1859/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mares Rossmann und Genossen
vom 22 . Februar 1997, Nr. 1859/J, betreffend "Parkplatzsteuer" in Graz, beehre ich mich
folgendes mitzuteilen:
Zu 1 und 3.:
Mit Verordnung BGBl.Nr. 274/1996 wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge um die einheitliche Sach-
bezugsbewertung bei Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagen-
platzes erweitert. Nach § 4a Abs, 1 dieser Verordnung ist ein Sachbezug von öS 200,--
monatlich anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, das von ihm für
Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in
Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen , auf einem Abstell- oder
Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken,
In einem Ausführungserlaß erfolgte eine taxative Aufzählung jener Städte, in denen der
Parkraum bewirtschaftet wird. Darunter fällt auch das Stadtgebiet von Graz. Weiters wird im
Erlaß ausgeführt, daß für Auskünfte, ob im Zweifelsfall ein bestimmtes Objekt im Bereich
einer Parkraumbewirtschaftung liegt, das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig ist. Die
Finanzämter wurden angewiesen, über Anfrage verbindliche Auskünfte zum jeweils
geltenden Stand (§ 90 EStG) zu erteilen. Zu diesem Zwecke wurden bei allen Finanzämtern
der Städte mit Parkraumbewirtschaftung ein Plan ausgehängt, aus dem die Abgrenzung der
flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung für den Bereich dieses Finanzamtes hervor-
geht.
Der Umfang der parkraumbewirtschafteten Zone wurde derart auch im Finanzamt Graz-Stadt
im Sinne des Erlasses klargestellt. Eine rückwirkende Erstattung von Lohnsteuer im gegen-
ständlichen Fall ist nicht vorgesehen, weil während des angesprochenen Zeitraumes
tatsächlich eine Parkraumbewirtschaftung erfolgte und der Sachbezugswert somit zu Recht
zugerechnet wurde.
Zu 2. und 6.:
Die im Erlaß vorgesehene verbindliche Auskunftserteilung zum jeweiligen Stand der
Parkraumbewirtschaftung gewährleistet ein Höchstmaß an Rechtssicherheit. Zusätzliche
Maßnahmen sind daher aus heutiger Sicht nicht erforderlich.
Zu 4. :
Eine detaillierte Statistik zugerechneter Sachbezugswerte wird im Bundesministerium für
Finanzen im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand nicht geführt, Aus den Lohn-
zetteln, die von den Arbeitgebern der Finanzverwaltung nach Ablauf des Kalenderjahres
übermittelt werden, sind zugerechnete Sachbezugswerte für Abstell- oder Garagenplätze
ebenfalls nicht ersichtlich, sodaß darauf beruhende Lohnsteuerbeträge nicht ermittelt werden
können.
Zu 5. :
Auf Grund der bereits dargelegten Sachlage werden Regreßforderungen an die Stadt Graz
nicht geltend gemacht.