1792/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1763/J-NR/1997, betreffend Förderungen für

Gentechnik-Projekte, die die Abgeordneten Dr. PETROVIC, Freundinnen und Freunde am

14. Januar 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1. Wurden aus den Budgetmitteln für Ihr Ressort Förderungsmittel für gentechnische

Forschungs- und/oder Unternehmensprojekte zugesagt bzw. gewährt? Bitte gliedern

Sie die zugesagten bzw. gewährten Förderungsmittel nach Kalenderjahren (Jahr der

Zusage, sowie Jahr der Förderungsgewährung), nach Förderungsarten (Zuschuß,

begünstigtes Darlehen, Zinsenzuschuß und/oder Haftungsübernahme), sowie nach

Bundesländern auf!

Antwort:

Seitens meines Ressorts wurden in den Jahren 1995 und 1996 Förderungen aus Budgetmitteln

nur als Zusatzfinanzierung und für Projekte im 4. Rahmenprogramm der EU gewährt. Diese

Projekte, sowie die vom FWF (Fonds zur Förderung der wissenschaftliche Forschung) in die-

sem Zusammenhang geförderten, sind in der Aufstellung im Rahmen der Beantwortung der

Frage 1 1 (Beilage 1) enthalten.

Weitere Gentechnikprojekte, die vom FWF und vom FFF (Forschungsförderungsfonds für die

gewerbliche Wirtschaft) gefördert wurden, sind Beilage 2 zu entnehmen.

Hinsichtlich zweier Forschungsaufträge (Auftragsforschung) zum Thema Sicherheitsforschung

wird auf die Ausführungen zu Frage 2 verwiesen, da die Sicherheitsforschung in dieser Frage

ausdrücklich erwähnt ist.

2. Welche Zielsetzungen waren mit den gentechnischen Forschungs- bzw. Unterneh-

mensprojekten verbunden? Bitte gliedern Sie die zugesagten bzw. gewährten Förde-

rungen nach dem zugrundeliegenden Gesetzestitel sowie der konkreten Zweckbestim-

mung (z.B.: Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen, Betriebsansiedlung, Si-

cherheitsforschung, freisetzungsbegleitende Forschung, Schulungsmaßnahmen, etc.)1

Antwort:

Hiezu ist allgemein festzustellen, daß die Inanspruchnahme nationaler öffentlicher Finanzie-

rungsmittel für Forschung und Forschungsförderung sowohl beim Bundesministerium für

Wissenschaft und Verkehr als auch beim FWF (Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen

Forschung) einer strengen Leistungs- und Qualitätskontrolle unterliegt. Die Rechtsgrundlage

hiefür bildet das Forschungsorganisationsgesetz (BGBI.Nr. 341/1981 i.d.g.F.) und das For-

schungsförderungsgesetz (BGBI.Nr. 434/1982 i.d.g.F.).

Die gemeinschaftliche FTE-Politik erhielt in der Einheitlichen Europäischen Akte (1987) eine

Rechtsgrundlage. Das 1995 beschlossene Weißbuch "Österreichs Europa-Dimension" betont

u.a. sozial-, wirtschafts- und gesundheitspolitische Aspekte der gemeinsamen Forschungspro-

gramme mit dem Ziel der Sicherung von Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit und

Arbeitsplätzen in Europa und den MS der EU.

Die Zielsetzungen der Forschung und technologischen Entwicklung der Gemeinschaft bestehen

u.a. darin, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Gemeinschaft in diesen

Bereichen zu stärken (Art. 129, 130 f EG-Vertrag).

Zur Erreichung dieser Ziele beinhaltet der EG-Vertrag vier Arten von Aktivitäten:

a) Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demon-

stration unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungs-

zentren und Hochschulen (Aktionsbereich 1)

b) Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen auf

dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demon-

stration (Aktionsbereich 2)

c) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der gemein-

schaftlichen Forschung, technol0gischen Entwicklung und Demonstration (Aktionsbe-

reich 3)

d) Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus der Gemeinschaft (Aktions-

- bereich 4; Artikel 130 g EG-Vertrag)

Die konkret "geförderten" Projekttitel sind der Beantwortung der Frage 11 zu entnehmen. Da-

bei handelt es sich um gen- und/oder biotechnologische Projekte, deren Zielsetzungen primär in

die angeführten Aktionsbereiche fallen.

