1806/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage96aNr.

1766/J betreffend Mißstände im Zirkus Colosseum, welche die Abge-

ordneten Petrovic, Wabl, Freundinnen und Freunde am 14. 1. 1997 an

mich richteten, stelle ich fest:

Den CITES-Behörden (Convention On International Trade In

Endangered Species Of Wild, Fauna and Flora) obliegt nur die

Kontrolle der Ein-, Aus- und Durchfuhr von im Washingtoner

Artenschutzübereinkommen (WA) gelisteten Tieren sowie die

Beurteilung der in Aussicht genommenen artgerechten

Unterbringung. Ist jedoch eine illegale Beschaffung von Tieren

als strafbarer Tatbestand nach dem WA-Durchführungsgesetz bereits

verjährt, fehlt den CITES-Behörden jeglicher Zugriff, da der

Besitz von artengeschützten Tieren als solches nicht verboten

ist.

Aufgrund der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung fallen

Angelegenheiten des Tierschutzes sowie der Naturschutz und das

Jagd- und Fischereiwesen in die Zuständigkeit der Länder. Die

Regelung des Besitzes von artengeschützten Tieren ist eine Ange-

legenheit des Tierschutzes. Dem Bund kommt hier keine Kompetenz

zu. Hinsichtlich der Aufgaben der Wissenschaftlichen Behörde geht

der Bund in Ausübung seiner Vollzugskompetenz davon aus, daß die

Länder in ihrem Bereich sowohl über die notwendigen Rechtsvor-

schriften als auch über die entsprechend qualifizierten Behörden

verfügen .

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wurde

am 11.11.1996 telefonisch von Frau Chr. Beck-Graninger, Tiergar-

ten Hellbrunn Salzburg, Abteilung Öffentlichkeitsarbeit, in

Kenntnis gesetzt, daß die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umge-

bung als Tierschutzbehörde nach dem Salzburger Tierschutzgesetz

ein Verfahren wegen Tierquälerei gegen das Zirkusunternehmen

Colosseum eingeleitet und nach Begutachtung der Tiere durch den

do. Amtstierarzt die Beschlagnahme verschiedener Exemplare ausge-

sprochen habe. Einige Exemplare seien in den Anhängen des WA

gelistet und seien von Frankreich nach Österreich verbracht wor-

den , ohne daß der Betreiber , M . A . Korittnig alias Alfred von Roy ,

CITES-Dokumente für die WA-E.Exemplare vorlegen könne.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Der genannte Betreiber wurde am 11.11.1996 schriftlich unter

Hinweis auf die einschlägigen Strafbestimmungen aufgefordert,

umgehend entsprechende Nachweise bzw. CITES-Dokumente für die

vorhandenen WA-Exemplare binnen drei Tagen vorzulegen. Eine Kopie

dieser Aufforderung erging an das Amt der Salzburger Landesregie-

rung als Wissenschaftliche Behörde nach dem WA. Die nachweislich

eigenhändig angeordnete Zustellung war erfolgreich.

Am 15.11.1996 übermittelte der Aufgeforderte per Telefax eine

Zuchtbescheinigung und eine Transportbescheinigung, ausgestellt

von der zuständigen französischen CITES-Behörde für einen von

Frankreich nach Österreich verbrachten lebenden Tiger ( Panthera

tigris).

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Nach Verbringung der Tiere nach Oberösterreich durch den Betrei-

ber trotz aufrechter Beschlagnahme wurde am 18.11.1996 die zu-

ständige BH-Vöcklabruck vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und

um die Aufnahme von Ermittlungen betreffend Art, Anzahl, Herkunft

und Zustand der Tiere ersucht.

