1862/AB XX.GP
Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete und aus Gründen der besseren Übersichtlich-
keit in Kopie beigeschlossene schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
Andreas Wabl und Genossen vom 23. Jänner 1997, Nr. 1873/J, betreffend Alkohol-Steuer
und Monopolgesetz 1995, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Für die Herstellung von Alkohol werden in Österreich ausschließlich Steinobst, Kernobst,
Wein, Most, Beeren, Wurzeln, stärkehaltige Waren (Kartoffeln, Getreide und Mais) und
Rübenstoffe eingesetzt. Die Kriterien eines biologischen Anbaus dieser Waren sind aus der
Sicht des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes (AStMG), BGBl.Nr. 703/1994, ohne
Relevanz, weshalb diesbezügliche Erhebungen nicht vorgenommen werden.
Zu 2.:
Aufgrund der mit dem Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996, BGBl,Nr. 427, im
§ 28 Abs. 6 AStMG geschaffenen Regelung, die eine eingeschränkte Anlagensicherung für
Verschlußbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis voraussichtlich 1.000 Liter reinen
Alkohol vorsieht, und der entsprechenden, im Einvernehmen mit den Interessenvertretungen
dafür getroffene Erlaßregelung für eine Probezeit von zwei Jahren, in denen sowohl die
Akzeptanz der betroffenen Unternehmungen als auch die der Verwaltung geprüft werden
soll, dürfen auch Abfindungsberechtigte, die sich entschließen, eine Herstellungsanlage mit
eingeschränkter Anlagensicherung zu betreiben, ihre Produkte im Handel (also auch an
Bioläden) verkaufen. Eine Differenzierung zwischen Produkten aus biologischem und
anderen Anbau wird dabei nicht getroffen.
Zu 3:
Die Regelung des § 57 AStMG wurde in Übereinstimmung mit der Richtlinie 92/83/EWG des
Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf
Alkohol und alkoholische Getränke getroffen.