

Justiz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ein-

gebunden. Derzeit läßt sich nicht abschätzen, wann diese Bemühungen zu einem

Abschluß kommen und welches Ergebnis sie zeitigen werden.

Ein wesentliches Segment der Haftung für gentechnisch veränderte Organismen

wird bereits im geltenden Recht durch das Produkthaftungsgesetz abgedeckt. Die-

ses sieht eine verschuldensunabhängige und der Höhe nach unbegrenzte Haftung

für den "Fehler eines Produktes" vor. Für den hiefür in Rede stehenden Zusammen-

hang kann diese Haftung insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn gentech-

nisch veränderte Organismen unmittelbar in den Verkehr gebracht werden, wie dies

etwa beim Verkauf gentechnisch hergestellter Medikamente der Fall ist. Allerdings ist

der vom Produkthaftungsgesetz gebotene Schutz infolge verschiedener Haftungs-

ausschlüsse, vor allem auch bei Land- und forstwirtschaftlichen Naturprodukten, nicht

lückenlos.

Für ein anderes Gefährdungspotential aus der Gentechnik, nämlich jenes aus dem

Betrieb gentechnischer Anlagen, bietet die Judikatur zum nachbarrechtlichen Begriff

der behördlich genehmigten Anlage und zur Wirkung einer Betriebsanlagengeneh-

migung wenigstens behelfsmäßig bis zur Erlassung einer dementsprechenden ge-

setzlichen Regelung durchaus effiziente haftungsrechtliche Ansatzpunkte. Der

Oberste Gerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen, daß - verein-

facht dargestellt - der Betreiber eines im weitesten Sinn gefährlichen Betriebes für

Schäden, die durch diesen Betrieb verursacht werden, einzustehen hat. Dabei

kommt es nicht darauf an, ob dem Betriebsunternehmer (oder seinen Leuten) ein

Verschulden zur Last zu legen ist (vergleiche zuletzt Oberster Gerichtshof 11. Okto-

ber 1995, EvBI 1996/83 = RdU 1996/82 = JBl 1996, 446). Eine solche Gefährdungs-

haftung wird im hier vorliegenden Zusammenhang insbesondere dann eine Rolle

spielen können, wenn gentechnisch veränderte Organismen "unplanmäßig', freige-

setzt werden .

Gewissen Risiken aus dem Umgang mit der Gentechnik trägt also bereits das gel-

tende Schadenersatzrecht und dessen Anwendung durch die Gerichte Rechnung.

Ungeachtet dessen wird sich aber zumindest mittelfristig eine umfassende Rege-

lung, etwa auf der Basis des erwähnten Entwurfes für ein Umwelthaftungsgesetz,

empfehlen. Ehe hier weitere Initiativen gesetzt werden, werden doch die Ergebnisse

der zuvor angesprochenen Arbeiten auf der Ebene der Europäischen Union abzu-

warten sein. Sollten diese Arbeiten nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes

zum Abschluß kommen, müßte eine eigenständige österreichische Haftungsrege-

lung in Angriff genommen werden.

Zu Frage 11:

Ich verweise auf die Antwort des für die Durchführung des 4. Rahmenprogrammes

zuständigen Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur gleichlautend an ihn

gerichteten Anfrage Nr. 1763/J.

Beiblatt zur Mitteilung des Bundesministers für Gesundheit und

Konsumentenschutz, Zl. .........................

über die Gewährung einer Förderung an............................

1. Allgemeine Bewilligungsbedingungen und -auflagen

1 . Die Förderungsmittel sind so wirtschaftlich, sparsam und zweck-

mäßig wie möglich und nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie

gewährt wurden. Ihre Auszahlung darf - soferne im Einzelfall

kein abweichender Zahlungsplan vorgesehen ist - nur soweit und

nicht früher bewirkt werden, als sie zur Leistung fälliger

Zahlungen im Rahmen des Förderungszweckes benötigt werden.