Ein erstes Ermittlungsergebnis über den exakten Bestand an Tieren

wurde am 19.11.1996 vorgelegt. Danach befanden sich die Tiere

nach Begutachtung durch den do. Amtstierarzt in guter Kondition

und Pflegezustand. Das Zirkusunternehmen konnte eine Bewilligung

der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12.12.1995 zum ambu-

lanten Betrieb eines Zirkusunternehmens und einer Tierschau im

Land Oberösterreich, gültig vom 15.12.1995 bis 19.6.1997, vor-

weisen. Zum Nachweis der Herkunft der Tiere wurden zwei französi-

sche CITES-Dokumente für den aus Frankreich eingeführten Tiger

und Kaufnachweise für die aus österreichischer Zucht stammenden

Tiere vorgelegt .

Die exakte Listung in den Anhängen des WA wurde festgestellt und

der BH-Vöcklabruck unter Hinweis auf die anzuwendenden recht-

lichen Grundlagen übermittelt. Im nunmehr von der BH-Vöcklabruck

als zuständige Behörde zu führenden Verfahren wurden die Ermitt-

lungen auf die Prüfung der Kaufnachweise der österreichischen

Züchtungen ausgedehnt. Die französischen Dokumente wurden der

französischen CITES-Behörde zur Prüfung übersandt.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Es wurde die Notwendigkeit einer neuerlichen Gutachtenerstellung

betreffend die Haltung, Pflege und Zustand der Tiere festge-

stellt, da das Salzburger Amtsgutachten den mittlerweile durch

den Zirkusbetreiber gelegten Privatgutachten sowie dem Gutachten

des Vöcklabrucker Amtstierarztes zu widersprechen schien. Davon

wurde auch das für die artgerechte Haltung von WA-Exemplaren

zuständige Amt der Oberösterreichischen Landesregierung als

Wissenschaftliche Behörde nach dem WA unterrichtet.

Es wurde als Gutachter Dr. Schwammer, Tiergarten Schönbrunn, der

BH-Vöcklabruck als Großkatzenspezialist nominiert und dies auch

mit der Wissenschaftlichen Behörde für Oberösterreich koordi-

niert. Die BH-Vöcklabruck hat allerdings Dr. Schwammer nicht als

Gutachter herangezogen, sondern ihrerseits den Tierarzt Dr. G.

Händlhuber, gerichtlich beeideter Sachverständiger in Wels, mit

der Erstellung eines Gutachtens unter Berücksichtigung aller

vorerstellten Gutachten beauftragt. Das Gutachten wurde am

5.12.1996 vorgelegt.

Der Gutachter hat bei der Erstellung des Gutachtens internatio-

nale Expertenmeinung, deren Untersuchungsergebnisse und einschlä-

gige Publikationen sowie internationale wissenschaftliche Litera-

tur konsultiert und berücksichtigt. Der Sachverständige konnte

keine Übertretung der Tierschutzbestimmungen wegen der in den

Raubtierkäfigwagen vorgegebenen Grundflächen und räumlichen Hal-

tungsbedingungen feststellen. Bei keinem Tier wurde eine klini-

sche Erkrankung diagnostiziert. Die Winterfestigkeit der Exem-

plare wurde bestätigt und der Gutachter geht davon aus, daß die

Exemplare keine körperlichen Schmerzen erdulden müssen. Die

früher vermutete Lungenerkrankung des Tigers wurde nicht

bestätigt, sondern das Tier als völlig gesund bezeichnet.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Das Washingtoner Ubereinkommen normiert keinerlei Anforderungen

für Transportmittel und Käfige. Die jeweilige Wissenschaftliche

Behörde hat die artgerechte Unterbringung im Rahmen ihrer Prüf-

kompetenz zu begutachten. Die dabei anzulegenden Maßstäbe liegen

im Ermessen der Wissenschaftlichen Behörde, d.h. der jeweilig in

Betracht kommenden Landesbehörde.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Wie bereits im Vorwort angeführt, fallen Angelegenheiten des

Tierschutzes in die Zuständigkeit der Länder. Dem Bund kommt hier

keine Kompetenz zu.