1853/AB XX.GP

 

zur Zahl 1884/J-NR/1997

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller und Genossen

haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend die Vollziehung des Gesetzes

über "Sicherheit in Gerichtsgebäuden, gerichtet und folgende Fragen gestellt:

1. Wie beurteilen Sie das in der Einleitung (der Anfrage) zitierte Schreiben be-

treffend die räumliche Situation des Bezirksgerichtes Vöcklabruck?

2. Wie gedenken Sie darauf hinzuwirken, daß das genannte Gesetz im vorlie-

genden Fall zwar entsprechend der Intention des Gesetzgebers umgesetzt

wird, ohne aber den Zugang zu den nichtgerichtlichen Behörden und Dienst-

stellen, welche im selben Gebäude wie das Bezirksgericht Vöcklabruck unter-

gebracht sind, zu behindern?

3. Welche Schritte gedenken Sie zu setzen, damit eine sinnvolle Bewachung

des Bezirksgerichtes Vöcklabruck möglich gemacht wird?"

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1:

Die Ausführungen in der Einleitung der Anfrage geben die derzeitige räumliche Si-

tuation des Bezirksgerichts Vöcklabruck zutreffend wieder.

Zu 2 und 3:-

Durch das Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz und die Zivil-

prozeßordnung geändert werden, BGBl.Nr. 760/1996, wird die Mitnahme von Waf-

fen in Gerichtsgebäude verboten und die Durchführung von Sicherheitskontrollen

geregelt, wobei sich sowohl Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten, als auch

Personen, die sich in einem solchen aufhalten, einer Sicherheitskontrolle zu unter-

ziehen haben. Diese Bestimmungen gelten auch für Gerichtsräumlichkeiten in "ge-

mischtgenutzten" Gebäuden, also in Gebäuden, in denen nicht nur Dienststellen der

Justiz untergebracht sind.

In "gemischtgenutzten" Gebäuden mit mehreren Zugängen zu den Gerichtsräum-

lichkeiten ist die Durchführung von Eingangskontrollen nur mit einem hohen Perso-

nalaufwand möglich. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Spar-

samkeit der Verwaltung werden in derartigen Gebäuden überwiegend Sicherheits-

kontrollen in den Gerichtsräumlichkeiten anstelle der sonst üblichen Eingangskon-

trollen durchzuführen sein.

Das Bundesministerium für Justiz strebt bereits seit längerem eine Verbesserung

der Unterbringung des Bezirksgerichts Vöcklabruck im Bundesamtsgebäude

Vöcklabruck an und hat mit dieser Frage auch das zuständige Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten befaßt. Aus Anlaß der gegenständlichen Anfrage

wies das Bundesministerium für Justiz gegenüber dem Bundesministerium für wirt-

schaftliche Angelegenheiten besonders darauf hin, daß bei der Planung der neuen

Raumverteilung im Bundesamtsgebäude Vöcklabruck auch auf die Sicherheitserfor-

dernisse des Bezirksgerichts Vöcklabruck Bedacht zu nehmen sein werde. So könn-

te - ohne der Prüfung und Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums für

wirtschaftliche Angelegenheiten vorgreifen zu wollen - eine Unterbringung des Be-

zirksgerichts Vöcklabruck in den Obergeschoßen 3 bis 7 des Hochtraktes des Bun-

desamtsgebäudes Vöcklabruck in Verbindung mit geeigneten technischen Vorkeh-

rungen Sicherheitskontrollen beim Zugang zu den Gerichtsräumlichkeiten mit einem

vertretbaren personellen Aufwand ermöglichen. Bei einer derartigen Lösung würden

die Sicherheitskontrollen den Zugang zu anderen Dienststellen jedenfalls nicht be-

hindern.

 

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