Noch weiter differenzierende Angaben hinsichtlich der einzelnen Projekte bedürften eines

unverhältnismäßig hohen und nicht mehr vertretbaren Verwaltungsaufwandes.

Die Rechtsgrundlage über die sichere Anwendung der modernen Biotechnologie in Österreich,

im besonderen zur Förderung der Gentechnikanwendungen für deren Erforschung, Entwicklung

und Nutzung zum Wohl des Menschen enthält:

das

* Gentechnikgesetz, BGBI.Nr. 510/1994,

durch welches die

* EU-Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen

in geschlossenen Systemen (System-Richtlinie)

und die

* EU-Richtlinie 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Orga-

nismen in die Umwelt (Freisetzungs-Richtlinie)

umgesetzt werden.

Die "Freisetzungs-Richtlinie" (RL 90/220/EWG) basiert auf Artikel 100 a EG-Vertrag, der sog.

Binnenmarkt-Richtlinie der Gemeinschaft, während die "System-Richtlinie" (RL 90/219/EWG)

auf der Grundlage des Artikel 130 s des EG-Vertrages ergangen ist.

Darüber hinaus gibt es sektorale Rechtsvorschriften über die Sicherheit von Erzeugnissen der

modernen Biotechnologie in Form von EG-Verordnungen und Richtlinien.

Sozial- und sozialpolitische Grundsatzvorschriften enthalten die Artikel 1 17 ff EG-Vertrag für

die Bereiche der Beschäftigung, der beruflichen Ausbildung und Fortbildung, wobei die Lage

der Klein- und Mittelbetriebe besonders zu berücksichtigen ist.

Hinsichtlich sozial- und arbeitsmarktpolitischer Auswirkungen und Tendenzen verweise ich auf

die Ausführungen zu den Fragen 5 und 6 sowie auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 1756/J-

NR/1997 durch die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Gemäß dem gesetzlichen Auftrag (§ 102 GTG, BGBI.Nr. 510/1994) wurden zum Thema "Si-

cherheitsforschung" zwei Forschungsaufträge vergeben, die zu gleichen Teilen vom früheren

Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz und vom Bundesministerium für

Wissenschaft und Verkehr finanziert werden:

"Sicherheitsaspekte zur Freisetzung transgener Kartoffelpflanzen" (Österreichisches For-

schungszentrum Seibersdorf), Auftragssumme S 3,011.700,--.

"Sicherheitsforschung bei transgenen Pflanzen" (Institut für Mikrobiologie und Genetik), Auf-

tragssumme S 1,380.000,--.

Mit Rücksicht auf die bei dem Forschungsauftrag des Österreichischen Forschungszentrum

Seibersdorf eingetretene Problematik durch die nicht erfolgte Genehmigung der Freisetzung

der Kartoffelpflanzen wurde der Arbeits- und Zeitplan bezüglich dieses Forschungsprojektes

dahingehend geändert, daß insbesondere zusätzliche Glashausversuche mit transgenen

Kartoffelpflanzen und eine Analyse der Expression und Stabilität von Cecropin in den Organen

transformierter Kartoffelklone in Abhängigkeit vom Entwicklungsstadium der Pflanzen und

Versuche zur Induktion von Resistenzen in Erwinia carotovora atroseptica gegenüber Cecropin

B in-vitro erfolgen.

3. Die Zusage beziehungsweise Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes ist oft-

mals an parallele Förderungen der Länder und Gemeinden geknüpft. Gab es bei den

in Frage 1 und Frage 2 aufgelisteten Förderungsprojekten eine Mittelzufuhr anderer

Gebietskörperschaften? Wenn ja, welche? (Bitte benutzen Sie das selbe Gliederungs-

schema wie oben!).

Antwort:

Es gibt keine von Bundesländern und /oder Gemeinden gemeinsam mit dem Bund geförderte

EU-Forschungskooperationen.

4. Welche Zusagen beziehungsweise Förderungsgewährungen gab es im selben Zeitraum

für Projekte des biologischen Landbaus im Sinne einer flächendeckenden Ökologisie-

rung der österreichischen Landwirtschaft?

