1820/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossen haben am
17.1.1997 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1829/J betreffend "Öllampen
und Lampenöle; ätheriche Öle; Chemikaliengesetz ', gerichtet. Auf die - aus Gründen
der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich,
folgendes mitzuteilen:
ad 1
Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat als die für die Vollzie-
hung des Chemikaliengesetzes federführende Stelle an der Erarbeitung der 22. An-
passung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe
an den technischen Fortschritt mitgewirkt. Diese 22. Anpassung ist als Änderungs-
richtlinie 96/54/EG am 30. September 1 996 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wor-
den. Für die Umsetzung in nationales Recht hat die EU in Art. 2 Abs. 1 den 31 . Mai
1 998 als Stichtag fixiert.
Die in dieser EU-Vorschrift enthaltenen Einstufungskriterien für Stoffe, von denen
eine Aspirationsgefahr ausgeht, wird vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend
und Familie sehr begrüßt, da damit eine Lücke bei der adäquaten Erfassung der
Risiken, die von gefährlichen Chemikalien
ausgehen können, geschlossen wird.
Bei einer Reihe von Lampenölen ist nach diesen Einstufungskriterien (bei
entsprechender Anwendung auch auf Zubereitungen) in der Kennzeichnung der R-
Satz 65 "Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden
verursachen', anzuführen.
Das (damalige) Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz hat dem
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie 1996 einen Vorschlag übermit-
telt, der einige Passagen enthielt, um in der geltenden Chemikalienverordnung
(ChemV), BGBl. 208/1989, eben diese Einstufungskriterien aus der Richtlinie
96/54/EG für aspirationstoxische Stoffe (und Zubereitungen) zu verankern.
Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat diesen Entwurf sehr
positiv aufgenommen und darüber unverzüglich Verhandlungen mit dem Gesund-
heitsressort geführt. Ergebnis dieser Gespräche war, keine punktuelle Novelle der
Chemikalienverordnung durchzuführen, sondern im Rahmen der ohnehin - auch aus
Gründen der weiteren EU-Anpassung - anstehenden Neufassung der Chemikalien-
verordnung auch die Einstufungskriterien für aspirationstoxische Stoffe und Zube-
reitungen zu verankern.
Die Neufassung der Chemikalienverordnung ist das wichtigste, derzeit in Arbeit be-
findliche Novellierungsvorhaben im Chemikalienrecht - nachdem die Arbeiten be-
treffend des neuen Chemikaliengesetzes (1996) selbst vor kurzem abgeschlossen
werden konnten. Es ist geplant, das Begutachtungsverfahren für die Chemikalien-
verordnung in der ersten Hälfte 1997 durchzuführen.
Auch das Vorhaben des (damaligen) Bundesministeriums für Gesundheit und Kon-
sumentenschutz, mit Verordnung auf der Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes
1994, BGBI. 63/1995, die Öllampen selbst einer auf die gegenständlichen Gefahren
hinweisenden Kennzeichnungspflicht sowie einer Pflicht zur Beigabe einer Ge-
brauchsanweisung zu unterwerfen, ist dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend
und Familie bekannt.
Zu diesem Vorhaben wurde eine positive Stellungnahme abgegeben und darüber
hinaus fanden auch koordinierende Gespräche statt, etwa wie auf die EU-
Einsprüche reagiert werden könne. Diesbezüglich ist auf eine erfreuliche
Entwicklung hinzuweisen, nämlich, daß die EU-Kommission die Gespräche um die
(österreichische) Öllampenverordnung zum Anlaß genommen hat, auch Beschrän-
kungen des Inverkehrsetzens von Lampenölen zu erwägen.
ad 2
Die Einstufungskriterien für Stoffe und Zubereitungen, die aspirationstoxische Eigen-
schaften aufweisen, werden - wie in der genannten EU-Richtlinie 96/54/EG festge-
legt - in Österreich mit der derzeit in Arbeit befindlichen neuen Chemikalienverord-
nung in nationales (österreichisches) Recht umgesetzt (lange vor dem Ende der EU-
rechtlichen Umsetzungsfrist). Selbstverständlich werden diese Kriterien dann auch
auf Lampenöle anzuwenden sein und bei Vorliegen der entsprechenden aspirati-
onstoxischen Eigenschaften zur Einstufung dieser Produkte als
"gesundheitsschädlich" führen. Die Kennzeichnung (u.a.) mit dem R-Satz 65
"Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen" ist
dann die Folge.
ad 3
Die neue Chemikalienverordnung wird, als eine der wesentlichen Neuerungen, die
Einstufungskriterien für aspirationstoxische Stoffe und Zubereitungen, wie EU-recht-
lich vorgegeben und auch im Vorschlag des (damaligen) Bundesministeriums für
Gesundheit und Konsumentenschutz enthalten, verbindlich festlegen.
ad 4
Wie bereits aus den Ausführungen zu Frage 1 ersichtlich, wird die gegenständliche
Angelegenheit prioritär behandelt. Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und
Familie hält sich bei der Umsetzung der
gegenständlichen Einstufungsregelungen an
einen Zeitplan, der wesentlich kürzere Fristen vorsieht als die entsprechende EU-
Richtlinie. Die diesbezügliche Unterstützung durch das (damalige) Bundesministe-
rium für Gesundheit und Konsumentenschutz wurde sehr begrüßt. Das Bundesmini-
sterium für Umwelt, Jugend und Familie hat über die vorgeschlagene Novelle der
ChemV mit dem (damaligen) Gesundheitsressort konstruktive Gespräche geführt.
ad 5
Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie informiert laufend über die
Gefahren, die von gefährlichen Stoffen bzw. gefährlichen Zubereitungen - insbeson-
dere wenn es sich um Produkte handelt, die im Haushalt verwendet bzw. aufbewahrt
werden - ausgehen können. Für eine verbesserte Datenerhebung und -Sammlung
bezüglich humantoxischer Stoffe und Zubereitungen wird mit den Regelungen des
ChemG 1996 (vergl. §§ 36 bis 39) vorgesorgt. Im übrigen darf auf die Zuständigkeit
der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz für die
Vollziehung des 111. Abschnitt des Chemikaliengesetzes (Besondere Bestimmungen
über den Verkehr mit Giften) verwiesen werden.