1868/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Genossen betreffend die
Diskriminerung von Österreicherinnen gegenüber Ausländerinnen bei den
Voraussetzungen für die Ausübung medizinischer Berufe - tödliche Gefahr
für Österreichs Patienten,
(Nr. 1865/J)
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales stehen nur die Daten bezüglich
der Ausländer/innen zur Verfügung, die bewilligungspflichtig beschäftigt werden. Daher sind
bei der nachstehenden Aufzählung Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes nicht umfaßt.
Die Angaben beziehen sich auf den Dezember 1996:
Dipl. psych. Krankenpfleger/in 5
Dipl. psych. Krankenpfleger/-schwester 8
Dipl. Kinderkranken-Säuglingspfleger/-schwester 50
Dipl. Kinderkrankenpfleger/-schwester 36
Dipl. Krankenpfleger/in 78
Dipl. Krankenpfleger/-schwester 1.502
Lehrkrankenpfleger/-schwester 0
Dipl. Säuglings- und Kinderpfleger/in 2
Dipl. Säuglings-Kinderkrankenpfleger/-schwester 11
Hilfspfleger/in 123
Krankenpfleger/in 173
Krankenpfleger/-schwester 5 19
Krankenträger/in 11
Pfleger/in 101
Stationsgehilf(e)in 1.697
Lernpfleger/in 0
Krankenpflegerschüler/in 10
SUMME 4.326
Es liegen keine Angaben vor, wieviele dieser Personen ihre Ausbildung vollständig in Öster-
reich absolviert haben beziehungsweise um Nostrifikation ihrer im Ausland absolvierten Aus-
bildung angesucht haben.
Die Nostrifikation ausländischer Urkunden über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im
Krankenpflegefachdienst erfolgt nach dem Krankenpflegegesetz durch den Landeshauptmann
in mittelbarer Bundesverwaltung. Voraussetzung für eine Nostrifikation ist die Gleichwertig-
keit der ausländischen Ausbildung. Bei mangelnder Gleichwenigkeit sind Ergänzungsausbil-
dungen und -prüfungen vorzuschreiben. Die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden
beruflichen Tätigkeit entsteht erst mit Eintragung der erfolgreichen Absolvierung der vorge-
schriebenen Ergänzungsausbildung.
Eine "Nachsicht von den gesetzlichen Anforderungen", ein "Nachbringen der erforderlichen
gesetzlichen Voraussetzungen" oder ein "Verzicht auf die Erbringung der gesetzlichen Anfor-
derungen" ist nicht möglich. lediglich Personen, deren ausländische Urkunde über eine erfolg-
reich abgeschlossene Ausbildung im Krankenpflegefachdienst bescheidmäßig nostrifiziert wur-
de, können innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheides im Rahmen
eines Dienstverhältnisses als Pflegehelferin die Ergänzungsausbildung machen. Es liegen keine
Angaben darüber vor, wieviele Personen unter diese spezielle Regelung fallen.
Zu Frage 2:
Zunächst ist daraufhinzuweisen, daß die Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten gemäß
Art. 1 2 B-VG nur hinsichtlich der Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache sind, wäh-
rend die sogenannte Ausführungsgesetzgebung und insbesondere die Vollziehung in den aus-
schließlichen Wirkungsbereich der Länder fallen. Aus der alleinigen Zuständigkeit der Länder
zur Vollziehung ergibt sich, daß Infonnationen zu diesem Bereich bezogen auf die einzelnen
Bundesländer nur in einem sehr beschränkten Umfang vorliegen. Dem Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales stehen aus diesem Grund keine Daten über die Gesamtzahl der
in Wiener Krankenanstalten beschäftigten Personen zur Verfügung.
Bezüglich der beschäftigten Ausländer/innen liegen die Daten lediglich fiir die Gesamtzahl der
ausländischen Beschäftigten in Wien vor, eine Aufgliederung nach Arbeitnehmem/innen in und
außerhalb der Krankenanstalten ist nicht möglich. Weiters beziehen sich die Daten nur auf
Ausländer/innen, die bewilligungspflichtig beschäftigt werden. Daher sind von der nachstehen-
den Aufzählung Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes nicht umfaßt. Die Angaben
beziehen sich auf den Dezember 1996:
Dipl. psych. Krankenpfleger/in 3
Dipl. psych. Krankenpfleger/-schwester 4
Dipl. Kinderkranken-Säuglingspfleger/-schwester 33
Dipl. Kinderkrankenpfleger/-schwester 11
Dipl. Krankenpfleger/in 28
Dipl. Krankenpfleger/-schwester 882
Lehrkrankenpfleger/-schwester 0
Dipl. Säuglings- und Kindepfleger/in 0
Dipl.
Säuglings-Kinderkrankenpfleger/-schwester B
Hilfspfleger/in 39
Krankenpfleger/in 80
Krankenpfleger/-schwester 324
Krankenträger/in 9
Pfleger/in 22
Stationsgehilf(e)in 1.155
Lernpfleger/in 0
Krankenpflegerschüler/in 1
SUMME 2. 599
Es liegen keine Angaben vor, wieviele dieser Personen ihre Ausbildung vollständig in Öster-
reich absolviert haben beziehungsweise um Nostrifikation ihrer im Ausland absolvierten Aus-
bildung angesucht haben.