(Bitte nach dem oben verwendeten Gliederungsschema darstellen!).

Antwort:

Hiezu verweise ich auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 1761/J-NR/1997 durch den Bundes-

minister für Land- und Forstwirtschaft beantwortet.

5. Wieviele Arbeitskräfte sind in den von Ihrem Ressort geförderten Projekten derzeit

beschäftigt und welche Entwicklungstendenzen sind erkennbar?

Antwort:

Bei den im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr geförderten Biotechnologie-

Projekten sind derzeit im Durchschnitt rund 10 Personen für zwei bis drei Jahre beschäftigt.

Ohne Zweifel bedarf es dabei verstärkt des Zusammenspiels von nationaler und gemeinschaft-

licher FTE- und Strukturpolitik sowie entsprechender Begleitmaßnahmen in sozial- und arbeits-

marktpolitischer Hinsicht.

Für die europäische Forschung stellt die sozial- und arbeitsmarktpolitische Perspektive ein we-

sentliches Förderungskriterium in den einzelnen Programmen, so auch in den assozierten und

wiederholt erwähnten spezifischen Programmen Biotechnologie, Biomed und FAIR dar. Da-

rüber hinaus gibt es aber gemeinsame Strategien, Aktionen und eigene Programme im sozial-

und arbeitsmarktpolitischen Bereich sowie für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und deren

Förderung speziell im Technologiebereich und entsprechende Forschungs- und Koordi-

nationseinrichtungen für den Bereich der Gemeinschaft.

Weiters wird in diesem Zusammenhang auf die Beantwortung dieser Frage durch die Bundes-

ministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie auch auf die Beantwortung der Fragen 2

und 6 verwiesen. In wettbewerbsmäßiger, beschäftigungspolitischer und sozialer Sicht bereits

vorgesehene Festlegungen für ein künftiges 5. EU-Rahmenprogramm lassen dabei eine positive

Entwicklungstendenz im Zuge von Projektförderungen durch EU-Mittel, im besonderen für

den Bereich der biotechnologischen Forschung verstärkt erwarten.

6. Wurde im Rahmen der gentechnischen Förderungsprojekte von den Antragsstellern

eine Beschäftigungsgarantie verlangt? Wennja, für welche Zeiträume bzw. mit wel-

cher rechtlichen Ausgestaltung? Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Bei der Förderung biotechnologischer und gentechnologischer Projekte im Rahmen der ein-

schlägigen Programme ist die soziale und arbeitsmarktpolitische Dimension, schon im Rahmen

der im 3. EU-Rahmenprogramm geförderten Projekte und im derzeit laufenden 4. EU-

Rahmenprogramm bereits grundsätzlich mitberücksichtigt worden. Wie schon in der Beant-

wortung der Frage 5 ausgeführt, ist allerdings davon auszugehen, daß in einem künftigen 5.

EU-Rahmenprogramm sozial- und arbeitsmarktpolitische Aspekte und solche der europäischen

Wettbewerbsfähigkeit noch stärker Berücksichtigung finden werden. Dies trifft im besonderen

Maße auf die europäische Industrie auf den Gebieten der Biotechnologie, Gesundheit, Land-

wirtschaft und Umwelt zu.

Bei Forschungsinvestitionsentscheidungen stellt die Abschätzung der Innovations-,

Wirtschaftswachstums- und Beschäftigungsfaktoren eines Projektes eine wesentliche Voraus-

setzung dar.

Der Ausschuß für Forschung, technologische Entwicklung und Energie des Europäischen Parla-

mentes (CERT) mißt derartigen Perspektiven zur Bewältigung dringender wirtschaftlicher und

sozialer Bedürfnisse einen hohen Stellenwert bei und hat dies in Form eines Entschließungs-

antrages in jüngster Zeit auch deutlich zum Ausdruck gebracht.