2 . Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des gewährten För-

derungsbetrages sind dem Bundesministerium für Gesundheit,

Sport und Konsumentenschutz innerhalb des in Punkt 3 vorgese-

henen Zeitraumes Originalrechnungen mit den dazugehörigen Ori-

ginalzahlungsbestätigungen, die in zeitlichem und sachlichem

Zusammenhang mit der gewährten Förderung stehen, vorzulegen.

Außerdem hat der Förderungsempfänger Organen des Bundesmini-

steriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz die Über-

prüfung der Durchführung des Vorhabens durch Einsicht in die

Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu

gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

3. Der Förderungsempfänger hat dem Bundesministerium für Gesund-

heit, Sport und Konsumentenschutz über die Durchführung des

Vorhabens bis längstens .................... zu berichten und

unter Vorlage der in Punkt 2, Abs . 1 genannten Belege einen

zahlenmäßigen Nachweis zu geben.

Aus diesem Bericht muß die Verwendung der empfangenen Förde-

rungsmittel des Bundes zu ersehen sein. Der zahlenmäßige Nach-

weis muß eine durch Belege erläuterte Aufgliederung der Ein-

nahmen und Ausgaben enthalten. Hat der Förderungsempfänger für

den gleichen Verwendungszweck auch eigene Mittel eingesetzt,

oder von einem dritten Rechtsträger Mittel erhalten, so haben

sich die Darlegungen in dem Bericht und in der zahlenmäßigen

Nachweisung auf alle mit der geförderten Leistung zusammenhän-

genden Einnahmen und Ausgaben des Förderungsempfängers zu er-

strecken. Hieraus folgt, daß die zahlenmäßige Nachweisung bei

der Förderung eines Einzelvorhabens ( z . B . Anschaffung eines

Gerätes; Herausgabe einer Festschrift etc. ) nur die mit diesem

im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben des Förde-

rungsempfängers zu enthalten hat. Bei der globalen Förderung

aller Leistungen oder eines nicht abgegrenzten Teiles der Lei-

stungen des Förderungsempfängers ( z . B . Gesamttätigkeit eines

Vereines während eines Jahres; Übernahme eines Teiles der einer

Tagung, etc. ) muß jedoch Aufschluß über alle Einnahmen und

Ausgaben des Förderungsempfängers gegeben werden.

4. Der Förderungsempfänger hat mit der Durchführung des Vorhabens

gemäß dem vorgesehenen Zeitplan, ansonsten unverzüglich nach

Annahme der Zusicherung der Förderung zu beginnen, das Vorhaben

zügig durchzuführen und es innerhalb der in Betracht kommenden

Frist abzuschließen .

5 . Der Förderungsempfänger hat alle Ereignisse, welche die Durch-

führung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich

machen, oder eine Abänderung gegenüber dem bekanntgegebenen

Förderungszweck oder den vereinbarten Auflagen oder Bedingungen

bedeuten würde, dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und

Konsumentenschutz unverzüglich anzuzeigen.

6. Die gewährte Förderung ist auf Verlangen des Bundesministeriums

für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz rückzuerstatten,

wobei der rückzuerstattende Betrag vom Tage der Auszahlung an

mit 3 von Hundert über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskon-

tierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzin-

sen ist, wenn

- das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumenten-

schutz über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig

unterrichtet worden ist, oder

- das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers

nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder

durchgeführt worden ist, oder

- die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Aus-

führung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich

machen, oder deren Abänderung erfordern würde, unterlassen

worden ist, oder

- die Förderung widmungswidrig verwendet worden ist, oder den

Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus

Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten worden

sind, oder

- vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht

beigebracht worden sind, soferne in diesen Fällen eine

schriftliche, der Eigenart der geförderten Leistung ent-

sprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die

Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Er-

folg geblieben ist.

7. Für Streitigkeiten aus dem durch die Förderung begründeten

Rechtsverhältnis ist im bezirksgerichtlichen Verfahren das

Bezirksgericht Innere Stadt Wien und im Gerichtshofverfahren

das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien zuständig.

II. Besondere Bewilligungsbedingungen und -auflagen