178/AB

 

 

BEANTWORTUNG

 

 

der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Mag.  Terezija Stoisits

Freundinnen und Freunde betreffend die Benachteiligung von

bosnischen Kriegsflüchtlingen bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen

Nr. 152IJ

Bevor ich auf Ihre Fragen im einzelnen eingehe, erlaube ich mir, mein Befremden darüber auszudrücken, daß die Fraktion der Grünen die Eliminierung des betrieblichen Gleichheits­grundsatzes für bosnische Kriegsflüchtlinge fordert.  Die in Frage gestellte Bestimmung des § 8 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sieht vor, daß Beschäftigungsbewilligungen mit der Auflage zu verbinden sind, Ausländer nicht zu schlechteren Lohnbedingungen zu beschäftigen, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistungen und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.  Damit soll sichergestellt werden, daß das Prinzip "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" auf betrieblicher Ebene für alle Ausländer, und somit auch für jene gilt, die ihre Notsituation sonst zur Akzeptanz schlechte­rer Lohn- und Arbeitsbedingungen zwingen könnte.

 

Ich rufe in Erinnerung, daß jedem Arbeitgeber, der mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, auf­grund seiner Fürsorgepflicht die gleichbehandlung seiner Arbeitnehmer in dem Sinn gebo­ten ist, daß er nicht einzelne willkürlich ohne sachliche Rechtfertigung schlechter behandeln darf als die übrigen.  Jeder diskriminierte Arbeitnehmer hat Anspruch auf gleichartige Be­handlung.  Dieser Grundsatz gilt für EWR- und andere Ausländer ebenso selbstverständlich wie für lnländer.  Im Sinne der besonderen Schutzbedürftigkeit von Drittstaatsausländem greift das Ausländerbeschäftigungsgesetz den betrieblichen Gleichheitsgrundsatz auf und schreibt ihn auch im formalen Zulassungsverfahren als Bedingung für die legale Beschäfti­gung fest.

 

Die negativen Folgen einer Eliminierung dieses betrieblichen Gleichbehandlungsgebots für ausländische Arbeitskräfte sind leicht vorstellbar: Aus naheliegenden Gründen geben sich die aus Ländern mit extrem niedrigem Lohnniveau stammenden Drittstaatsausländer mit schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen eher zufrieden als Inländer und EWR-Auslän­der.  Die Folge ist zum einen das klassische Phänomen der Ausbeutung des Ausländers selbst und zum anderen der Lohndruck mit allen bekannten Konsequenzen, hier in erster Linie die der Substitution von Inländern und integrierten Ausländern durch noch billigere Ausländer.

Ich werde mich aus diesen Gründen gerade im Hinblick auf die prognostizierte Arbeitsmarktentwicklung nicht nur nicht für eine Eliminierung des § 8 Abs. 1 des Aus­länderbeschäftigungsgesetzes, sondern im Gegenteil für dessen strikte Handhabung zum Schutze der bosnischen Kriegsflüchtlinge vor Ausbeutung und zur Aufrechterhaltung wohl erworbener Arbeitnehmerrechte einsetzen.

 

 

Frage 1:

Ist Ihnen die Problematik der Verdrängung von bosnischen Flüchtlingen und anderen aus-

 

ländischen Staatsbürgern aufgrund der Bedingung der"betriebsüblichen Entlohnung" nach § 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz bewußt?

 

Antwort:

 

Ich wiederhole, daß es zu keiner Verdrängung kommen kann, weil der betriebliche Gleich­behandlungsgrundsatz für alle Arbeitnehmer, daher auch für EWR-Ausländer gilt.  Sollte -tatsächlich in einem Einzelfall ein Arbeitgeber einem EWR-Ausländer einen Arbeitsplatz nur deswegen gegeben haben, weil er sich mit einer geringeren als der betriebsüblichen Ent­lohnung zufrieden gibt, so wurde damit gegen diesen Grundsatz verstoßen.  Der Arbeitneh­mer kann dennoch seine gerechtfertigten Ansprüche geltend zu machen.

 

Auch eine quantitative Gegenüberstellung der EWR-Ausländer und der Bosnier läßt den Verdacht einer Verdrängung reichlich unplausibel erscheinen.  In Österreich sind seit Jahren gleichbleibend etwa 21.500 EWR-Ausländer in Österreich beschäftigt.  Der größte Teil da­von kommt aus Ländern, deren Lohnniveau mit dem Österreichs vergleichbar, wenn nicht sogar höher ist und daher als Ersatz für Drittstaatsangehörige nicht in Frage kommt.  Nur ein sehr geringer Anteil - nämlich 167 aus Portugal und 352 aus Spanien - kommt tatsächlich ,

 

aus Niedriglohnländern.  Es ist nicht wahrscheinlich, daß dieses geringe Potential einen Verdrängungsdruck auf die ca. 24.000 beschäftigten Bosnier ausüben kann.

 

 

Fracie 2:

 

Halten Sie es für sinnvoll, daß bosnische Flüchtlinge aufgrund der Bestimmungen des § 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz unter Umständen nicht beschäftigt werden dürfen und deshalb weiterhin öffentlicher Unterstützung bedürfen, während zugleich EWR-Ausländer zu niedrigeren Gehältern nach Österreich geholt und beschäftigt werden dürfen?

 

Antwort:

 

Da keine EWR-Ausländer zu niedrigeren Gehältern nach Österreich geholt und beschäftigt worden dürfen, stellt sich die Frage der Aufrechnung einer gewährten öffentlichen Unter­stützung mit dem System der Zulassung zum Arbeitsmarkt nicht.

 

Fracie 2a:

 

Welche Möglichkeiten der Abhilfe sehen Sie?

 

 

Antwort:

 

Da wie ausgeführt, ein Verdrängungsprozeß bosnischer Flüchtlinge aufgrund § 8 Aus­länderbeschäftigungsgesetz nicht gegeben ist, stellt sich die Frage nach den Möglichkeiten einer Abhilfe nicht.

 

 

Frage 3:

 

-Was gedenken Sie zu tun, um die Verdrängung von bosnischen Flüchtlingen und anderen ausländischen Staatsbürgern vom Arbeitsmarkt durch neuzuziehende EWR-Ausländer zu verhindern?

 

Antwort:

 

Siehe Beantwortung der vorangegangenen Fragen.