1821/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

1755/J betreffend Förderungen für Gentechnik-Projekte, welche die

Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde am 14. Jänner 1997

an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit

in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 die Anfrage:

Jahr Titel Zuschuß Darlehen

1995 Tumorvakzine / FS 13,000.000, -- 10,000.000, --

 Funktion des Schild- 3, 700.000, --

drüsenhormonrezeptors/

FS v. 7/369

Regulation von Protein/ 500,000, -- 1,100.000, --

FS

Tumorzellproliferation 1 000.000, - - 1.300 000, - -

in transgenen Mäusen/FS

Zellwachstum / FS 10,000.000,-- 10,000.000,--

Regulation des Tumor- 2,000.000,-- 2,000.000,--

zellwachstums

Summe 1995 30,200.000,-- 24,400.000,--

1996 Immuntherapie von Aids 7,000.000,-- 3,590.000,--

Tumorvakzine / FS 7,000.000,-- 10,000.000,--

Funktion des Schild- 2,600.000, --

drüsenhormonrezeptors/FS

Fluoreszenz aktivierte 2,300.000,-- 2,300.000,--

organellen Sortierung

Chromatin Domänen 2,000.000,-- 2,400.000,--

Tumorzellenproli- 1,800.000, -- 2, 600 . 000, --

feration / FS

Zellwachstum / FS 14,500.000, -- 14,500.000, --

Summe 1996   37,200.000 , - - 35,390.000 , - -

Es handelt sich ausnahmslos um Wiener Projekte.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Es handelt sich ausnahmslos um medizinisch-gentechnische

FSE-Projekte nach dem Forschungsförderungsgesetz.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Es gab teilweise Komplementärförderungen der Gemeinde Wien.

Antwort zu den Punkten 4 und 7 der Anfrage:

Es wird auf die Beantwortung des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft der unter 1761/J gleichlautend gestellten Anfrage

verwiesen .

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Die Beantwortung dieser Frage würde einer Einzelevaluierung be-

dürfen.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Nein. Beschäftigungsgarantien widersprechen der Art und Intention

von Forschungs- und Entwicklungsförderungen.

Antwort zu den Punkten 8, 9 und 11 der Anfrage:

Es wird auf die Beantwortung des Bundesministeriums für Wissen-

schaft, Verkehr und Kunst der unter 1763/J gleichlautend gestell-

ten Anfrage verwiesen.

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

Prinzipiell ist festzustellen, daß das Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten für zivilrechtliche Regelungen

nicht zuständig ist. Es muß aber festgestellt werden, daß es

durchaus gesetzliche Regelungen für mit der Gentechnik zusammen-

hängende Haftungsfragen gibt.

Ein wesentliches Segment der Haftung für gentechnisch veränderte

Organismen wird bereits im geltenden Recht durch das Produkthaf-

tungsgesetz abgedeckt. Dieses sieht eine verschuldensunabhängige

und der Höhe nach unbegrenzte Haftung für den " Fehler eines Pro-

dukts" vor. Für den hier in Rede stehenden Zusammenhang kann

diese Haftung insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn gentech-

nisch veränderte Organismen unmittelbar in den Verkehr gebracht

werden, wie dies etwa beim Verkauf gentechnisch hergestellter

Medikamente der Fall ist. Allerdings ist der vom Produkthafungs-

gesetz gebotene Schutz infolge verschiedener Haftungsausschlüsse,

vor allem auch bei land- und forstwirtschaftlichen Naturproduk-

ten, nicht ohne Lücken.

Für ein anderes Gefährdungspotential aus der Gentechnik, nämlich

jenes aus dem Betrieb gentechnischer Anlagen, bietet die Judika-

tur zum nachbarrechtlichen Begriff der behördlich genehmigten

Anlage und zur Wirkung einer Betriebsanlagengenehmigung durchaus

effiziente haftungsrechtliche Ansatzpunkte. Der Oberste Gerichts-

hof hat in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen, daß - verein-

facht dargestellt - der Betreiber eines im weitesten Sinn gefähr-

lichen Betriebs für Schäden, die durch diesen Betrieb verursacht

werden, einzustehen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem

Betriebsunternehmer (oder seinen Leuten) ein Verschulden zur Last

zu legen ist (vgl. zuletzt OGH 11.10.1995 EvB1 1996/83=RdU

1996/82=JBl 1996, 446). Eine solche Gefährdungshaftung wird im

hier vorliegenden Zusammenhang insbesondere dann eine Rolle spie-

len können, wenn gentechnisch veränderte Organismen "unplanmäßig"

freigesetzt werden .

Gewissen Risiken aus dem Umgang mit der Gentechnik trägt also

bereits das geltende Schadenersatzrecht und dessen Anwendung

durch die Gerichte Rechnung.

Freilich wurden - auch anläßlich der Erarbeitung des Gentechnik-

gesetzes - bereits Diskussionen über die Einführung von zusätz-

lichen Haftungsregelungen für gentechnisch verursachte Schäden

geführt. Diese Diskussionen haben gezeigt, daß Haftungsregeln für

die Gentechnik nicht isoliert betrachtet werden sollen, sondern

im Zusammenhang mit allgemeinen Regelungen für verschuldensunab-

hängige Haftung für Umweltschäden stehen. Die Arbeiten an einem

Umwelthaftungsgesetz, die zeitweise sehr intensiv betrieben wor-

den sind, wurden aber unterbrochen, da zur Vermeidung von Wettbe-

werbsverzerrungen die diesbezügliche Entwicklung auf der Ebene

der europäischen Union abgewartet werden sollte. Die Richtung,

geschweige denn Details einer solchen europäischen Regelung sind

derzeit nicht abschätzbar, sodaß es nicht sinnvoll erscheint,

eine österreichische Insellösung zu forcieren.