1780/AB XX.GP
zur Zahl 1815/J-NR/1997
Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Freundinnen und
Freunde, haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Umsetzung der
Bezügereform 1996, gerichtet und folgende Fragen gestellt:
"1 . Wie viele Abgeordnete zum Nationalrat, Bundesräte sowie Landtagsabgeord-
nete sind in Ihrem Ressort beschäftigt ?
2. Welche Regelung wurde mit diesen Mandataren vor Inkrafttreten der Novelle
vom Juli 1996 getroffen (Gewährung der erforderlichen freien Zeit, Außer-
dienststellung und Gewährung des Ruhebezuges oder vorzeitige Pensionie-
rung mit Ruhebezug)? (Die unterfertigten Abgeordneten vertreten die Auffas-
sung, daß eine Beantwortung der vorliegenden Anfrage auch unter namentli-
cher Nennung der betreffenden Mandatare möglich ist, weil das Informations-
interesse des Nationalrats im vorliegenden Fall höher zu bewerten ist, als ein
allfälliges Geheimhaltungsinteresse des betreffenden Mandatars; sollten Sie
diese Rechtsauffassung nicht teilen, ersuchen die unterfertigten Abgeordne-
ten um Beantwortung dieser und der folgenden Fragen ohne Nennung des
Namens des betroffenen Mandatars).
3. Welche Regelung wurde mit den jeweiligen Mandataren nach Inkrafttreten
der Novelle vom Juli 1996 getroffen (wieviel Prozent ihrer Arbeitsleistung be-
absichtigen die jeweiligen Mandatare zu erbringen)?
4. In welchem Bereich Ihres Ressorts erbringt der Mandatar seine Arbeitslei-
stung?
5. Welche Arbeitsleistung (bitte um möglichst genaue Angabe des Tätigkeitspro-
fils) erbringt der Mandatar?
6. Verfügen die betroffenen Mandatare über ein eigenes Büro?,'
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1:
Im Justizressort stehen die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Helene Partik-Pablé,
der Präsident des Burgenländischen Landtags DDr. Erwin Schranz und das Mitglied
des Steiermärkischen Landtags Dr. Martin Wabl in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis als Richter.
Zu 2:
Vor Inkrafttreten des Bezügereformgesetzes mit 1. August 1 996 bestanden folgende
Regelungen:
Dr. Helene Partik-Pablé wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom
10. Juni 1987, JMZ 2273/1-III 4/87, gemäß Art. 59a B-VG und § 79 Abs. 1 RDG in
Verbindung mit § 1 7 Abs. 1 BDG 1979 zur Ausübung des Mandats als Abgeordnete
zum Nationalrat freie Zeit im Ausmaß von zwei Dritteln der vollen Dienstleistung ge-
währt.
DDr. Erwin Schranz wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom
27. Mai 1993, JMZ 2335/1-III 5/93, gemäß Art 95 Abs. 4 B-VG und Art. 26 des Bur-
genländischen Landes-Verfassungsgesetzes sowie gemäß § 79 Abs. 1 RDG in Ver-
bindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 zur
Wahrnehmung des Mandats als Mitglied des
Burgenländischen Landtags und als Obmann des Kontrollausschusses des Burgen-
ländischen Landtags ab 1. Juni 1993 freie Zeit im Ausmaß von zwei Dritteln der vol-
len Dienstleistung gewährt.
Dr. Martin Wabl wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 1 . März
1996, JMZ 4747/2-III 5/96, Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) für
die Dauer der Ausübung des Mandats als Mitglied des Steiermärkischen Landtags
und zur Wahrnehmung der Funktion eines Klubobmanns gewährt. Mit Ablauf des
31 . Juli 1996 wurde dieser Bescheid wegen geänderter Rechtslage aufgehoben.
Zu 3:
Nach Inkrafttreten des Bezügereformgesetzes wurden folgende Regelungen getrof-
fen:
DDr. Erwin Schranz wurde mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts
Wien vom 28. August 1996, Pers 1-Sch-174, gemäß § 79 RDG in Verbindung mit
§ 17 Abs. 3 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. August 1996 für die Dauer der Funk-
tion als Präsident des Burgenländischen Landtags außer Dienst gestellt.
Dr. Martin Wabl wurde mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz
vom 12. September 1996, Pers 1-W-36-28, gemäß § 79 RDG in Verbindung mit
§ 17 Abs. 3 BDG 1979 ab 1. August 1996 für die Dauer der Ausübung des Mandats
als Mitglied des Steiermärkischen Landtags und zur Ausübung der Funktion eines
Klubobmanns außer Dienst gestellt. Diese Außerdienststellung wurde antragsge-
mäß mit 31. Jänner 1998 befristet.
Dr. Helene Partik-Pablé gab am 15. Februar 1997 die Erklärung ab, daß sie im Rah-
men ihres Dienstverhältnisses richterliche Tätigkeit im Ausmaß von 70 % erbringen
werde und in der Vergangenheit erbracht habe. Eine Stellungnahme des Präsiden-
ten des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu dieser Erklärung liegt noch nicht
vor.
Zu 4 und 5:
Dr. Helene Partik-Pablé erbringt ihre Dienstleistung als Untersuchungsrichterin des
Landesgerichts für Strafsachen Wien. Der Personalsenat dieses Gerichtshofs hat
die Zuständigkeit von Dr. Helene Partik-Pablé so festgelegt, daß keine Haftsachen
in ihren Aufgabenbereich als Untersuchungsrichterin fallen.
Zu 6:
Dr. Helene Partik-Pablé verfügt über ein eigenes Dienstzimmer.
DDr. Erwin Schranz und Dr. Martin Wabl stehen keine Dienstzimmer zur Verfügung.