1856/AB XX.GP

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete und aus Gründen der besseren

Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Dr. Wolfgang Riedler und Genossen vom 22. Jänner 1997, Nr. 1844/J,

betreffend die steuerliche Entlastung nichtkonfessioneller Privatschulen, beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

Zu 1:

Zweck der Kommunalsteuer war und ist es, den Gemeinden die durch Betriebsstätten ent-

stehenden Lasten teilweise abzugelten und die dazu erforderlichen Einnahmen zu sichern.

Diesem Zweck entsprechend wurden die Befreiungen von der Kommunalsteuer auf ein

Mindestmaß begrenzt, Es würde dieser Intention des Kommunalsteuergesetzes aber auch

dem Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechen, einen weiteren auf nicht-

konfessionelle Privatschulen eingeschränkten Befreiungstatbestand zu schaffen.

Zu 2:

Das Bundesministerium für Finanzen verfügt über keine Ausgabenansätze für Zwecke der

Förderung von Privatschulen. Diesbezüglich ist gemäß Anlage zu § 2 Teil 2 lit. M Bundes-

ministeriengesetz die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten gegeben.

Zu 3. :

Zweifelsohne bilden gesetzliche Bestimmungen wesentliche, wenn auch nicht ausschließ-

liche Rahmenbedingungen für die finanzielle Situation von nichtkonfessionellen Privat-

schulen. Zu prüfen wäre in diesem Zusammenhang, welche Gesetzesbestimmungen diese

Rahmenbedingungen bilden und welche Änderungen sie erfahren sollen. Eine derartige

Prüfung fällt allerdings nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen. lch

ersuche daher um Verständnis, daß mir die Beantwortung dieser Frage nicht möglich ist.

Zu 4:

Umsätze von Privatschulen, die eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit aus-

üben, sind bereits derzeit von der Umsatzsteuer befreit. Eine darüber hinausgehende steuer-

liche Entlastung nichtkonfessioneller Privatschulen würde zu einer unsachlichen Differenzie-

rung führen. Im Hinblick auf die zur Sanierung der angespannten Budgetlage notwendigen

Konsolidierungsmaßnahmen, in die alle Bevölkerungsschichten und alle Einkünfte miteinbe-

zogen wurden und werden, wäre es für die meisten der von diesen Maßnahmen betroffenen

Abgabepflichtigen unverständlich, für einen eingeschränkten Kreis von Abgabepflichtigen

weitere steuerliche Ausnahmebestimmungen zu schaffen.