Wenn auch die beschäftigungs- und arbeitspolitischen Aspekte Berücksichtigung bei den

Finanzierungsentscheidungen der Gemeinschaft zu finden haben, so kann eine Notwendigkeit,

Beschäftigungsgarantien von den Bewerbern zu verlangen, vor allem nicht in dieser Form

gesehen werden, jede Förderungswürdigkeit einer Leistung im Bereich der Wissenschaft und

Forschung zwingend auch davon abhängig zu machen. Es muß in diesem Zusammenhang auch

eine flexible Verwendung der für den personellen Aufwand zur Verfügung gestellten Mittel

möglich und durch widmungsgemäße Verwendung der vertraglich zugesicherten Mittel anläß-

lich der Erbringung der "förderungswürdigen" Leistung der vorgesehene beschäftigungspoliti-

sche Effekt erzielbar sein. Förderungen sind entsprechend § 10 des Forschungsorga-

nisationsgesetzes grundsätzlich an keine dem Bund gegenüber zu erbringende Gegenleistung zu

binden.

Im übrigen verweise ich auf das zur Frage 5 Ausgeführte und die Beantwortung der Bundes-

ministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Wie schon an anderer Stelle dargelegt, geht es heute ohne Zweifel mehr denn je darum, über die

Gewinnung wissenschaftlich exzellenten Wissens hinaus auch wirtschaftliche Relevanz und

Wettbewerbsfähigkeit zu nutzen und zu fördern, doch ist dabei auf die Grundlagenforschung

einerseits und die verwertungsorientierte, mehr angewandte Forschung ebenso Bedacht zu

nehmen wie auf die im universitären und industriellen Bereich gelegenen Unterschiede der

Forschungsmöglichkeiten und -erfordernisse.

Bei der Beurteilung der Leistungen und Effekte, die mit der neuen Biotechnologie in Verbin-

dung gebracht werden, ist zu bedenken, daß die Biotechnologie wie auch die Gentechnologie

im besonderen eher Prozeß- und Methoden- als Produktionstechnologien darstellen.

7. Der biologische Landbau entwickelt sich zu einem immer wichtigeren Beschäftigungs-

träger vor allem im ländlichen Raum. Wie viele Arbeitsplätze haben Sie in diesem

Bereich im gleichen Zeitraum gefördert, und welche Entwicklungstendenzen sind

erkennbar?

Antwort:

Hiezu verweise ich auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 1763/J-NR/1997 durch den Bundes-

minister für Land- und Fortwirtschaft.

8. Gibt es eine ressortübergreifende Koordination zur Abstimmung des Mitteleinsatzes

für die Risikotechnologie Gentechnik? Wennja, in welcherArt funktioniert diese

Koordination? Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Wie bei allen Forschungsprojekten gilt auch für Gentechnik-Projekte und die Förderungskoor-

dination in diesem Zusammenhang, daß grundsätzlich auf nationaler Ebene von den Zuständig-

keiten der einzelnen Ressorts auszugehen ist. Sowohl in Förderungsanträgen wie auch in Offer-

ten zu Forschungsaufträgen (Auftragsforschung) ist auf allfällige andere Finanzierungsstellen

oder -anträge Bezug und bei einer Finanzierungsentscheidung Bedacht zu nehmen.

Die Koordination der Forschungsförderung erfolgt in interministeriellen nationalen

Fachkommissionen. Zur Förderung der interdisziplinären Risiko- und Sicherheitsforschung war

bzw. ist sowohl das (frühere) Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz

(bzw. nunmehr die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Konsumentenschutz im

Bundeskanzleramt) gemeinsam mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst

jetzt Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr) zuständig (§ 102 des Gentechnikgesetzes).

Für die Bedeckung der einzelnen Forschungsvorhaben hat das jeweilige Ressort nach Maßgabe

des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes Vorsorge zu treffen.

Forschung und Forschungsförderung im internationalen Bereich sind der Gegenstand beraten-

der programmbegleitender Ausschüsse, auch hinsichtlich der Mittelzuweisung auf die einzelnen

Bereiche, zusätzlich eingesetzter Workinggroups und Monitoring sowie Evaluation Panels, in

denen auch das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr vertreten ist.

