1857/AB XX.GP
Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in
Kopie beigeschlossene - schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1 847/J der Abgeordneten
Ing. Wolfgang Nußbaumer und Genossen vom 22. Jänner 1997, betreffend geplante
Privatisierungsvorhaben, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Seit Inkrafttreten des EWR-Vertrags gilt für Österreich das EU-Beihilfenrecht, das in den
Artikeln 92-94 EG-V sowie in Rahmenrichtlinien der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Demnach sind Förderungen für Unternehmen nur in bestimmten Fällen (EU-Schwerpunkten)
und bis zu bestimmten Höchstgrenzen EU-konform zulässig. Daß, wie in der Anfrage
fälschlich behauptet wird, Unternehmen durch staatliche Subventionen am Leben erhalten
werden, ist daher schon allein aus beihilfenrechtlichen Gründen unmöglich.
Weiters möchte ich grundsätzlich darauf hinweisen, daß es nicht sinnvoll und zweckmäßig
erscheint, pauschale Privatisierungslisten zu erstellen, sowie die rasche und vollständige
Privatisierung der darin angeführten Unternehmen zu verlangen. Hingegen muß für jeden
Einzelfall gesondert geprüft werden, welche Eigentümerstruktur für die wirtschaftliche
Entwicklung des Unternehmens, die langfristige Absicherung der Unternehmenssubstanz,
die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit, den Erhalt von Arbeitsplätzen und die Wahrung
österreichischer Interessen unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten am geeignetsten ist.
Außerdem bestehen bei einer Reihe der genannten Unternehmen bereits wesentliche Betei-
ligungen von Privaten, teils auch über die Börse, wie etwa bei OMV AG, VA-Technologie AG
und VA-STAHL AG.
Weiters ist festzuhalten, daß Details einer Privatisierung - aus Gründen der Vertraulichkeit -
und unter dem Aspekt einer Optimierung der Privatisierungserlöse für die öffentliche Hand -
in der Öffentlichkeit nicht mir großen Vorlaufzeiten angekündigt werden.
Grundsätzlich werden bei einzelnen - in der Folge angesprochenen - Unternehmen,
Privatisierungsschritte a priori nicht generell für die Zukunft ausgeschlossen.
Im einzelnen ist zu den gestellten Fragen aus heutiger Sicht noch auszuführen:
Zu 1:
Zu dem im Eigentum der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG)
stehenden Anteil an der Bank Austria von rund 18,9% des stimmberechtigten bzw. von rund
16,8% des gesamten Grundkapitals wird darauf hingewiesen, daß der Bundesminister für
Finanzen als Eigentümervertreter der Republik Österreich als Alleingesellschafterin der
PTBG lediglich in der Generalversammlung ein Konzept über die Privatisierung der gegen-
ständlichen Anteilsrechte an der Bank Austria zu beschließen hat. Die Durchführung
konkreter Privatisierungsmaßnahmen obliegt den Organen der PTBG. Zum gegenwärtigen
Zeitpunkt stehen keinerlei Termine oder Fristen fest. Grundsätzlich ist jedoch zu sagen, daß
der Verkauf der gegenständlichen Anteilsrechte auch im Zusammenhang mit der Abgabe
von Anteilsrechten durch die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse und generellen Kapital-
marktüberlegungen zu sehen ist,
Zu 2. und 6. bis 9.:
Die Anteilsrechte an ATW, OMV AG, Salinen AG, VA-STAHL AG und VA-Technologie AG
stehen nunmehr im Eigentum der ÖIAG. Der Bundesminister für Finanzen hat somit Ver-
äußerungen von Anteilsrechten an diesen Gesellschaften nicht durchzuführen. Es wurden
und werden daher auch keine Kaufanbote an das Bundesministerium für Finanzen gerichtet.
Vielmehr haben die Organe der ÖIAG die bisherigen Privatisierungen unter eigener Verant-
wortung abgewickelt bzw. werden dies auch künftig so handhaben.
Rechtsgrundlage der Privatisierungsmaßnahmen der ÖIAG ist das ÖIAG-Gesetz in der
Fassung des Bundesgesetzes, BGBl.Nr. 973/1993. Der Bundesminister für Finanzen ist mit
diesen Privatisierungsmaßnahmen lediglich insofern befaßt, als er die Rechte der Republik
Österreich als Alleinaktionärin der ÖIAG ausübt und vom Vorstand der ÖIAG vorgelegte
Privatisierungskonzepte in der Hauptversammlung zu genehmigen hat. Vor einem Beschluß
in der Hauptversammlung über Privatisierungskonzepte hat der Bundesminister für Finanzen
der Bundesregierung darüber zu berichten.