Nostrifikationsverfahren sind immer Einzelverfahren. So muß für jede Person jeweils ein eige-
ner Antrag gestellt werden, über den auch einzeln abgesprochen werden muß. Ob in Wien die
Praxis besteht, mehrere Einzelanträge auf einmal einzubringen, kann nicht beurteilt werden.
Bezüglich der Frage nach den Nostrifikationen wird auf die Ausführungen zur Frage 1 verwie-
sen. Es wird jedoch zu bedenken gegeben, daß sich aus den Zahlen über die erfolgten Nostrifi-
kationen weder ein Prozentsatz noch absolute Zahlen über tatsächliche Anstellungen ableiten
lassen, da eine positive Nostrifikationsentscheidung keinesfalls gleichbedeutend damit ist, daß
die betreffende Person hierauf auch tatsächlich eine entsprechende Tätigkeit in Österreich auf-
nimmt.
Zur Frage der Deutschkenntnisse wird ausgeführt, daß die Kenntnis der deutschen Sprache
nicht Voraussetzung für die Nostrifikation ist. Im Zuge eines Nostrifikationsverfahrens wird
lediglich eine Urkunde als gleichwertig erachtet. Die Nostrifikation beinhaltet keine Aussage
über das Vorhandensein von, für die Berufsausübung selbstverständlich erforderlichen,
- Deutschkenntnissen. Auch die Europäischen Gemeinschaften sehen eine ausreichende Beherr-
schung der Sprache des jeweiligen Gastlandes als eine Standespflicht an. Für eine Tätigkeit, die
unmittelbar am Menschen durchgeführt wird, kommt der Kenntnis der deutschen Sprache in
Wort und Schrift essentielle Bedeutung zu. Die Kenntnis und Beherrschung der fachspezifi-
schen Ausdrücke in deutscher Sprache ist darüber hinaus als zentral zu sehen.
Es obliegt einerseits dem Dienstgeber festzustellen, ob der Bewerber über die entsprechenden
Sprachkenntnisse verfügt, andererseits liegt es in der Eigenverantwortung jedes Berufswerbers,
sich die nötigen Sprachkenntnisse anzueignen beziehungsweise den Beruf erst bei Vorliegen
entsprechender Sprachkenntnisse auszuüben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
daß die Ergänzungsprüfungen in deutscher Sprache - und keinesfalls unter Zuziehung eines
Dolmetschers - abzulegen sind. Dadurch erfolgt
eine gewisse Vorqualifikation.
Es obliegt dem jeweiligen Dienstgeber, das Vorliegen der Voraussetzungen - nicht nur hin-
sichtlich der Deutschkenntnisse sondern auch bezüglich der übrigen Qualifikationen - für die
berufliche Tätigkeit festzustellen.
Die Beantwortung der Fragen k) und 1) fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Zu Frage 3:
Es ist dem Bundesminister fiir Arbeit, Gesundheit und Soziales nicht möglich, angebliche
Aussagen einer anonym bleibenden Antragstellerin zu verifizieren beziehungsweise Auskünfte
über ein nicht näher bezeichnetes Verwaltungsverfahren zu geben. Es ist vielmehr davon aus-
zugehen, daß die Mitarbeiter/innen meines Ressorts dem gesetzlichen Auftrag zur Information
von Antragstellern und Antragstellerinnen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens im vollen
Umfang nachkommen.
Weiters ist festzuhalten, daß seitens der zuständigen Organisationseinheit meines Ressorts kei-
nerlei "Diskriminierungen" erfolgen, sondern alle Antragsteller/innen - unabhängig von deren
Nationalität - gleich und rechtskonform behandelt werden, weshalb der diesbezügliche Vor-
wurf zurückzuweisen ist.
Zu Frage 4:
Rechtliche Normen, insbesondere im Ärztegesetz, im Krankenpflegegesetz, im Bundesgesetz
über die Regelung der medizinisch-technischen Dienste und im Hebammengesetz, legen umfas-
sende Voraussetzungen fiir die Ausübung beruflicher Tätigkeiten fest.
Die Delegation ärztlicher Tätigkeiten beispielsweise an Angehörige des Krankenpflegefach-
dienstes beschränkt sich auf die im Krankenpflegegesetz angeführten Fälle. Die genannten Per-
sonen sind befugt, subkutane und intramuskuläre Injektionen sowie Blutabnahmen aus der
Vene nach ärztlicher Anordnung vorzunehmen, wenn sie der verantwortliche, zur selbständi-
gen Berufsausübung berechtigte Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt hat. Weiters sind diese
Personen befugt, in Abteilungen von Krankenanstalten, in denen wegen der Besonderheit der
Tätigkeiten (insbesondere Anästhesie, Dialyse- und Intensivbehandlung) die Anwesenheit eines
zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes ständig gegeben ist, intravenöse Injek-
tionen vorzunehmen, wenn sie der verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung berech-
tigte Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt hat.
Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, als Verwaltungsübertretung
zu qualifizieren und mit Geldstrafe bis zu S
50.000,-- zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
Eine entsprechende Regelung über die Delegation von ärztlichen Tätigkeiten an diplomiertes
Pflegepersonal sieht auch das Ärztegesetz 1984 vor.
Im übrigen sehe ich keine Veranlassung zu einer Vorgangsweise, wie sie in .Frage 4c)
angeregt wird, weil ich davon ausgehe, daß die jeweiligen Arbeitgeber die Eignung der
Pflegepersonen sehr verantwortungsvoll prüfen.
Die Beantwortung der Frage 4d) ist nur durch die Stadt Wien als Arbeitgeber möglich.