Die wissenschaftlichen und technologischen Ziele, die mit den Maßnahmen nach Artikel 130 g

EG-Vertrag erreicht werden sollen, werden jeweils in einem Rahmenprogramm der EU (bei

dem derzeit laufenden handelt es sich um das 4. EU-Rahmenprogramm) mit einem Gesamt-

höchstbetrag und den Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an diesem

sowie den jeweiligen Anteilen der vorgesehenen Maßnahmen festgelegt. Die konkrete Durch-

führung der Rahmenprogramme erfolgt durch spezifische Programme, für welche die Einzel-

heiten seiner Durchführung, Laufzeit und die dafür notwendigen Mittel jeweils festgelegt wur-

den.

Für den Bereich der Biotechnologie und Gentechnik enthalten die spezifischen Rahmenpro-

gramme "Biotechnologie", aber auch "Biomedizinische Forschung und Gesundheitswesen",

Landwirtschaft und Fischerei (FAIR) sowie "Umwelt und Klima" die notwendigen Festlegun-

gen.

Vom programmbegleitenden Ausschuß Biotechnologie wurde darüber hinaus eine Koordina-

tionsgruppe eingesetzt mit der Aufgabe, nationale und EU-Forschung zu koordinieren. Die Ab-

stimmung der Forschungspolitik im Bereich der Biotechnologie hat auch die Workingparty on

Biotechnology des CSTP (Committee for Scientific and Technological Policy) der OECD zum

Ziel. In diesem Gremium werden in Abstimmung mit den auf dem Gebiet der Biotechnologie

insbesondere dominierenden Staaten USA und Japan die Voraussetzungen für eine künftig

möglichst einheitliche Forschungspolitik in verschiedenen Bereichen wie gesundheitsbezogener

Biotechnologie, Umweltbiotechnologie aber auch Rechtsschutz für biotechnologische Erfin-

dungen beraten und erörtert. Für die österreichische Delegation hat das Bundesministerium für

Wissenschaft und Verkehr die Federführung inne.

Das Koordinierungsinstrumentarium für Forschung und Forschungsförderung ist darüber hin-

aus durch den von der Bundesregierung alle drei Jahre dem Nationalrat vorzulegenden Bericht

über Lage und Bedürfnisse der Forschung (Forschungsbericht), sowie durch komplementäre

Schwerpunktförderungen im Wege des Innovati0ns- und Technologiefonds (ITF) und durch die

Tätigkeit des österreichischen Rates für Wissenschaft und Forschung bei der Festlegung von

Förderungsschwerpunkten und internati0nalen Kooperationen geprägt.

9. Weder das Gentechnikgesetz noch das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sehen

eine verschuldensunabhängige Haftung für gentechnische Einrichtungen im Falle von

Störfällen bzw. verursachten Schäden vor. Welche Vorkehrung treffen Sie in

Förderungsverträgen, um im Falle einer Schädigung der Allgemeinheit bzw. der Um-

welt die Konsequenzen nicht auf die Steuerzahlerlnnen abzuwälzen (bitte detailliert

entsprechende Vertragsbestimmungen darstellen!)?

Antwort:

Das österreichische Gentechnikgesetz (BGBI.Nr. 510/1994) und das Umweltverträglich-

keitsprüfungsgesetz sehen mit Ausnahme einer im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz

erfolgten Änderung des Produkthaftungsgesetzes für land- und forstwirtschaftliche Naturpro-

dukte, die gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes sind, keine

Regelung von Haftungsfragen vor.

Der österreichische Gesetzgeber hat - von der obigen Ausnahme abgesehen - aus Anlaß der Be-

schlußfassung über das Gentechnikgesetz kein eigenes Haftungsinstrumentarium für gentech-

nische Vorhaben und den Betrieb gentechnischer Anlagen geschaffen. Er geht vielmehr von der

allgemeinen Produkthaftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (BGBI.Nr. 99/1988 i.d.g.F.)

aus.

Die Haftungsregeln bei gentechnischen Arbeiten und gentechnischen Anwendungen unterliegen

daher bis zu einer allfälligen künftigen Regelung (Umwelthaftungsgesetz) den geltenden allge-

meinen Schadenersatzbestimmungen.

Eine verschuldensunabhängige Haftung ist demnach bei Vorliegen bestimmter Voraussetzun-

gen nicht schon von vornherein ausgeschlossen. Im übrigen siehe auch Beantwortung der

Frage 10 .

