1820/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossen haben am

17.1.1997 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1829/J betreffend "Öllampen

und Lampenöle; ätheriche Öle; Chemikaliengesetz ', gerichtet. Auf die - aus Gründen

der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich,

folgendes mitzuteilen:

ad 1

Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat als die für die Vollzie-

hung des Chemikaliengesetzes federführende Stelle an der Erarbeitung der 22. An-

passung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-

vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe

an den technischen Fortschritt mitgewirkt. Diese 22. Anpassung ist als Änderungs-

richtlinie 96/54/EG am 30. September 1 996 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wor-

den. Für die Umsetzung in nationales Recht hat die EU in Art. 2 Abs. 1 den 31 . Mai

1 998 als Stichtag fixiert.

Die in dieser EU-Vorschrift enthaltenen Einstufungskriterien für Stoffe, von denen

eine Aspirationsgefahr ausgeht, wird vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend

und Familie sehr begrüßt, da damit eine Lücke bei der adäquaten Erfassung der

Risiken, die von gefährlichen Chemikalien ausgehen können, geschlossen wird.

Bei einer Reihe von Lampenölen ist nach diesen Einstufungskriterien (bei

entsprechender Anwendung auch auf Zubereitungen) in der Kennzeichnung der R-

Satz 65 "Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden

verursachen', anzuführen.

Das (damalige) Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz hat dem

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie 1996 einen Vorschlag übermit-

telt, der einige Passagen enthielt, um in der geltenden Chemikalienverordnung

(ChemV), BGBl. 208/1989, eben diese Einstufungskriterien aus der Richtlinie

96/54/EG für aspirationstoxische Stoffe (und Zubereitungen) zu verankern.

Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat diesen Entwurf sehr

positiv aufgenommen und darüber unverzüglich Verhandlungen mit dem Gesund-

heitsressort geführt. Ergebnis dieser Gespräche war, keine punktuelle Novelle der

Chemikalienverordnung durchzuführen, sondern im Rahmen der ohnehin - auch aus

Gründen der weiteren EU-Anpassung - anstehenden Neufassung der Chemikalien-

verordnung auch die Einstufungskriterien für aspirationstoxische Stoffe und Zube-

reitungen zu verankern.

Die Neufassung der Chemikalienverordnung ist das wichtigste, derzeit in Arbeit be-

findliche Novellierungsvorhaben im Chemikalienrecht - nachdem die Arbeiten be-

treffend des neuen Chemikaliengesetzes (1996) selbst vor kurzem abgeschlossen

werden konnten. Es ist geplant, das Begutachtungsverfahren für die Chemikalien-

verordnung in der ersten Hälfte 1997 durchzuführen.

Auch das Vorhaben des (damaligen) Bundesministeriums für Gesundheit und Kon-

sumentenschutz, mit Verordnung auf der Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes

1994, BGBI. 63/1995, die Öllampen selbst einer auf die gegenständlichen Gefahren

hinweisenden Kennzeichnungspflicht sowie einer Pflicht zur Beigabe einer Ge-

brauchsanweisung zu unterwerfen, ist dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend

und Familie bekannt.

Zu diesem Vorhaben wurde eine positive Stellungnahme abgegeben und darüber

hinaus fanden auch koordinierende Gespräche statt, etwa wie auf die EU-

Einsprüche reagiert werden könne. Diesbezüglich ist auf eine erfreuliche

Entwicklung hinzuweisen, nämlich, daß die EU-Kommission die Gespräche um die

(österreichische) Öllampenverordnung zum Anlaß genommen hat, auch Beschrän-

kungen des Inverkehrsetzens von Lampenölen zu erwägen.

ad 2

Die Einstufungskriterien für Stoffe und Zubereitungen, die aspirationstoxische Eigen-

schaften aufweisen, werden - wie in der genannten EU-Richtlinie 96/54/EG festge-

legt - in Österreich mit der derzeit in Arbeit befindlichen neuen Chemikalienverord-

nung in nationales (österreichisches) Recht umgesetzt (lange vor dem Ende der EU-

rechtlichen Umsetzungsfrist). Selbstverständlich werden diese Kriterien dann auch

auf Lampenöle anzuwenden sein und bei Vorliegen der entsprechenden aspirati-

onstoxischen Eigenschaften zur Einstufung dieser Produkte als

"gesundheitsschädlich" führen. Die Kennzeichnung (u.a.) mit dem R-Satz 65

"Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen" ist

dann die Folge.

ad 3

Die neue Chemikalienverordnung wird, als eine der wesentlichen Neuerungen, die

Einstufungskriterien für aspirationstoxische Stoffe und Zubereitungen, wie EU-recht-

lich vorgegeben und auch im Vorschlag des (damaligen) Bundesministeriums für

Gesundheit und Konsumentenschutz enthalten, verbindlich festlegen.

ad 4

Wie bereits aus den Ausführungen zu Frage 1 ersichtlich, wird die gegenständliche

Angelegenheit prioritär behandelt. Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und

Familie hält sich bei der Umsetzung der gegenständlichen Einstufungsregelungen an

einen Zeitplan, der wesentlich kürzere Fristen vorsieht als die entsprechende EU-

Richtlinie. Die diesbezügliche Unterstützung durch das (damalige) Bundesministe-

rium für Gesundheit und Konsumentenschutz wurde sehr begrüßt. Das Bundesmini-

sterium für Umwelt, Jugend und Familie hat über die vorgeschlagene Novelle der

ChemV mit dem (damaligen) Gesundheitsressort konstruktive Gespräche geführt.

ad 5

Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie informiert laufend über die

Gefahren, die von gefährlichen Stoffen bzw. gefährlichen Zubereitungen - insbeson-

dere wenn es sich um Produkte handelt, die im Haushalt verwendet bzw. aufbewahrt

werden - ausgehen können. Für eine verbesserte Datenerhebung und -Sammlung

bezüglich humantoxischer Stoffe und Zubereitungen wird mit den Regelungen des

ChemG 1996 (vergl. §§ 36 bis 39) vorgesorgt. Im übrigen darf auf die Zuständigkeit

der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz für die

Vollziehung des 111. Abschnitt des Chemikaliengesetzes (Besondere Bestimmungen

über den Verkehr mit Giften) verwiesen werden.