1823/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1881/J-NR/97 betreffend die Lehrtätigkeit von

Bediensteten der Unterrichtsverwaltung, die die Abgeordneten Maria Schaffenrath und

Partnerlnnen am 23. Jänner 1997 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

1. Wieviel Bedienstete der Unterrichtsverwaltung hatten zum Stichtag 31. 12. 1996

aufrechte Verträge über Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen? Bitte um Aufgliederung

nach folgenden Kriterien:

- Zentralstelle bzw. Schulaufsichtsbehörden in den Ländern,

- stundenmäßiger Umfang der Lehrverpflichtung,

- Schulart, in denen die Lehrtätigkeit ausgeübt wird,

- Vertragsart bzw. noch ausstehende Dauer befristeter Verträge.

2. Welche Auswirkungen hatte der oben genannte Erlaß vom 5. Juni 1996 auf das Ausmaß

der Unterrichtstätigkeit von Bediensteten der Unterrichtsverwaltung bis dato? Welche

Auswirkungen erwarten Sie für die nächsten Schuljahre?

Antwort:

Aus dem Bereich der Zentralleitung üben 30 Bedienstete eine Lehrtätigkeit aus, aus dem Bereich

der Landesschulräte sind es 23 Bedienstete.

Die wöchentliche Stundenanzahl beträgt durchschnittlich pro Bediensteten zwei bis vier Stunden.

Unterrichtet wird an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien sowie an

allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen.

Die überwiegende Anzahl der Verträge ist unbefristet.

Grundlegend ist dazu folgendes auszuführen:

Der weitaus größte Teil der Lehrtätigkeiten entfällt auf die Fachgebiete im technischen, kaufmän-

nischen und gewerblichen Bereich. Für diese Gegenstände ist in vielen Fällen keine Lehramts-

prüfung, jedoch immer eine einschlägige Berufspraxis vorgesehen. Für den Unterricht in diesen

Gegenständen gibt es dementsprechend auch keine arbeitslosen Lehrer, Diese Unterrichtsbereiche

werden auch durch Beamte anderer Ressorts (z.B. Richter) oder Personen aus der Privatwirt-

schaft oder Freiberufler abgedeckt. Arbeitsmöglichkeiten für arbeitslose Lehrer werden hiedurch

nicht tangiert. Für die Gegenstände Englisch, Französisch, Chemie, Deutsch, Geschichte und

Mathematik fallen insgesamt bloß 21 Stunden an. Dies entspricht der Lehrverpflichtung für einen

Lehrer (der aber alle diese Fachgebiete abdecken müßte).

Für eine weitere Gruppe von Bediensteten ist festzuhalten, daß für den Gegenstand " Schulrecht"

an Pädagogischen Akademien nach der Anlage zum Beamtendienstrechtsgesetz 1979 eine rechts-

kundige Tätigkeit in der Schulverwaltung derzeit zwingend vorgeschrieben ist.

Zusammenfassend ist sohin folgendes festzuhalten:

Arbeitslosen Lehrern werden durch die Ausübung von Lehrtätigkeiten in der derzeit geübten

Praxis keine Arbeitsplätze verstellt.

Dessen ungeachtet wird aber weiter getrachtet werden, die Lehrtätigkeiten von Bediensteten

meines Ressorts nur im unbedingt notwendigen Ausmaß vorzusehen. Vor allem wird auch

weiterhin strikt darauf geachtet werden, daß diese Lehrtätigkeiten nicht in der Dienstzeit der

Bediensteten abgehalten werden.