Bei der Durchführung von Forschungsaufträgen sind die Richtlinien der Bundesregierung ge-

mäß § 1 3 Abs. 4 Forschungsorganisationsgesetz über die Vergabe und Durchführung von For-

schungsaufträgen gemäß den hiefür vorgesehenen Mustern für Offertlegung, Vertragsabschluß

samt allgemeinen Vertragsbedingungen (die Beilagen 1 bis 3 bilden integrierende Bestandteile

der erwähnten Richtlinien) zu beachten.

Auch für Forschungsförderungen durch den FWF (Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen

Forschung) bestehen Richtlinien, die jeweils einen Bestandteil der Bewilligung und damit des

Förderungsvertrages bilden.

Eine von den geltenden Bestimmungen und Regelungen abweichende oder diese ergänzende

Haftungsregelung wird anläßlich der Förderung v0n Projekten oder des Abschlusses einschlägi-

ger Forschungsaufträge mit Rücksicht auf die nach dem Gentechnikgesetz, BGBI.Nr. 510/1994,

im Interesse der Sicherheit und nach dem Stand der Wissenschaft und Technik jeweils zu tref-

fenden umfangreichen Vorkehrungen und Maßnahmen und die in diesem Zusammenhang be-

stehenden und anzuordnenden besonderen Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

bei Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, bei deren Freisetzungen und beim

Betrieb gentechnischer Anlagen (Einhaltung des Vorsorgeprinzipes) nicht vereinbart, doch ist

in Zusammenhang mit Gentechnik-Projekten (insbesondere der vom Gesetz her aufgetragenen

Sicherheitsforschung - siehe hiezu Anwort zu Frage 2) anzumerken, daß die Vertragserfüllung

bei Zutreffen der Voraussetzungen (z.B. bei Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen)

auch vom Vorliegen einer nach dem Gentechnikgesetz erforderlichen Genehmigung abhängig

ist. Eine solche wurde bisher in Österreich nicht erteilt.

10. Werden Sie im Rahmen der Bundesregierung initiativ werden, um eine verschuldens-

unabhängige Haftung für gentechnisch verursachte Schäden zu erreichen9 Wenn ja,

wann ist mit einer derartigen Initiative zu rechnen? Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Der vom Bundesminister für Justiz im Jahr 1994 erstellte Ministerialentwurf für ein Umwelt-

haftungsgesetz enthielt u.a. auch Regelungen über die Haftung für Schäden, die - vereinfacht

gesagt - durch genetisch veränderte Organismen verursacht werden. Dieser Entwurf sollte der

Erfüllung des zugleich ratifizierenden Europarats-Übereinkommens über die zivilrechtliche

Haftung für Schäden durch umweltgefährdende Tätigkeiten dienen. Eine Beschlußfassung des

Ministerrats zu diesem Regelungsvorhaben kam jedoch vor allem auf Grund des Widerstandes

der Wirtschaft dagegen nicht zustande. Dabei wurde gegen das Gesetzesprojekt in erster Linie

eingewendet, daß zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen die diesbezüglichen Entwick-

lungen auf der Ebene der Europäischen Union abgewartet werden sollten. In die zu diesem

Bereich von der Europäischen Kommission angestellten Regelungsüberlegungen und Experten-

gespräche ist das Bundesministerium für Justiz gemeinsam mit dem Bundesministerium für

Umwelt, Jugend und Familie eingebunden. Derzeit läßt sich nicht abschätzen, wann diese Be-

mühungen zu einem Abschluß kommen und welches Ergebnis sie zeitigen werden.

Ein wesentliches Segment der Haftung für gentechnisch veränderte Organismen wird bereits im

geltenden Recht durch das Produkthaftungsgesetz abgedeckt. Dieses sieht eine verschuldens-

unabhängige und der Höhe nach unbegrenzte Haftung für den "Fehler eines Produkts" vor. Für

den hier in Rede stehenden Zusammenhang kann diese Haftung insbesondere dann zum Tragen

kommen, wenn gentechnisch veränderte Organismen unmittelbar in den Verkehr gebracht

werden, wie dies etwa beim Verkauf gentechnisch hergestellter Medikamente der Fall ist. AI-

lerdings ist der vom Produkthaftungsgesetz gebotene Schutz infolge verschiedener Haftungs-

ausschlüsse, vor allem auch bei land- und forstwirtschaftlichen Naturprodukten, nicht 0hne

Lücken.