Die Privatisierung der OMV AG, VA-STAHL AG und der VA-Technologie AG im Rahmen des
Gesetzesauftrages gemäß der ÖIAG-Gesetznovelle 1993 und des ersten Privatisierungs-
konzeptes durch die ÖIAG ist abgeschlossen. Die ÖIAG hält derzeit noch Minderheitsanteile
an diesen Gesellschaften (OMV AG 35%, VA-STAHL AG 38,8%, VA-Technologie AG 24%).
Weitere Verkäufe dieser Anteilspakete sind zur Zeit nicht geplant.
Die Anteilsrechte an den ATW und an der Salinen Austria AG wurden durch Bundesgesetz,
BGBl. Nr. 426/1996, zum Zwecke der Privatisierung in das Eigentum der ÖlAG übertragen.
Der Zeitpunkt einer Privatisierung der ATW steht derzeit noch nicht fest, desgleichen sind
Ausmaß und Art der Privatisierung derzeit noch offen.
Die Privatisierung der Salinen Austria AG wurde eingeleitet. Aus Gründen der Amtsver-
schwiegenheit können jedoch keine näheren Angaben über Anbotsleger bzw. über die Höhe
von Anboten gemacht werden. Die Wahrung der Vertraulichkeit ist einer der wesentlichen
Bestandteile der Vorgangsweise bei derartigen Unternehmensverkäufen. Ihre Verletzung
würde nicht nur das jeweilige Privatisierungsprojekt, sondern auch alle zukünftigen Privati-
sierungen gefährden.
Zu 3. :
Wie bereits aus der Antwort meines Amtsvorgängers vom 15. November 1996 auf die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1318/J hervorgeht, ist vor allem auch im Hinblick
auf die sich im § 72 Abs. 2 Luftfahrtgesetz i.d.g.F. ergebende Situation derzeit eine Abgabe
der Bundesanteile an der Flughafen Wien AG nicht aktuell, Es ist anzumerken, daß luftfahrt-
rechtliche Fragen allerdings eine Privatisierung grundsätzlich nicht im Wege stehen.
Zu 4.:
Zur Erhaltung der Verkehrsrechte in Drittstaaten muß nachgewiesen werden. daß das mehr-
heitliche Eigentum an der AUA und der maßgebliche Einfluß auf dieses Unternehmen in
österreichischer Hand liegen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß diese Eigentümer-
struktur auch günstige Finanzierungen ohne Haftungsübernahmen durch die Republik
Österreich erlaubt. Aus diesen Gründen sind gegenwärtig keine Privatisierungsschritte
geplant.
Zu 5.:
Sämtliche Aktien der Casinos Austria AG werden von privatrechtlichen Gesellschaften oder
privaten Personen gehalten. Die Frage der Privatisierung stellt sich daher nicht.
Zu 10.:
Sollte mit dieser Frage die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft gemeint
sein, so besteht eine primäre Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Ange-
legenheiten. Gemäß dem Koalitionsübereinkommen vom 11 . März 1996 ist der regula-
torische und organisatorische Rahmen durch eine Änderung des zweiten Verstaatlichungs-
gesetzes an die neue Wirtschafts- und Wettbewerbssituation anzupassen. Aufgrund von
Änderungen der Eigentümerstruktur darf jedoch der nationale Charakter der Unter-
nehmungen und deren Finanzierungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden.
Zu 11.:
Die Österreichischen Bundesforste wurden gemäß den diesbezüglichen Vereinbarungen im
Arbeitsübereinkommen der Regierungsparteien per 1. Jänner 1997 ausgegliedert. Wie dem
Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793/1996. zu entnehmen ist, wurde die Ausgliederung in
Form einer Aktiengesellschaft vorgenommen, wobei vorgesehen ist, daß der Bund Allein-
aktionär bleibt und die Aktionärsrechte vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
wahrgenommen werden.
Eine Veräußerung der Anteilsrechte wurde somit vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. lm
Hinblick auf die auch im Bundesforstegesetz 1996 normierten Ziele, vor allem die Erhaltung
der Trink- und Nutzwasserreserven, der freie Zugang zu den Seeufern und die Wahrung der
öffentlichen Interessen an ökologisch besonders wertvollen oder sensiblen Gebieten und
Naturdenkmälern erscheint mir ein Abgehen von dieser Konstruktion nicht zweckmäßig.
Zu 12.:
Die Dorotheum Auktion-, Versatz- und Bank GesmbH erwirtschaftet jährlich Gewinne, die
nach der Dotierung von Rücklagen an die Republik Österreich abgeführt werden, Eine
Privatisierung ist derzeit nicht aktuell.
Zu 13.:
Die Frage nach der Privatisierung der Österreichischen Staatsdruckerei fällt in den
Zuständigkeitsbereich des
Bundeskanzerlamtes.
Zu 1 4. :
Der Österreichischen Bundesverlags GesmbH wurden per Gesetz kulturpolitische Aufgaben
übertragen. Diese Serviceleistungen im Dienste der Öffentlichkeit werden ohne Belastung
des Bundesbudgets erfüllt. Eine Privatisierung ist nicht aktuell.