1863/AB XX.GP

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete und aus Gründen der besseren

Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Dr. Volker und Genossen vom 23. Jänner 1997, Nr. 1885/J, betreffend

unverständliches Vorgehen von Zollwachebeamten und Gendarmerie gegenüber

slowakischen Musikern am Grenzübergang Berg am 31.12.1996, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

Zu 1,2,6,7, und 11:

Die slowakischen Musiker wurden im Zuge der Reisendenabfertigung beim Zollamt Berg

darauf hingewiesen, daß es sich bei den mit diversen Hotel- und Restaurantbetreibern ver-

einbarten Silvesterengagements um kommerzielle Tätigkeiten im Sinne der zollrechtlichen

Bestimmungen handelt. Somit war für die Verbringung der Musikinstrumente als Berufs-

ausrüstung in das Zollgebiet eine formelle Anmeldung zur Überführung in das Zollverfahren

der vorübergehenden Verwendung gemäß Art. 671 in Verbindung mit Anhang 90 der Zoll-

kodex-Durchführungsverordnung sowie eine Sicherheitsleistung erforderlich. Weites wurden

die Musiker darauf aufmerksam gemacht, daß die betreffenden Waren bei Vorlage eines

Carnet A.T.A, auch ohne Leistung einer Sicherheit in ein Zollverfahren übergeführt werden

können.

Die Einreise ohne Musikinstrumente wurde den Reisenden von seiten der Zollbehörde jeden-

falls nicht verweigert. Nach der Aktenlage kann kein unkorrektes Verhalten der zuständigen

Zollbeamten festgestellt werden.

Zu 3., 4.und 5:

Bei den erwähnten Amtshandlungen in Hainburg waren, wie mir berichtet wird, keine Zoll-

organe eingebunden, weshalb ich diese Fragen nicht beantworten kann.

Zu 8.:

Wie mir berichtet wird, trat die am selben Tag ohne weitere zollrechtliche Behandlung einge-

reiste Musikergruppe unentgeltlich in Österreich auf. Dabei handelt es sich im Sinne der

zollrechtlichen Bestimmungen um eine nichtkommerzielle Einfuhr, für die keine weiteren

Zollformalitäten notwendig sind.

Zu 10:

Aufgrund der Rückübertragung der sicherheitsbehördlichen Grenzkontrolle auf Organe des

Grenzdienstes der Bundesgendarmerie konzentrieren sich die Zollorgane im Rahmen der

Warenkontrolle nach klaren Vorgaben auf die Erfüllung der für die Zollverwaltung bestehen-

den gesetzlichen Aufträge.

Die Grenzkontrollen werden dabei zweckmäßigerweise zwischen den Zollorganen und den

Organen des Grenzdienstes grundsätzlich gemeinsam durchgeführt, um Doppelgleisigkeiten

zu vermeiden. Nach den dem Bundesministerium für Finanzen vorliegenden Informationen

funktioniert die Zusammenarbeit der beiden Organisationseinheiten überwiegend klaglos.

Zu 9., 12, und 13.:

Die gegenständlichen Musikinstrumente wurden letztlich unter Zugrundelegung einer die

Interessen der Musiker und der österreichischen Wirtschaft berücksichtigenden Rechtsgüter-

abwägung und nach Sicherung der Nämlichkeit der Waren in das betreffende Zollverfahren

übergeführt, weshalb nicht von einem dadurch verursachten wirtschaftlichen Schaden aus-

gegangen werden kann. Um diesbezüglichen Schwierigkeiten in Zukunft allerdings vorzu-

beugen und dem Prinzip der Rechtssicherheit zu entsprechen, erging seitens des Bundes-

ministeriums für Finanzen bereits am 7. Februar 1997 ein entsprechendes Informations-

schreiben unter anderem auch an die Vertretung der Slowakischen Republik,