1858/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - an meinen

Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten

Rudolf Anschober und Genossen vom 22. Jänner 1997, Nr. 1852/J, betreffend

Pönaleforderungen im Fall Goldeck, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1:

Die Kärntner Bergbahnen und Bergstraßen GesmbH, seinerzeitiger Bundesanteil

50 %, hat mit Abtretungsvertrag vom 21. August 1989 ihren 100 %igen Geschäftsanteil an

ihrem Teilbetrieb, der Kärntner Bergbahnen-Goldeck-GesmbH, an die Asphalt und Beton

Bau-GesmbH abgetreten. Die Asphalt und Beton Bau-GesmbH wurde in der Folge mit der

Ilbau GesmbH als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen.

Zu 2.:

Die vom Übernehmer durch die bestehenden Verlustvorträge an Körperschaftsteuer und

Gewerbesteuer sowie durch Abschreibungen auf das übernommene Anlagevermögen

lukrierten Steuervorteile sind dem Bundesministerium für Finanzen mangels geeigneter

Unterlagen nicht in genauer Höhe bekannt. Der Steuervorteil wird aber vom Übernehmer

selbst mit 50 Mio. S (ohne Zinsen) angegeben, Auf Initiative des Bundesministeriums für

Finanzen wurde mit der Ilbau GesmbH vereinbart, vom Wirtschaftsprüfer der Kärntner Berg-

bahnen und Bergstraßen GesmbH ein Gutachten über die seit 1989 entstandenen Steuer-

vorteile erstellen zu lassen. Laut Mitteilung der Ilbau GesmbH vom 23. Jänner 1997 sind dem

Gutachter sämtliche erforderlichen Unterlagen zugegangen. Das Gutachten selbst liegt noch

nicht vor.

Zu 3: -

Im genannten Abtretungsvertrag vom 21. August 1989 hat sich der Übernehmer verpflichtet,

innerhalb eines Zeitraumes von 7 Jahren ab Vertragsunterfertigung, somit bis zum

20. August 1996, Investitionen in Höhe von 200 Mio. S (ohne Umsatzsteuer) im Bereich des

Schi- und Ausflugberges Goldeck einschließlich der notwendigen infrastrukturellen Maß-

nahmen (Errichtung von Gastgewerbebetrieben jeder Art, Erneuerung und Etweiterung der

bestehenden Liftanlagen und Abfahrten sowie Erhöhung der Förderkapazität der bestehen-

den Anlagen) vorzunehmen. Weiters hat sich der Übernehmer zur Aufbringung einer Ver-

schleißdecke auf der bestehenden Goldeckstraße unter Aufwendung eines Kostenbetrages

in Höhe von rund 14 Mio. S bis zum 31 . Dezember 1995 verpflichtet, lm Falle der nicht ord-

nungsgemäßen Erfüllung der vereinbarten Investitionsverpflichtungen ist ein Pönale in Höhe

von 50 Mio. S vereinbart. Dieses ist unabhängig davon, in welchem Ausmaß die Nichter-

füllung der genannten Investitionsverpflichtungen erfolgt, zur Gänze zu entrichten. Die dar-

gestellten Investitionsverpflichtungen sind nicht erfüllt worden.

Zu 4 :

Die bezughabenden Darstellungen des Rechnungshofes finden sich im Tätigkeitsbericht des

Rechnungshofes für das Verwaltungsjahr 1991 , Punkt 56. 11 .

Zu 5.:

Nach Ablauf der vereinbarten Frist für die Durchführung der Investitionsmaßnahmen hat die

Kärntner Bergbahnen und Bergstraßen GesmbH die Ilbau GesmbH zur Bezahlung der Ver-

tragsstrafe aufgefordert, diese Aufforderung ist erfolglos geblieben.

Zu 6:

Gemäß Abtretungsvertrag steht der Anspruch auf Leistung des Pönales den zum Zeitpunkt

der Unterfertigung des Abtretungsvertrages bestehenden Gesellschaftern der Kärntner

Bergbahnen und Bergstraßen GesmbH, somit dem Bund mit 50 %, zu. Überdies hat sich das

Land Kärnten verpflichtet (gemäß dem mit dem Bund geschlossenen Vertrag vom

28. Oktober 1992 über die unentgeltliche Abtretung des Geschäftsanteils des Bundes an der

Kärntner Bergbahnen und Bergstraßen GesmbH an das Land Kärnten), die vereinbarte

Pönaleklausel aufrecht zu erhalten und die tatsächliche Einforderung eines allfälligen

Pönales zu gewährleisten. Zwischen meinem Ressort, dem Land Kärnten und der Ilbau

GesmbH finden derzeit Gespräche über Lösungsmöglichkeiten im Rahmen einer vom Land

Kärnten in Aussicht genommenen - neu zu gründenden - Kärntner Seilbahn AG statt.

Zu 7. bis 9.:

Falls die skizzierte Lösung zu keinem Ergebnis führt, wird rechtzeitig vor Verjährung der For-

derung über die klagsweise Einbringung zu entscheiden sein.

Zu 10:

ln der Frage der gerichtlichen Geltendmachung der Pönaleforderung liegt über Ersuchen

meines Ressorts eine vorläufige Stellungnahme der Finanzprokuratur vom 9. Februar 1 996

vor. Aufgrund der vorzitierten derzeit laufenden Gespräche sind die Vorarbeiten in dieser

Richtung nicht fortgesetzt worden.