1818/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Schweitzer und Kollegen haben am
14.1 1997 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1734/J betreffend "Schaffung
von Arbeitsplätzen und Betriebsgründungen im Zusammenhang mit der stofflichen
Verwertung von Kunststoffabfall,' gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mit-
zuteilen:
Betreffend die in der Begründung der gegenständlichen Anfrage angeführten Zahl an
Projektanträgen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) darf ich
folgendes ausführen:
Derzeit sind nur zwei UVP-Verfahren zur Genehmigung von
Müllverbrennungsanlagen anhängig, nämlich jene in Zistersdorf und in Trieben. In
einigen anderen Fällen wurden geplante Projekte gemäß § 4 UVP-G angezeigt, was
jedoch noch nicht einem Genehmigungsantrag gleichkommt.
ad 1
Das Potential der stofflichen Verwertung von Kunststoffabfällen ist im wesentlichen
von der Sortenreinheit der Abfälle und
den Sammelmöglichkeiten abhängig. In
ökologischer Hinsicht ist die stoffliche Verwertung günstig zu bewerten, wobei jedoch
die Reinheit des Materials und der Sortieraufwand zu berücksichtigen sind.
ad 2
Gemäß AWG können Produktbeschränkungen und -verbote nur in Zusammenhang
mit der Vermeidung von Schadstoffen oder der direkten Gefährdung der Umwelt
ausgesprochen werden. Die von mir genutzten Möglichkeiten, Rahmenbedingungen
zu setzen, bestehen im wesentlichen aus Rücknahme- und Verwertungsvorgaben.
ad 3
Ja
ad 4
Ja.
ad 5 bis 7
Untersuchungen laufen hinsichtlich der ökologischen Relevanz der Verwertung von
Kunststoffabfällen, da arbeitsmarktpolitische Untersuchungen nicht in den
Komptenzbereich meines Ressorts fallen. Abschließende Ergebnisse betreffend die
ökologische Relevanz liegen jedoch noch nicht vor.
ad 8
Für die stoffliche Verwertung bieten sich insofern Chancen, als aufgrund der
internationalen Tendenz die Verwertung von Abfällen forciert wird und in der EG-
Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle stoffliche Mindestver-
wertungsquoten vorgegebenen sind. Auch in diesem Bereich wird mit einem
erheblichen Wettbewerb zu rechnen sein.
ad 9 bis 12
Ja. Die Müllverbrennung ist ein wesentlicher Bestandteil der gesamten
Abfallwirtschaft, insbesondere um die Ablagerungsfähigkeit von Reststoffen zu
erzielen und somit die Entstehung von Altlasten für die Zukunft zu verhindern.
Diese Strategie orientiert sich an den im AWG vorgegebenen Zielen und darauf
aufbauend auf alle im Bundesabfallwirtschaftsplan und den dazugehörenden
Materialienbänden dargelegten Fakten.
ad 13
Soweit dies von der Themenstellung her notwendig und sinnvoll war, ja.
ad 14
Zu dieser Frage möchte ich darauf verweisen, daß die Verfahren bei den dafür
zuständigen Landesbehörden anhängig sind. Grundsätzlich schätze ich die
Realisierungschance von Projekten, die einem integrativen Genehmigungsverfahren
unterzogen werden, als höher gegenüber anderen Verfahren ein.
ad 15
Behördenverfahren betreffend die Genehmigung von Anlagen unterliegen
rechtlichen Vorgaben, nach denen die Beurteilung zu erfolgen hat.
ad 16
Soweit dies als Genehmigungsvoraussetzung vorgesehen ist, ja.
ad 17
Das konzentrierte Genehmigungsverfahren in Verbindung mit der maximalen
Verfahrensdauer gemäß § 7 Abs. 2 UVP-G soll sicherstellen, daß UVP-Verfahren
spätestens 1 8 Monate nach Antragstellung
abgeschlossen sind. Die gegenüber den
nicht der UVP unterliegenden Verfahren zusätzlich erforderlichen Untersuchungen
zur integrativen Beurteilung der Umweltauswirkungen haben Präventivcharakter und
können oftmals wesentlich höhere spätere Sanierungskosten vermeiden.
ad 18
Die aufgeworfene Frage ist keine Frage des Vollzuges, sondern stellt eine Tatsache
fest, die jeder Anlagenbetreiber im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Tätigkeit
beurteilen muß.
ad 19
Jedenfalls für den Bereich, wo die stoffliche Verwertung bei der Kosten-
/Nutzenbewertung ihre Grenzen findet.
ad 20
Die Frage wurde nicht näher untersucht, das Potential ist tendentiell jedenfalls
positiv.
ad 21
Die Schaffung ausreichender Kapazitäten zur Restmüllbehandlung ist durchaus mit
dem Grundsatz der Kreislaufschließung und Wertstoffrückgewinnung vereinbar.