1862/AB XX.GP

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete und aus Gründen der besseren Übersichtlich-

keit in Kopie beigeschlossene schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten

Andreas Wabl und Genossen vom 23. Jänner 1997, Nr. 1873/J, betreffend Alkohol-Steuer

und Monopolgesetz 1995, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

Für die Herstellung von Alkohol werden in Österreich ausschließlich Steinobst, Kernobst,

Wein, Most, Beeren, Wurzeln, stärkehaltige Waren (Kartoffeln, Getreide und Mais) und

Rübenstoffe eingesetzt. Die Kriterien eines biologischen Anbaus dieser Waren sind aus der

Sicht des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes (AStMG), BGBl.Nr. 703/1994, ohne

Relevanz, weshalb diesbezügliche Erhebungen nicht vorgenommen werden.

Zu 2.:

Aufgrund der mit dem Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996, BGBl,Nr. 427, im

§ 28 Abs. 6 AStMG geschaffenen Regelung, die eine eingeschränkte Anlagensicherung für

Verschlußbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis voraussichtlich 1.000 Liter reinen

Alkohol vorsieht, und der entsprechenden, im Einvernehmen mit den Interessenvertretungen

dafür getroffene Erlaßregelung für eine Probezeit von zwei Jahren, in denen sowohl die

Akzeptanz der betroffenen Unternehmungen als auch die der Verwaltung geprüft werden

soll, dürfen auch Abfindungsberechtigte, die sich entschließen, eine Herstellungsanlage mit

eingeschränkter Anlagensicherung zu betreiben, ihre Produkte im Handel (also auch an

Bioläden) verkaufen. Eine Differenzierung zwischen Produkten aus biologischem und

anderen Anbau wird dabei nicht getroffen.

Zu 3:

Die Regelung des § 57 AStMG wurde in Übereinstimmung mit der Richtlinie 92/83/EWG des

Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf

Alkohol und alkoholische Getränke getroffen.