1832/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag.

Schweitzer und ,Kollegen vom 24 . 1 . 1997 , Nr . 1887/J, betreffend

Räumung der Altlast N9 "Mülldeponie Helene Berger" , beehre ich

mich nach Befassung des Amtes der NÖ Landesregierung folgendes

mitzuteilen :

Einleitend ist festzuhalten, daß es sich beim gegenständlichen

Verfahren um ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren handelt, das

nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft fällt. Ein Vollstreckungsverfahren

wurde erforderlich, da dem wasserrechtlichen Auftrag zur Räumung

der Deponie nicht nachgekommen wurde. Oberste Behörde im Voll-

streckungsverfahren ist der Bundesminister für Inneres. Erstin-

stanzliche Behörde ist die zuständige Bezirkshauptmannschaft,

die die Vorgangsweise der Vollstreckung festlegt.

Zu den Fragen1 und 1a:

Die Räumung der Mülldeponie Helene Berger wurde von der

zuständigen Vollstreckungsbehörde, das ist die Bezirkshaupt-

mannschaft Wr. Neustadt, europaweit ausgeschrieben.

Für die Leistungen "Räumung und Transport" , "Lieferung von

Auffüllungsmaterial" , "Eluat- und Feststoffanalysen" ,

"Grundwasserbeweissicherung" , "örtliche Bauaufsicht" und

"örtliche Aufsicht Chemie" haben sich in jeder Sparte zahlreiche

Bauunternehmen, Zivilingenieure sowie Arbeitsgemeinschaften beworben.

Nach Auskunft der zuständigen Behörde haben jene Unternehmen den

Zuschlag erhalten, die die jeweils besten und günstigsten

Angebote gelegt haben. Das sind:

Räumung: Arbeitsgemeinschaft Grün & Bilfinger GmbH,

STUAG, Porr Umwelttechnik, Hinteregger &

Söhne, Teerag Asdag AG;

Abfalltransport: Arbeitsgemeinschaft Universale, WHT, Böhm,

ÖKOTECHNA ;

Lieferung von

Auffüllungsmaterial;  Universale Bau AG

Eluat - u. Feststoff-

analysen;- Bietergemeinschaft Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr.

Wogrolly/Rumpold GmbH

Grundwasserbeweis-

sicherung:       Umweltanalytisches Institut

Örtliche Bauauf-

sicht:     Zivilingenieur Dipl.-Ing. Trugina

Örtliche Aufsicht

Chemie:     Zivilingenieur Dr. Cernoch

Zu Frage 2:

Die Kosten wurden ursprünglich auf 1 , 3 Mrd ATS geschätzt . Aufgrund

der vorliegenden Ausschreibungsergebnisse und der Deponievertrage

wird von der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt erwartet, daß die

Kosten weniger als 1 Mrd ATS betragen werden. Der größte Teil

entfällt auf die Entsorgung des Mülls auf anderen Deponien.

Zu den Fragen 3 und 4 :

Das Abfallvolumen betragt rund 640 . 950 m³, samt kontaminierten

Untergrund 725.085 m³.

Dieses Abfallvolumen setzt sich aus Aluminiumschlacke, Kunst-

stoffen, Bauschutt, Sägemehl, Textilien, Kies sowie der Abdeck-

schichte zusammen .

Zu den Fragen 5, 5a und 5b :

Wie oben dargestellt, wird die Räumung der Deponie im

Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchgeführt, in dem das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft keine Zuständigkeit

hat. Die Details der Entsorgung werden von der Vollstreckungs-

behörde festgelegt .

Zu den Fragen 5c, 6, 6a und 6b:

Im wasserrechtlichen Verfahren wurde unter Beiziehung von

Sachverständigen die Räumung der Deponie als umweltverträglichste

Variante festgestellt .

Grundsätzlich ist im Interesse des Gewässerschutzes der Sanierung

einer Altlast mittels Räumung gegenüber einer Sicherung

(Sperrbrunnen) der Vorzug zu geben, weil durch die Sanierung das

Gefährdungspotential der Altlast beseitigt wird. Die Sicherung ist

eine langfristige Maßnahme, die Gefährdungen nicht beseitigt und

bei der der jahrelange Betrieb sehr kostspielig werden kann.

Der gegenständliche Räumungsauftrag, der rechtlich und fachlich

begründet ist, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt . Eine

Abänderung des Räumungsauftrages ist im Vollstreckungsverfahren

nicht vorgesehen .

Zu den Fragen 7 bis 8b :

Nach Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt wird der

Transport mit LKW durchgeführt; über die durch den Transport

verursachte Umweltbelastung sei ein Gutachten eingeholt worden.

Wie bereits dargestellt, kommt dem Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft hier keine Zuständigkeit zu.