1797/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl, Petro-
vic, Freundinnen und Freunde vom 14 . Jänner 1997 , Nr . 1784/J, be-
treffend Gütesiegel der Agrarmarkt Austria (AMA) , beehre ich mich
folgendes mitzuteilen :
Bevor ich auf die Beantwortung Ihrer Fragen näher eingehe, darf ich
folgendes ausführen :
Die "Richtlinien Frischfleisch" des AMA-Herkunfts- und Gütezeichens
sehen vor, daß die Einhaltung der Herkunfts- und Qualitätsanforde-
rungen vom Landwirt bis zur Theke sichergestellt wird. Das System
der Sicherung erfolgt in der Weise, daß bei Übernahme der Ware aus
einer Erzeugungs-/Verarbeitungsstufe jeweils die Kontrolle erfolgt
und hierüber detaillierte Aufzeichnungen getätigt werden müssen.
Diese Kontrollen werden u.a. von einem unabhängigen Kontrollunter-
nehmen ständig überwacht. Mit diesem aufbauenden Kontrollablauf
werden für die jeweils nachgelagerte Be- und Verarbeitungsstufe die
in den Richtlinien festgelegten Anforderungen sichergestellt .
Zur Beantwortung Ihrer Fragen im einzelnen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Zustimmung des Betroffenen
ist jedem Kontrollunternehmen aus Datenschutzgründen generell ver-
boten. Die Herkunft eines mit dem AMA-Gütezeichen versehenen
Produktes ist aus der Produktkennzeichnung zu ersehen. Um aus einem
mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichneten Fleischprodukt den Viehhal-
ter zu erfahren, ist es notwendig, die AMA-Marketing Ges.m.b.H. als
Vertragspartner des Viehhalters zu kontaktieren, die die Zustimmung
des Viehhalters zur Datenweitergabe einheben muß.
Zu den Fragen 3 und 4:
Zunächst darf darauf hingewiesen werden, daß die Einhaltung der in
den "Richtlinien Frischfleisch" der Agrarmarkt Austria Marketing
Ges.m.b.H. verankerten Qualitäts- und Prüfbestimmungen auf der
Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages zwischen den Ge-
schäftspartnern vereinbart wird.
Eine Rückverfolgbarkeit der betrieblichen Herkunft von Fleischpro-
dukten, welche mit dem Herkunfts- und Gütezeichen der Agrarmarkt
Austria Marketing Ges.m.b.H. gekennzeichnet sind, ist bis zum
Stadium der Grobzerlegung im Wege der Schlachtnummer sehr wohl
möglich. Bei der weiteren Bearbeitung (Feinzerlegung) werden Teil-
stücke, die den Anforderungen dieses Herkunfts- und Gütezeichens
entsprechen (wie z . B . Karreefleisch, Schnitzelfleisch, Schulter-
teilstücke etc. ) , zu einer Charge zusammengefaßt. Ab diesem Ver-
arbeitungsstadium kann die einzelbetriebliche Rückverfolgbarkeit
des Produktes auf der Grundlage der Schlachtnummer nicht mehr vor-
genommen werden, da in österreichischen Zerlegebetrieben derzeit
keine Einzeltierzerlegungen durchgeführt werden. Das in den Richt-
linien geforderte Ziel der Qualitätssicherung einschließlich der
österreichischen Herkunft ist aber durch den aufbauenden Kontroll-
ablauf immer lückenlos gegeben. Die Agrarmarkt Austria Marketing
Ges.m.b.H. hat ein eigenes Kontrollsystem aufgebaut und die Über-
wachung einem unabhängigen Kontrollunternehmen übertragen. Ferner
gibt die Agrarmarkt Austria Marketing Ges . m . b . H . Konsumentenvertre-
tungen und -vereinen ( z . B . besteht mit dem "Verein für Konsumenten-
information" eine solche Vereinbarung) auf Anfrage die Möglichkeit,
sich einen Einblick in die Vorgangsweise bei der Überwachung des
Gütezeichenprogrammes zu verschaffen.
An dieser Stelle soll nicht unerwähnt bleiben, daß Österreich auch
im Bereich der Europäischen Union massiv für eine entsprechende
Produktdeklaration auf dem Rindfleischsektor eintritt. Das Thema
"Rindfleischkennzeichnung und -etikettierung" stand bereits mehr-
mals auf der Tagesordnung des EU-Agrarministerrates, zuletzt am
17 . 02 . 1997 . Im Rahmen einer Tischumfrage hatte Österreich im dies-
bezüglichen Statement die Notwendigkeit einer obligatorischen Eti-
kettierung von Rindfleisch betont, wobei insbesonders die Angabe
des Ursprungs zwingend angeführt werden sollte.
Nach einer eingehenden Debatte wurde vom Vorsitzenden des EU-Agrar-
ministerrates ein Dokument vorgelegt, welches die wesentlichen Ele-
mente für ein System der Kennzeichnung und Registrierung beinhaltet
und worin die Orientierungen für den Bereich der Etikettierung von
Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen dargelegt sind. Dabei ist
insbesonders vorgesehen, daß ab 1 .Jänner 2000 ein obligatorisches
Etikettierungssystem eingeführt werden soll. Bis zu diesem Zeit-
punkt können Mitgliedstaaten, die bereits über die erforderliche
Infrastruktur für das verbesserte Kennzeichnungs- und Registrie-
rungssystem verfügen, die Etikettierung für Erzeuger in ihrem Ho-
heitsgebiet verbindlich vorschreiben. Mit diesen Leitlinien wurde
weitestgehend den österreichischen Vorstellungen - auch im Sinne
der Stellungnahme des Hauptausschusses des Nationalrates - ent-
sprochen.
Zu Frage 5:
Der sogenannte "Tiergerechtheitsindex" wird derzeit im Bereich der
biologischen Produktion als einer der Maßstäbe zur Beurteilung der
Produktionsmethode herangezogen. Im Speziellen findet der
"TGI-35L/1995" als Beurteilungssystem für die Rinderhaltung im
biologischen Landbau Anwendung. Soweit es sich bei den erwähnten
AMA-Produkten um Produkte aus der biologischen Produktion handelt,
findet dieser "TGI-35L/1995" Anwendung und wird von den Bio-Kon-
trollverbänden überprüft .
Die Einhaltung der Tierschutzvorschriften gehört zu den Qualitäts-
und Prüfbestimmungen der "Richtlinien Frischfleisch" der Agrarmarkt
Austria Marketing Ges.m.b.H. und wird von den Kontrollorganen lau-
fend überwacht .
Zu Frage 6:
Derzeit stammen nach Schätzungen von Experten etwa 70-75 % der in
Österreich erzeugten Eier aus Käfighaltungen und 25-30 % aus
alternativen Haltungsformen. Der Großteil der alternativen Hal-
tungsformen entfällt auf Bodenhaltungseier.