185/AB
An den
Herrn Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Rudolf Anschober und Genossen vom 27. Februar 1996, Nr. 168/J, betreffend Schadenersatzzahlungen der Länder - Straßenbauskandale, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich bemerken, daß die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen AG (ÖSAG) gegen die Länder Oberösterreich, Steiermark und Kärnten bereits Gegenstand der parlamentarischen Anfragen vom 23. November 1993, Nr. 5371/J, vom 1. Juni 1994, Nr. 6369/J und vom 22. Juni 1995, Nr. 1371/J, war.
Ich verweise daher auch auf die dort gemachten Ausführungen meiner Amtsvorgänger.
Zu 1.:
Die Verträge zwischen der ehemaligen Pyhrn Autobahn AG und den Ländern Oberösterreich bzw. Steiermark sowie zwischen der ehemaligen Tauernautobahn AG und dem Land Kärnten waren bereits der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1371/J vom 7. August 1995 angeschlossen. Die zwischen der Autobahnen- und Schnellstraßen AG (nunmehr ÖSAG) und dem Land Burgenland abgeschlossenen Übereinkommen vom 5. Juli 1990 bzw. 22. Jänner 1992 sind der Anfragebeantwortung in Kopie beigeschlossen.
Zu diesem Punkt der Anfrage weist die OSAG in ihrer Stellungnahme neuerlich auf die vom Rechnungshof und dem Bundesministerium für Finanzen vertretene Rechtsauffassung hin,
wonach die betreffenden Bundesländer eigenverantwortlich im Rahmen eines Werkvertrages tätig geworden sind.
Zu 2. bis 6.:
Wie die OSAG in ihrer Stellungnahme weiters mitteilt, liegt hinsichtlich des Landes Burgenland bzw. dessen Bauaufsicht kein Hinweis auf etwaige Unregelmäßigkeiten vor, sodaß aufgrund des derzeitigen Wissensstandes und aus heutiger Sicht keine Anhaltspunkte für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegeben sind. Die Höhe der Forderungen der OSAG ist (nicht zuletzt aufgrund der vorläufigen Ergebnisse des Strafverfahrens gegen Dr. Talirz u.a. sowie im Fall Steiermark aufgrund einer kürzlich erfolgten Teilkollaudierung) nicht exakt bezifferbar, sondern Gegenstand von Größenordnungsberechnungen und Vergleichsgesprächen.
Mit dem Land Steiermark hat am 12. März 1996 ein Verhandlungsgespräch stattgefunden, in dem das Land eine Haftung dem Grunde nach gänzlich abgelehnt hat. Eine Vereinbarung zwischen der OSAG und dem Land Steiermark über eine Klagsführung der ÖSAG mit einvernehmlich begrenztem Streitwert, um ohne großen Kostenaufwand eine gerichtliche Klärung der Haftung dem Grunde nach herbeizuführen, steht für die nächste Zeit in Aussicht. Mit dem Land Oberösterreich haben laut Auskunft der ÖSAG zuletzt informelle Gespräche stattgefunden, in denen eine gewisse Vergleichsbereitschaft des Landes bekundet worden ist. Ob nach der Entwicklung im Strafverfahren gegen Dr. Talirz u.a. weitere Gespräche sinnvoll zu führen sind, wird derzeit geprüft. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, daß von den Ländern Oberösterreich und Steiermark Verjährungsverzichtserklärungen, jeweils mit Geltung bis Ende Juni 1996, vorliegen.
Die Forderungen gegenüber dem Land Kärnten können erst nach Abhandlung der offenen Probleme mit den Baufirmen verifiziert werden, wobei mit dem Land Kärnten einvernehmlich festgelegt worden ist, daß nach Bereinigung aller Probleme eine Lösung hinsichtlich des Grundes und der Höhe allfälliger Schadenersatzforderungen herbeigeführt werden wird.
Die Finanzprokuratur wurde von der ÖSAG mit der Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gegenüber den Ländern Steiermark und Oberösterreich beauftragt. Um die laufenden Vergleichsverhandlungen nicht zu Ungunsten der ÖSAG zu beeinträchtigen ist mir eine genaue Offenlegung der Begründungen für die Forderungen nicht möglich, wofür ich um Verständnis ersuche. Allgemein kann jedoch festgehalten werden, daß die Forderungen der ÖSAG einerseits auf Honorarminderung und andererseits auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung gerichtet sind.
Was den Schriftverkehr der ÖSAG in dieser Angelegenheit anbelangt, so umfaßt dieser nach Mitteilung der Gesellschaft bereits mehrere Aktenordner. Zuletzt wurden dem Land Steiermark schriftlich Forderungen in Höhe von 86 Mio. S und dem Land Oberösterreich solche in Höhe von 18 Mio. S vorgelegt.
Zu 7. und 8.:
Über Art und Umfang der Geltendmachung der Forderungen gegen die Länder Oberösterreich und Steiermark wird rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsfristen der Verjährungsverzichtserklärungen entschieden werden. Ein präziser Wortlaut von Standpunkten (Antworten) der Länder Oberösterreich und Steiermark kann nicht wiedergegeben werden, weil es sich bisher nur um im Rahmen von Gesprächen abgegebene mündliche Äußerungen der Länder gehandelt hat.
Auch der ÖSAG ist nicht bekannt, zu welchem Zeitpunkt die jeweiligen Bundesländer Entscheidungen über Schadenersatzforderungen treffen werden. Gegenüber dem Land Burgenland bestehen aus derzeitiger Sicht - wie bereits zu 2.-6. erwähnt - keine offenen Forderungen, gegenüber dem Land Kärnten müssen diese erst verifiziert werden.
Zu 9.:
Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sind die Ausführungen des Rechnungshofes hinsichtlich einer unzureichenden Vertragserfüllung der betroffenen Bundesländer im Rahmen der Bauaufsicht. Die entsprechenden, der ÖSAG und der Finanzprokuratur vorliegenden Belege kann ich sowohl wegen ihres Umfanges als derzeit auch aus prozeßtaktischen Gründen nicht bekanntgeben, wofür ich um Verständnis ersuche.
Anlage