183/AB

 

 

BEANTWORTUNG

der Anfrage der Abgeordneten Dr.Povysil, Haigermoser, Dr.Pumberger an den Bundesminister für Arbeit und Soziales betreffend Heilbehelfe und Hilfsmittel - Finanzierung (Nr.238/J).

 

 

Einleitend möchte ich in Beantwortung der gegenständlichen Anfrage, insbesondere im Hinblick auf die darin in. mehrfacher Hinsicht angesprochenen Vertragsbeziehungen zwischen den Trägern der gesetzlichen Sozialversiche­rung und verschiedenen Gruppen von Leistungserbringern grundsätzlich auf folgendes verweisen:

 

Wie den anfragenden Abgeordneten zweifellos bekannt ist, werden die Beziehungen der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung (des Hauptver­bandes) zu den Vertragspartnern durch privatrechtliche Verträge nach Maß­gabe der Bestimmungen der §§ 338 ff ASVG geregelt.  Der Abschluß von Ver­trägen ist somit zu jenen Bereichen der Geschäftsführung zu zählen, die den Versicherungsträgern im Rahmen des gesetzlich normierten Prinzips der Selbstverwaltung zur eigenständigen Vollziehung durch autonome Verwal­tungskörper vorbehalten sind.

 

Aus diesem Grund habe ich zunächst den Hauptverband der österreichi­schen Sozialversicherungsträger, welchem neben seiner Aufgabe zur Wahrung der allgemeinen Interessen der Sozialversicherung sowie der Koordination der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger insbesondere auch jene des Ab­schlusses der genannten Verträge für die einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zukommt, sowie weiters die in der gegenständlichen An­frage konkret angesprochene Wiener und die Niederösterreichische Gebiets­krankenkasse um Stellungnahme zu den einzelnen von den anfragenden Ab­geordneten gestellten Anfragen ersucht.

 

Zur Beantwortung der an mich gerichteten Anfrage darf ich der Einfach­heit halber Kopien der oben erwähnten Stellungnahmen zur Verfügung stellen.  Insoweit in der Anfrage um Bekanntgabe bestimmten Zahlenmaterials ersucht wird (Fragen 1 bis 4, 7 und 8), genügt ein diesbezüglicher Verweis auf diese Stellungnahmen.  Aber auch zu den übrigen Fragen kann ich grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger verweisen, deren Aussagen ich vollinhaltlich teile.

 

Ergänzend möchte ich lediglich auf folgendes hinweisen:

 

 

Zu den Fragen 5, 6 und.

 

Wie sich bereits aus den einleitenden Feststellungen ergibt, handelt es sich bei der Vereinbarung eines konkreten Abrechnungssystems zwischen den Sozial­versicherungsträgern und den Vertragspartnern um einen Teil jener vertragli­chen Beziehungen, auf deren (auch zukünftige) Ausgestaltung mir im Rahmen meiner Kompetenzen keine bestimmende Einflußnahme zukommt.  Abgesehen davon sind mir aber ebensowenig wie offenbar auch den Sozialversicherungs­trägern spezifische Vor- oder auch Nachteile der von den anfragenden Abge­ordneten angesprochenen Abrechnungsart bekannt.

 

Auch kenne ich natürlich die konkrete Zusammensetzung der Verhand­lungsteams der jeweiligen Verhandlungspartner nicht.

 

Zur Frage 10:

 

Die von Ihnen angesprochenen Ergebnisse des Gesundheitsberichtes 1994 der Stadt Wien sind zweifellos eine Bestätigung für die Notwendigkeit einer Ver­stärkung der entsprechenden gesundheitspolitischen Maßnahmen und Be­mühungen, zu denen auch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen­der ihr rechtlich (vgl. § 154b ASVG) und finanziell zukommenden Möglichkeiten beiträgt.