1781/AB XX.GP

 

zur Zahl 1732/J-NR/1997

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Martin Graf und Kollegen haben an mich eine

schriftliche Anfrage, betreffend eine vom Zentralausschuß der Österreichischen

Hochschülerschaft (ÖH) am 24.10.1996 beschlossene Resolution, gerichtet und fol-

gende Fragen gestellt:

"1 . Ist Ihnen diese Resolution bekannt?

2. Wurden aufgrund dieser Resolution schon gerichtliche Schritte gegen die ÖH

oder deren Funktionäre, insbesondere wegen Verhetzung eingeleitet?

3. Wann waren demokratiepolitisch ähnlich bedenkliche Ansichten, wie die, die

im letzten Punkt vertreten wurden, zuletzt Inhalt eines auf dem heutigen

Staatsgebiet der Republik Österreich gültigen Gesetzes?

4. Sehen Sie in der auffallenden Ähnlichkeit zwischen dem letzten Punkt obiger

Resolution und einschlägigen Bestimmungen in der Gesetzgebung des Drit-

ten Reichs (z. B. Gesetzblatt 716 für das Land Österreich vom 19. Juni 1939)

einen Anlaß, ein Verfahren wegen Verstoß gegen das NS-Verbotsgesetz ein-

zuleiten?

Wenn nein, warum nicht?

5. lst es, ohne die Grundfesten des Rechtsstaates zu erschüttern, überhaupt

möglich, Personen zu verbieten, den Ehrenschutz für eine Veranstaltung zu

übernehmen?

6. Sehen Sie in Punkt vier der Resolution eine Verletzung der Ehre der im

1. Weltkrieg Gefallenen, für die das Denkmal "Siegfriedskopf" errichtet wurde,

und in diesem Zusammenhang Anlaß für ein Strafverfahren?

Wenn nein, warum nicht?

7. Sehen Sie in der Forderung, behördlich nicht untersagten Vereinen per Ge-

setz einen Teil ihres Namens abzuerkennen, einen Anlaß für ein Strafverfah-

ren?

Wenn nein, warum nicht?"

lch beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1:

Die in Rede stehende Resolution ist mir durch die vorliegende Anfrage bekannt ge-

worden .

Zu 2:

Nach Mitteilung der Oberstaatsanwaltschaft Wien ist bei der Staatsanwaltschaft

Wien im Zusammenhang mit der gegenständlichen Resolution kein Strafverfahren

anhängig.

Zu 3 bis 7:

Die Interpretation bzw. Beurteilung politischer Forderungen fällt nicht in den Vollzie-

hungsbereich des Bundesministeriums für Justiz, soweit durch deren Inhalt nicht ge-

gen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen wird. Sowohl die in der Anfrage wieder-

gegebene Textierung der gegenständlichen Resolution als auch die in den Fragen

4, 6 und 7 daraus ausdrücklich hervorgehobenen Punkte sind nicht geeignet, den

Verdacht der Verwirklichung eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes zu begrün-

den.