1832/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag.
Schweitzer und ,Kollegen vom 24 . 1 . 1997 , Nr . 1887/J, betreffend
Räumung der Altlast N9 "Mülldeponie Helene Berger" , beehre ich
mich nach Befassung des Amtes der NÖ Landesregierung folgendes
mitzuteilen :
Einleitend ist festzuhalten, daß es sich beim gegenständlichen
Verfahren um ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren handelt, das
nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft fällt. Ein Vollstreckungsverfahren
wurde erforderlich, da dem wasserrechtlichen
Auftrag zur Räumung
der Deponie nicht nachgekommen wurde. Oberste Behörde im Voll-
streckungsverfahren ist der Bundesminister für Inneres. Erstin-
stanzliche Behörde ist die zuständige Bezirkshauptmannschaft,
die die Vorgangsweise der Vollstreckung festlegt.
Zu den Fragen1 und 1a:
Die Räumung der Mülldeponie Helene Berger wurde von der
zuständigen Vollstreckungsbehörde, das ist die Bezirkshaupt-
mannschaft Wr. Neustadt, europaweit ausgeschrieben.
Für die Leistungen "Räumung und Transport" , "Lieferung von
Auffüllungsmaterial" , "Eluat- und Feststoffanalysen" ,
"Grundwasserbeweissicherung" , "örtliche Bauaufsicht" und
"örtliche Aufsicht Chemie" haben sich in jeder Sparte zahlreiche
Bauunternehmen, Zivilingenieure sowie Arbeitsgemeinschaften beworben.
Nach Auskunft der zuständigen Behörde haben jene Unternehmen den
Zuschlag erhalten, die die jeweils besten und günstigsten
Angebote gelegt haben. Das sind:
Räumung: Arbeitsgemeinschaft Grün & Bilfinger GmbH,
STUAG, Porr Umwelttechnik, Hinteregger &
Söhne, Teerag Asdag AG;
Abfalltransport: Arbeitsgemeinschaft Universale, WHT, Böhm,
ÖKOTECHNA ;
Lieferung von
Auffüllungsmaterial; Universale Bau AG
Eluat - u. Feststoff-
analysen;- Bietergemeinschaft Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr.
Wogrolly/Rumpold GmbH
Grundwasserbeweis-
sicherung: Umweltanalytisches Institut
Örtliche Bauauf-
sicht: Zivilingenieur Dipl.-Ing. Trugina
Örtliche Aufsicht
Chemie: Zivilingenieur
Dr. Cernoch
Zu Frage 2:
Die Kosten wurden ursprünglich auf 1 , 3 Mrd ATS geschätzt . Aufgrund
der vorliegenden Ausschreibungsergebnisse und der Deponievertrage
wird von der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt erwartet, daß die
Kosten weniger als 1 Mrd ATS betragen werden. Der größte Teil
entfällt auf die Entsorgung des Mülls auf anderen Deponien.
Zu den Fragen 3 und 4 :
Das Abfallvolumen betragt rund 640 . 950 m³, samt kontaminierten
Untergrund 725.085 m³.
Dieses Abfallvolumen setzt sich aus Aluminiumschlacke, Kunst-
stoffen, Bauschutt, Sägemehl, Textilien, Kies sowie der Abdeck-
schichte zusammen .
Zu den Fragen 5, 5a und 5b :
Wie oben dargestellt, wird die Räumung der Deponie im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchgeführt, in dem das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft keine Zuständigkeit
hat. Die Details der Entsorgung werden von der Vollstreckungs-
behörde festgelegt .
Zu den Fragen 5c, 6, 6a und 6b:
Im wasserrechtlichen Verfahren wurde unter Beiziehung von
Sachverständigen die Räumung der Deponie als umweltverträglichste
Variante festgestellt .
Grundsätzlich ist im Interesse des Gewässerschutzes der Sanierung
einer Altlast mittels Räumung gegenüber einer Sicherung
(Sperrbrunnen) der Vorzug zu geben, weil durch die Sanierung das
Gefährdungspotential der Altlast
beseitigt wird. Die Sicherung ist
eine langfristige Maßnahme, die Gefährdungen nicht beseitigt und
bei der der jahrelange Betrieb sehr kostspielig werden kann.
Der gegenständliche Räumungsauftrag, der rechtlich und fachlich
begründet ist, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt . Eine
Abänderung des Räumungsauftrages ist im Vollstreckungsverfahren
nicht vorgesehen .
Zu den Fragen 7 bis 8b :
Nach Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt wird der
Transport mit LKW durchgeführt; über die durch den Transport
verursachte Umweltbelastung sei ein Gutachten eingeholt worden.
Wie bereits dargestellt, kommt dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft hier keine Zuständigkeit zu.