Für ein anderes Gefährdungspotential aus der Gentechnik, nämlich jenes aus dem Betrieb gen-

technischer Anlagen, bietet wenigstens behelfsmäßig bis zu einer entsprechenden gesetzlichen

Regelung die Judikatur zum nachbarrechtlichen Begriff der behördlich genehmigten Anlage

und zur Wirkung einer Betriebsanlagengenehmigung durchaus effiziente haftungsrechtliche

Ansatzpunkte. Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen, daß -

vereinfacht dargestellt - der Betreiber eines im weitesten Sinn gefährlichen Betriebs für Schä-

den, die durch diesen Betrieb verursacht werden, einzustehen hat. Dabei kommt es nicht darauf

an, ob dem Betriebsunternehmer (oder seinen Leuten) ein Verschulden zur Last zu legen ist

(vgl. zuletzt OGH 11.10.1995 EvBI 1996/83 = RdU 1996/82 = JBI 1996, 446). Eine solche

Gefährdungshaftung wird im hier vorliegenden Zusammenhang insbesondere dann eine Rolle

spielen können, wenn gentechnisch veränderte Organismen "unplanmäßig" freigesetzt werden.

Gewissen Risiken aus dem Umgang mit der Gentechnik trägt also bereits das geltende Schaden-

ersatzrecht und dessen Anwendung durch die Gerichte Rechnung, Ungeachtet dessen wird sich

aber zumindest mittelfristig eine umfassende Regelung, etwa auf der Basis des erwähnten Ent-

wurfs für ein Umwelthaftungsgesetz, empfehlen. Ehe hier freilich weitere Initiativen gesetzt

werden, werden doch die Ergebnisse der zuvor angesprochenen Arbeiten auf der Ebene der

Europäischen Union abzuwarten sein. Sollten diese Arbeiten nicht innerhalb eine angemesse-

nen Zeitraums zum Abschluß kommen, müßte eine eigenständige österreichische Haftungs-

regelung in Angriff genommen werden.

11. Das 4. Rahmenprogramm der EU reserviert 13 % der gesamten Förderungsmittel für

gen- und biotechnische Vorhaben. In welchem Umfang beziehungsweise mit welchen

Projekten hat beziehungsweise werden sich österreichische Stellen daran beteiligen,

und welche österreichischen Mittel sind im Rahmen dieser EU-Projekte aufzubrin-

gen? (Bitte nach Projektterminen und Bundesländern aufschlüsseln!).

Antwort:

Die Nennung von 13% für gen- und biotechnologische Vorhaben kann nicht nachvollzogen

werden. Im 4. Rahmenprogramm sind für die gesamten Life Sciences, also BIOMED, BIO-

TECH und FAIR 10,8% der Gelder reserviert. Doch nicht alle Projekte, etwa ein Drittel in

BIOMED, beinhalten biotechnologische Fragestellungen oder benützen gentechnische Metho-

den. Auch in FAIR ist nur ein bestimmter Teil mit Biotechnologie , und davon bei den Projek-

ten mit österreichischen Teilnehmern nur etwa die Hälfte mit gentechnischen Methoden in

Zusammenhang zu bringen. In knapp zwei Drittel der Projekte mit österreichischer Beteiligung

werden gentechnische Methoden verwendet.

Die Förderungen meines Ressorts und des FWF (Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen

Forschung) als Zusatzfinanzierungen für Projekte im 4. Rahmenprogramm der EU bzw. Projek-

te mit österreichischer Beteiligung sind in der Beilage 1 dargestellt.

Weitere vom FWF bzw. vom FFF (Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft)

geförderte Gentechnikprojekte sind der Beilage 2 zu entnehmen.

Alle diesbezüglichen Informationen können sich naturgemäß nur auf die Förderungen solcher

Projekte beziehen, die bereits zu einem vertraglichen Abschluß geführt haben.

 

BEILAGE (Tabelle) NICHT GESCANNT!!!