1852/AB XX.GP

 

zur Zahl 1882/J-NR/1997

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Krüger, Dr. Partik-Pablé, Madl und Kollegen

haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend die Zurücklegung der Strafanzei-

ge gegen den Altbürgermeister von A Herrn Franz E, gerichtet und folgende Fragen

gestellt:

"1. Ist Ihnen der oben (in der Anfrage) angeführte Sachverhalt bekannt? '

2. Wenn ja, wann und durch wen wurden Sie informiert?

3. Wie ist der genaue Wortlaut der erwähnten Strafanzeige gegen Herrn

Franz E?

4. Wie erklären Sie sich den Umstand, daß trotz aller Hinweise auf Amtsmiß-

brauch die Strafanzeige wegen Betruges mit der Benachrichtigung vom

19. Juli 1996 von der Staatsanwaltschaft Steyr zurückgelegt wurde?

5. Wie wurde die Zurücklegung der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft

begründet?

6. Erstattete der Staatsanwalt der Oberstaatsanwaltschaft und diese dem Ju-

stizminister Bericht über die beabsichtigte Vorgangsweise der Anklagebehör-

de?

7. Welche Ermittlungen mit welchem Ergebnis wurden von der Anklagebehörde

gepflogen?

8. Lag eine Weisung der Oberstaatsanwaltschaft oder des Ministeriums vor?

9. Gibt es in dieser Sache auch eine Strafanzeige gegen den damaligen Amts-

leiter?

Wenn ja, wie ist der genaue Wortlaut und der derzeitige Ermittlungsstand?

10. Wie wird das weitere Vorgehen Ihres Ministeriums in dieser Sache sein?"

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1 und 2:

Über diesen Sachverhalt wurde dem Bundesministerium für Justiz erst aus Anlaß

der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage im Dienstweg (also durch die

Staatsanwaltschaft Steyr und die Oberstaatsanwaltschaft Linz) berichtet.

Zu 3:

Mit Schreiben vom 26.9.1995 brachte der Gemeinderat und Prüfungsausschußob-

mann der Marktgemeinde A Robert B den zur Rede stehenden Sachverhalt zur An-

zeige. Der genaue Wortlaut dieser Anzeige ist aus der im Anhang angeschlossenen,

anonymisierten Kopie ersichtlich. .

Zu 4,5 und 7:

Die Staatsanwaltschaft Steyr beantragte beim Untersuchungsrichter des Landesge-

richts Steyr, das Landesgedarmeriekommando für Oberösterreich, Kriminalabtei-

lung, mit der Durchführung von Sachverhaltserhebungen zu beauftragen und eine

Anfrage an die Gemeindeaufsichtsbehörde der Oberösterreichischen Landesregie-

rung zu richten.

Die wesentlichsten Ergebnisse dieser Erhebungen bestanden darin, daß ein tat-

sächlicher Geldfluß an die Gemeinde A aufgrund des Pachtvertrags von vornherein

nicht beabsichtigt gewesen war und daß der Vertrag mangels aufsichtsbehördlicher

Genehmigung durch die Oberösterreichische Landesregierung keine Wirksamkeit

erlangte, gleichwohl vergab das Land Oberösterreich Förderungsmittel für die Er-

richtung der Sportanlage auf dem Pachtgrundstück. Die Staatsanwaltschaft Steyr

begründete die Zurücklegung der Anzeige damit, daß es sich bei dem gegenständli-

chen Pachtvertrag zwischen der Marktgemeinde A und dem Sportklub A um eine

Agende der Privatwirtschafts- und nicht der Hoheitsverwaltung handle, sodaß der

Tatbestand des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB nicht in Be-

tracht komme. lm übrigen erbrachten die Erhebungen nach der Rechtsmeinung der

Staatsanwaltschaft Steyr keine Ergebnisse, die auf ein sonstiges strafrechtlich rele-

vantes Fehlverhalten schließen ließen oder die es ermöglichten, mit der für eine

Verurteilung notwendigen Sicherheit ein strafrechtlich schuldhaftes Verhalten nach-

weisen zu können.

Zu 6:

Vorhabensberichte wurden in dieser Strafsache nicht erstattet.

Zu 8:

Weisungen wurden nicht erteilt.

Zu 9:

Eine solche Strafanzeige wurde nicht erstattet.

Zu 10:

Die Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft Steyr erwies sich als sachgerecht. Für

weitere Maßnahmen seitens des Bundesministeriums für Justiz wurde daher kein

Anlaß gefunden.

 

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