1842/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Blünegger und Kollegen haben am 23. Jänner 1997 unter
der Nr. 1878/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "HABEL Jo-
sef, geb. 1.10.1968, Einberufung zur Truppenübung vorn 9.1. bis 18.1.1997 - Versagung von
wirtschaftlichen Befreiungsgründen." gerichtet. Diese aus Gründen der besseren Übersicht-
lichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:
Der gegenständlichen Anfragebeantwortung sind zunächst folgende grundsätzlichen
Bemerkungen voranzustellen:
Truppenübungen sind Waffenübungen im Rahmen der Mobilmachungsorganisation, die in
der Regel im zweijährigen Rhythmus nur wenige Tage dauern und der Erhaltung des
Ausbildungsstandes bzw. zur Unterweisung in Einsatzaufgaben dienen. Die Personalstände
von Truppen der Einsatzorganisation setzen sich aus Wehrpflichtigen verschiedenster
Berufsgruppen zusammen, die jeweils zu unterschiedlichen Zeiten im Jahr saisonale Höhe-
punkte ihrer jeweiligen beruflichen Inanspruchnahme verzeichnen (Landwirtschaft, Bauge-
werbe, Sommer- und Winterfremdenverkehr, Prüfungszeiträume der Studenten etc.).
Bei allem Bemühen, die Übungszeiträume für alle Wehrpflichtigen möglichst friktionsfrei
zu terminisieren, führt die Berücksichtigung der Interessen einer Berufsgruppe häufig zu
einer Benachteiligung anderer Berufsgruppen. Darüber hinaus sind bei der Festlegung von
Übungen auch vorgegebene Ausbildungszeiten
der Grundwehrdienst- und Kaderaus-
bildungskontingente sowie Zeiten im Assistenzeinsatz an der Staatsgrenze zu berück-
sichtigen.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die neuerliche amtswegige Befreiung von Herrn Josef Habel, der zum militärischen
Schlüsselpersonal seines Verbandes zählt, war deshalb nicht gerechtfertigt, weil im Rahmen
der von der Behörde im Sinne des § 36a Abs. 1 Z. 1 Wehrgesetz 1990 angestellten
Interessenabwägung die militärischen Rücksichten die wirtschaftlichen Interessen des
Dienstgebers überwogen.
Gesamtwirtschaftliche Interessen rechtfertigen dann eine Befreiung von der Verpflichtung
zur Leistung einer Truppenübung, wenn etwa dem Dienstgeber eines Wehrpflichtigen
infolge dessen truppenübungsbedingter Abwesenheit durch unvorhergesehene und unab-
wendbare Ereignisse ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde, der darüber
hinaus Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft hat. Organisatorisch bedingte Schwierig-
keiten für den Dienstgeber reichen nach der ständigen Spruchpraxis für eine Befreiung nicht
aus.
Zu 2:
Die Entscheidung erging schriftlich am 8. Jänner 1997 und wurde in Anbetracht des kurzen
Zeitraumes bis zum Beginn der Truppenübung zusätzlich auch fernmündlich voraus
mitgeteilt,
Zu 3:
Der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt wurde insoweit eingehend geprüft,
als es für eine sachliche und objektive Beurteilung im Sinne der vorerwähnten Gesetzes-
stelle erforderlich war. Konkreter ergänzender Erhebungen "vor Ort" bedurfte es hiebei
nicht.
Zu 4:
Die der Fragestellung zu Grunde liegende generalisierende Behauptung, Wehrpflichtige mit
einer Berufstätigkeit in der Gastronomie bzw. im Fremdenverkehr würden "ausgerechnet
während der touristischen Hochsaison" einberufen werden, ist unzutreffend. Was Herrn
Habel betrifft, so absolvierte dieser in der Vergangenheit zwei Truppenübungen (November
1991 und September 1993) und wurde von einer Truppenübung im Juni 1995 befreit.
Zu 5:
Hinsichtlich der Rahmenbedingungen für die Terminisierung von Truppenübungen verweise
ich auf meine diesbezüglichen Ausführungen in der Einleitung.
Zu 6:
Wie bereits erwähnt, sieht § 36a Abs. 1 Z. 1 Wehrgesetz 1990 eine Interessenabwägung vor,
in deren Rahmen militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche, insbesondere
gesamtwirtschaftliche, Interessen geprüft werden. Eine Priorität wirtschaftlicher Interessen
von Betrieben kann aus dem Gesetzeswortlaut nicht abgeleitet werden.
Zu 7 und 8:
Wie die regelmäßig stattfindenden Kontaktgespräche zwischen Ergänzungsbehörden und
Interessenvertretungen zeigen, hat sich die diesbezügliche Verwaltungspraxis bewährt; es
besteht daher keine Veranlassung davon abzugehen.