1842/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Blünegger und Kollegen haben am 23. Jänner 1997 unter

der Nr. 1878/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "HABEL Jo-

sef, geb. 1.10.1968, Einberufung zur Truppenübung vorn 9.1. bis 18.1.1997 - Versagung von

wirtschaftlichen Befreiungsgründen." gerichtet. Diese aus Gründen der besseren Übersicht-

lichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:

Der gegenständlichen Anfragebeantwortung sind zunächst folgende grundsätzlichen

Bemerkungen voranzustellen:

Truppenübungen sind Waffenübungen im Rahmen der Mobilmachungsorganisation, die in

der Regel im zweijährigen Rhythmus nur wenige Tage dauern und der Erhaltung des

Ausbildungsstandes bzw. zur Unterweisung in Einsatzaufgaben dienen. Die Personalstände

von Truppen der Einsatzorganisation setzen sich aus Wehrpflichtigen verschiedenster

Berufsgruppen zusammen, die jeweils zu unterschiedlichen Zeiten im Jahr saisonale Höhe-

punkte ihrer jeweiligen beruflichen Inanspruchnahme verzeichnen (Landwirtschaft, Bauge-

werbe, Sommer- und Winterfremdenverkehr, Prüfungszeiträume der Studenten etc.).

Bei allem Bemühen, die Übungszeiträume für alle Wehrpflichtigen möglichst friktionsfrei

zu terminisieren, führt die Berücksichtigung der Interessen einer Berufsgruppe häufig zu

einer Benachteiligung anderer Berufsgruppen. Darüber hinaus sind bei der Festlegung von

Übungen auch vorgegebene Ausbildungszeiten der Grundwehrdienst- und Kaderaus-

bildungskontingente sowie Zeiten im Assistenzeinsatz an der Staatsgrenze zu berück-

sichtigen.

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die neuerliche amtswegige Befreiung von Herrn Josef Habel, der zum militärischen

Schlüsselpersonal seines Verbandes zählt, war deshalb nicht gerechtfertigt, weil im Rahmen

der von der Behörde im Sinne des § 36a Abs. 1 Z. 1 Wehrgesetz 1990 angestellten

Interessenabwägung die militärischen Rücksichten die wirtschaftlichen Interessen des

Dienstgebers überwogen.

Gesamtwirtschaftliche Interessen rechtfertigen dann eine Befreiung von der Verpflichtung

zur Leistung einer Truppenübung, wenn etwa dem Dienstgeber eines Wehrpflichtigen

infolge dessen truppenübungsbedingter Abwesenheit durch unvorhergesehene und unab-

wendbare Ereignisse ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde, der darüber

hinaus Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft hat. Organisatorisch bedingte Schwierig-

keiten für den Dienstgeber reichen nach der ständigen Spruchpraxis für eine Befreiung nicht

aus.

Zu 2:

Die Entscheidung erging schriftlich am 8. Jänner 1997 und wurde in Anbetracht des kurzen

Zeitraumes bis zum Beginn der Truppenübung zusätzlich auch fernmündlich voraus

mitgeteilt,

Zu 3:

Der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt wurde insoweit eingehend geprüft,

als es für eine sachliche und objektive Beurteilung im Sinne der vorerwähnten Gesetzes-

stelle erforderlich war. Konkreter ergänzender Erhebungen "vor Ort" bedurfte es hiebei

nicht.

Zu 4:

Die der Fragestellung zu Grunde liegende generalisierende Behauptung, Wehrpflichtige mit

einer Berufstätigkeit in der Gastronomie bzw. im Fremdenverkehr würden "ausgerechnet

während der touristischen Hochsaison" einberufen werden, ist unzutreffend. Was Herrn

Habel betrifft, so absolvierte dieser in der Vergangenheit zwei Truppenübungen (November

1991 und September 1993) und wurde von einer Truppenübung im Juni 1995 befreit.

Zu 5:

Hinsichtlich der Rahmenbedingungen für die Terminisierung von Truppenübungen verweise

ich auf meine diesbezüglichen Ausführungen in der Einleitung.

Zu 6:

Wie bereits erwähnt, sieht § 36a Abs. 1 Z. 1 Wehrgesetz 1990 eine Interessenabwägung vor,

in deren Rahmen militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche, insbesondere

gesamtwirtschaftliche, Interessen geprüft werden. Eine Priorität wirtschaftlicher Interessen

von Betrieben kann aus dem Gesetzeswortlaut nicht abgeleitet werden.

Zu 7 und 8:

Wie die regelmäßig stattfindenden Kontaktgespräche zwischen Ergänzungsbehörden und

Interessenvertretungen zeigen, hat sich die diesbezügliche Verwaltungspraxis bewährt; es

besteht daher keine Veranlassung davon abzugehen.