1797/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl, Petro-

vic, Freundinnen und Freunde vom 14 . Jänner 1997 , Nr . 1784/J, be-

treffend Gütesiegel der Agrarmarkt Austria (AMA) , beehre ich mich

folgendes mitzuteilen :

Bevor ich auf die Beantwortung Ihrer Fragen näher eingehe, darf ich

folgendes ausführen :

Die "Richtlinien Frischfleisch" des AMA-Herkunfts- und Gütezeichens

sehen vor, daß die Einhaltung der Herkunfts- und Qualitätsanforde-

rungen vom Landwirt bis zur Theke sichergestellt wird. Das System

der Sicherung erfolgt in der Weise, daß bei Übernahme der Ware aus

einer Erzeugungs-/Verarbeitungsstufe jeweils die Kontrolle erfolgt

und hierüber detaillierte Aufzeichnungen getätigt werden müssen.

 

Diese Kontrollen werden u.a. von einem unabhängigen Kontrollunter-

nehmen ständig überwacht. Mit diesem aufbauenden Kontrollablauf

werden für die jeweils nachgelagerte Be- und Verarbeitungsstufe die

in den Richtlinien festgelegten Anforderungen sichergestellt .

Zur Beantwortung Ihrer Fragen im einzelnen:

Zu den Fragen 1 und 2:

Die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Zustimmung des Betroffenen

ist jedem Kontrollunternehmen aus Datenschutzgründen generell ver-

boten. Die Herkunft eines mit dem AMA-Gütezeichen versehenen

Produktes ist aus der Produktkennzeichnung zu ersehen. Um aus einem

mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichneten Fleischprodukt den Viehhal-

ter zu erfahren, ist es notwendig, die AMA-Marketing Ges.m.b.H. als

Vertragspartner des Viehhalters zu kontaktieren, die die Zustimmung

des Viehhalters zur Datenweitergabe einheben muß.

Zu den Fragen 3 und 4:

Zunächst darf darauf hingewiesen werden, daß die Einhaltung der in

den "Richtlinien Frischfleisch" der Agrarmarkt Austria Marketing

Ges.m.b.H. verankerten Qualitäts- und Prüfbestimmungen auf der

Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages zwischen den Ge-

schäftspartnern vereinbart wird.

Eine Rückverfolgbarkeit der betrieblichen Herkunft von Fleischpro-

dukten, welche mit dem Herkunfts- und Gütezeichen der Agrarmarkt

Austria Marketing Ges.m.b.H. gekennzeichnet sind, ist bis zum

Stadium der Grobzerlegung im Wege der Schlachtnummer sehr wohl

 

möglich. Bei der weiteren Bearbeitung (Feinzerlegung) werden Teil-

stücke, die den Anforderungen dieses Herkunfts- und Gütezeichens

entsprechen (wie z . B . Karreefleisch, Schnitzelfleisch, Schulter-

teilstücke etc. ) , zu einer Charge zusammengefaßt. Ab diesem Ver-

arbeitungsstadium kann die einzelbetriebliche Rückverfolgbarkeit

des Produktes auf der Grundlage der Schlachtnummer nicht mehr vor-

genommen werden, da in österreichischen Zerlegebetrieben derzeit

keine Einzeltierzerlegungen durchgeführt werden. Das in den Richt-

linien geforderte Ziel der Qualitätssicherung einschließlich der

österreichischen Herkunft ist aber durch den aufbauenden Kontroll-

ablauf immer lückenlos gegeben. Die Agrarmarkt Austria Marketing

Ges.m.b.H. hat ein eigenes Kontrollsystem aufgebaut und die Über-

wachung einem unabhängigen Kontrollunternehmen übertragen. Ferner

gibt die Agrarmarkt Austria Marketing Ges . m . b . H . Konsumentenvertre-

tungen und -vereinen ( z . B . besteht mit dem "Verein für Konsumenten-

information" eine solche Vereinbarung) auf Anfrage die Möglichkeit,

sich einen Einblick in die Vorgangsweise bei der Überwachung des

Gütezeichenprogrammes zu verschaffen.

An dieser Stelle soll nicht unerwähnt bleiben, daß Österreich auch

im Bereich der Europäischen Union massiv für eine entsprechende

Produktdeklaration auf dem Rindfleischsektor eintritt. Das Thema

"Rindfleischkennzeichnung und -etikettierung" stand bereits mehr-

mals auf der Tagesordnung des EU-Agrarministerrates, zuletzt am

17 . 02 . 1997 . Im Rahmen einer Tischumfrage hatte Österreich im dies-

bezüglichen Statement die Notwendigkeit einer obligatorischen Eti-

kettierung von Rindfleisch betont, wobei insbesonders die Angabe

des Ursprungs zwingend angeführt werden sollte.

Nach einer eingehenden Debatte wurde vom Vorsitzenden des EU-Agrar-

ministerrates ein Dokument vorgelegt, welches die wesentlichen Ele-

mente für ein System der Kennzeichnung und Registrierung beinhaltet

 

und worin die Orientierungen für den Bereich der Etikettierung von

Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen dargelegt sind. Dabei ist

insbesonders vorgesehen, daß ab 1 .Jänner 2000 ein obligatorisches

Etikettierungssystem eingeführt werden soll. Bis zu diesem Zeit-

punkt können Mitgliedstaaten, die bereits über die erforderliche

Infrastruktur für das verbesserte Kennzeichnungs- und Registrie-

rungssystem verfügen, die Etikettierung für Erzeuger in ihrem Ho-

heitsgebiet verbindlich vorschreiben. Mit diesen Leitlinien wurde

weitestgehend den österreichischen Vorstellungen - auch im Sinne

der Stellungnahme des Hauptausschusses des Nationalrates - ent-

sprochen.

Zu Frage 5:

Der sogenannte "Tiergerechtheitsindex" wird derzeit im Bereich der

biologischen Produktion als einer der Maßstäbe zur Beurteilung der

Produktionsmethode herangezogen. Im Speziellen findet der

"TGI-35L/1995" als Beurteilungssystem für die Rinderhaltung im

biologischen Landbau Anwendung. Soweit es sich bei den erwähnten

AMA-Produkten um Produkte aus der biologischen Produktion handelt,

findet dieser "TGI-35L/1995" Anwendung und wird von den Bio-Kon-

trollverbänden überprüft .

Die Einhaltung der Tierschutzvorschriften gehört zu den Qualitäts-

und Prüfbestimmungen der "Richtlinien Frischfleisch" der Agrarmarkt

Austria Marketing Ges.m.b.H. und wird von den Kontrollorganen lau-

fend überwacht .

Zu Frage 6:

Derzeit stammen nach Schätzungen von Experten etwa 70-75 % der in

 

Österreich erzeugten Eier aus Käfighaltungen und 25-30 % aus

alternativen Haltungsformen. Der Großteil der alternativen Hal-

tungsformen entfällt auf Bodenhaltungseier.