1856/AB XX.GP
Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete und aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Dr. Wolfgang Riedler und Genossen vom 22. Jänner 1997, Nr. 1844/J,
betreffend die steuerliche Entlastung nichtkonfessioneller Privatschulen, beehre ich mich
folgendes mitzuteilen:
Zu 1:
Zweck der Kommunalsteuer war und ist es, den Gemeinden die durch Betriebsstätten ent-
stehenden Lasten teilweise abzugelten und die dazu erforderlichen Einnahmen zu sichern.
Diesem Zweck entsprechend wurden die Befreiungen von der Kommunalsteuer auf ein
Mindestmaß begrenzt, Es würde dieser Intention des Kommunalsteuergesetzes aber auch
dem Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechen, einen weiteren auf nicht-
konfessionelle Privatschulen eingeschränkten Befreiungstatbestand zu schaffen.
Zu 2:
Das Bundesministerium für Finanzen verfügt über keine Ausgabenansätze für Zwecke der
Förderung von Privatschulen. Diesbezüglich ist gemäß Anlage zu § 2 Teil 2 lit. M Bundes-
ministeriengesetz die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten gegeben.
Zu 3. :
Zweifelsohne bilden gesetzliche Bestimmungen wesentliche, wenn auch nicht ausschließ-
liche Rahmenbedingungen für die finanzielle Situation von nichtkonfessionellen Privat-
schulen. Zu prüfen wäre in diesem Zusammenhang, welche Gesetzesbestimmungen diese
Rahmenbedingungen bilden und welche
Änderungen sie erfahren sollen. Eine derartige
Prüfung fällt allerdings nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen. lch
ersuche daher um Verständnis, daß mir die Beantwortung dieser Frage nicht möglich ist.
Zu 4:
Umsätze von Privatschulen, die eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit aus-
üben, sind bereits derzeit von der Umsatzsteuer befreit. Eine darüber hinausgehende steuer-
liche Entlastung nichtkonfessioneller Privatschulen würde zu einer unsachlichen Differenzie-
rung führen. Im Hinblick auf die zur Sanierung der angespannten Budgetlage notwendigen
Konsolidierungsmaßnahmen, in die alle Bevölkerungsschichten und alle Einkünfte miteinbe-
zogen wurden und werden, wäre es für die meisten der von diesen Maßnahmen betroffenen
Abgabepflichtigen unverständlich, für einen eingeschränkten Kreis von Abgabepflichtigen
weitere steuerliche Ausnahmebestimmungen zu schaffen.