1859/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mares Rossmann und Genossen

vom 22 . Februar 1997, Nr. 1859/J, betreffend "Parkplatzsteuer" in Graz, beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

Zu 1 und 3.:

Mit Verordnung BGBl.Nr. 274/1996 wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge um die einheitliche Sach-

bezugsbewertung bei Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagen-

platzes erweitert. Nach § 4a Abs, 1 dieser Verordnung ist ein Sachbezug von öS 200,--

monatlich anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, das von ihm für

Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in

Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen , auf einem Abstell- oder

Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken,

In einem Ausführungserlaß erfolgte eine taxative Aufzählung jener Städte, in denen der

Parkraum bewirtschaftet wird. Darunter fällt auch das Stadtgebiet von Graz. Weiters wird im

Erlaß ausgeführt, daß für Auskünfte, ob im Zweifelsfall ein bestimmtes Objekt im Bereich

einer Parkraumbewirtschaftung liegt, das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig ist. Die

Finanzämter wurden angewiesen, über Anfrage verbindliche Auskünfte zum jeweils

geltenden Stand (§ 90 EStG) zu erteilen. Zu diesem Zwecke wurden bei allen Finanzämtern

der Städte mit Parkraumbewirtschaftung ein Plan ausgehängt, aus dem die Abgrenzung der

flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung für den Bereich dieses Finanzamtes hervor-

geht.

Der Umfang der parkraumbewirtschafteten Zone wurde derart auch im Finanzamt Graz-Stadt

im Sinne des Erlasses klargestellt. Eine rückwirkende Erstattung von Lohnsteuer im gegen-

ständlichen Fall ist nicht vorgesehen, weil während des angesprochenen Zeitraumes

tatsächlich eine Parkraumbewirtschaftung erfolgte und der Sachbezugswert somit zu Recht

zugerechnet wurde.

Zu 2. und 6.:

Die im Erlaß vorgesehene verbindliche Auskunftserteilung zum jeweiligen Stand der

Parkraumbewirtschaftung gewährleistet ein Höchstmaß an Rechtssicherheit. Zusätzliche

Maßnahmen sind daher aus heutiger Sicht nicht erforderlich.

Zu 4. :

Eine detaillierte Statistik zugerechneter Sachbezugswerte wird im Bundesministerium für

Finanzen im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand nicht geführt, Aus den Lohn-

zetteln, die von den Arbeitgebern der Finanzverwaltung nach Ablauf des Kalenderjahres

übermittelt werden, sind zugerechnete Sachbezugswerte für Abstell- oder Garagenplätze

ebenfalls nicht ersichtlich, sodaß darauf beruhende Lohnsteuerbeträge nicht ermittelt werden

können.

Zu 5. :

Auf Grund der bereits dargelegten Sachlage werden Regreßforderungen an die Stadt Graz

nicht geltend gemacht.