1868/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Genossen betreffend die

Diskriminerung von Österreicherinnen gegenüber Ausländerinnen bei den

Voraussetzungen für die Ausübung medizinischer Berufe - tödliche Gefahr

für Österreichs Patienten,

(Nr. 1865/J)

Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu Frage 1:

Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales stehen nur die Daten bezüglich

der Ausländer/innen zur Verfügung, die bewilligungspflichtig beschäftigt werden. Daher sind

bei der nachstehenden Aufzählung Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes nicht umfaßt.

Die Angaben beziehen sich auf den Dezember 1996:

Dipl. psych. Krankenpfleger/in 5

Dipl. psych. Krankenpfleger/-schwester 8

Dipl. Kinderkranken-Säuglingspfleger/-schwester 50

Dipl. Kinderkrankenpfleger/-schwester 36

Dipl. Krankenpfleger/in 78

Dipl. Krankenpfleger/-schwester 1.502

Lehrkrankenpfleger/-schwester 0

Dipl. Säuglings- und Kinderpfleger/in 2

Dipl. Säuglings-Kinderkrankenpfleger/-schwester 11

Hilfspfleger/in 123

Krankenpfleger/in 173

Krankenpfleger/-schwester 5 19

Krankenträger/in 11

Pfleger/in 101

Stationsgehilf(e)in 1.697

Lernpfleger/in 0

Krankenpflegerschüler/in 10

SUMME 4.326

Es liegen keine Angaben vor, wieviele dieser Personen ihre Ausbildung vollständig in Öster-

reich absolviert haben beziehungsweise um Nostrifikation ihrer im Ausland absolvierten Aus-

bildung angesucht haben.

Die Nostrifikation ausländischer Urkunden über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im

Krankenpflegefachdienst erfolgt nach dem Krankenpflegegesetz durch den Landeshauptmann

in mittelbarer Bundesverwaltung. Voraussetzung für eine Nostrifikation ist die Gleichwertig-

keit der ausländischen Ausbildung. Bei mangelnder Gleichwenigkeit sind Ergänzungsausbil-

dungen und -prüfungen vorzuschreiben. Die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden

beruflichen Tätigkeit entsteht erst mit Eintragung der erfolgreichen Absolvierung der vorge-

schriebenen Ergänzungsausbildung.

Eine "Nachsicht von den gesetzlichen Anforderungen", ein "Nachbringen der erforderlichen

gesetzlichen Voraussetzungen" oder ein "Verzicht auf die Erbringung der gesetzlichen Anfor-

derungen" ist nicht möglich. lediglich Personen, deren ausländische Urkunde über eine erfolg-

reich abgeschlossene Ausbildung im Krankenpflegefachdienst bescheidmäßig nostrifiziert wur-

de, können innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheides im Rahmen

eines Dienstverhältnisses als Pflegehelferin die Ergänzungsausbildung machen. Es liegen keine

Angaben darüber vor, wieviele Personen unter diese spezielle Regelung fallen.

Zu Frage 2:

Zunächst ist daraufhinzuweisen, daß die Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten gemäß

Art. 1 2 B-VG nur hinsichtlich der Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache sind, wäh-

rend die sogenannte Ausführungsgesetzgebung und insbesondere die Vollziehung in den aus-

schließlichen Wirkungsbereich der Länder fallen. Aus der alleinigen Zuständigkeit der Länder

zur Vollziehung ergibt sich, daß Infonnationen zu diesem Bereich bezogen auf die einzelnen

Bundesländer nur in einem sehr beschränkten Umfang vorliegen. Dem Bundesministerium für

Arbeit, Gesundheit und Soziales stehen aus diesem Grund keine Daten über die Gesamtzahl der

in Wiener Krankenanstalten beschäftigten Personen zur Verfügung.

Bezüglich der beschäftigten Ausländer/innen liegen die Daten lediglich fiir die Gesamtzahl der

ausländischen Beschäftigten in Wien vor, eine Aufgliederung nach Arbeitnehmem/innen in und

außerhalb der Krankenanstalten ist nicht möglich. Weiters beziehen sich die Daten nur auf

Ausländer/innen, die bewilligungspflichtig beschäftigt werden. Daher sind von der nachstehen-

den Aufzählung Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes nicht umfaßt. Die Angaben

beziehen sich auf den Dezember 1996:

Dipl. psych. Krankenpfleger/in 3

Dipl. psych. Krankenpfleger/-schwester 4

Dipl. Kinderkranken-Säuglingspfleger/-schwester 33

Dipl. Kinderkrankenpfleger/-schwester 11

Dipl. Krankenpfleger/in 28

Dipl. Krankenpfleger/-schwester 882

Lehrkrankenpfleger/-schwester 0

Dipl. Säuglings- und Kindepfleger/in 0

Dipl. Säuglings-Kinderkrankenpfleger/-schwester B

Hilfspfleger/in 39

Krankenpfleger/in 80

Krankenpfleger/-schwester  324

Krankenträger/in 9

Pfleger/in 22

Stationsgehilf(e)in 1.155

Lernpfleger/in 0

Krankenpflegerschüler/in 1

SUMME 2. 599

Es liegen keine Angaben vor, wieviele dieser Personen ihre Ausbildung vollständig in Öster-

reich absolviert haben beziehungsweise um Nostrifikation ihrer im Ausland absolvierten Aus-

bildung angesucht haben.

Nostrifikationsverfahren sind immer Einzelverfahren. So muß für jede Person jeweils ein eige-

ner Antrag gestellt werden, über den auch einzeln abgesprochen werden muß. Ob in Wien die

Praxis besteht, mehrere Einzelanträge auf einmal einzubringen, kann nicht beurteilt werden.

Bezüglich der Frage nach den Nostrifikationen wird auf die Ausführungen zur Frage 1 verwie-

sen. Es wird jedoch zu bedenken gegeben, daß sich aus den Zahlen über die erfolgten Nostrifi-

kationen weder ein Prozentsatz noch absolute Zahlen über tatsächliche Anstellungen ableiten

lassen, da eine positive Nostrifikationsentscheidung keinesfalls gleichbedeutend damit ist, daß

die betreffende Person hierauf auch tatsächlich eine entsprechende Tätigkeit in Österreich auf-

nimmt.

Zur Frage der Deutschkenntnisse wird ausgeführt, daß die Kenntnis der deutschen Sprache

nicht Voraussetzung für die Nostrifikation ist. Im Zuge eines Nostrifikationsverfahrens wird

lediglich eine Urkunde als gleichwertig erachtet. Die Nostrifikation beinhaltet keine Aussage

über das Vorhandensein von, für die Berufsausübung selbstverständlich erforderlichen,

- Deutschkenntnissen. Auch die Europäischen Gemeinschaften sehen eine ausreichende Beherr-

schung der Sprache des jeweiligen Gastlandes als eine Standespflicht an. Für eine Tätigkeit, die

unmittelbar am Menschen durchgeführt wird, kommt der Kenntnis der deutschen Sprache in

Wort und Schrift essentielle Bedeutung zu. Die Kenntnis und Beherrschung der fachspezifi-

schen Ausdrücke in deutscher Sprache ist darüber hinaus als zentral zu sehen.

Es obliegt einerseits dem Dienstgeber festzustellen, ob der Bewerber über die entsprechenden

Sprachkenntnisse verfügt, andererseits liegt es in der Eigenverantwortung jedes Berufswerbers,

sich die nötigen Sprachkenntnisse anzueignen beziehungsweise den Beruf erst bei Vorliegen

entsprechender Sprachkenntnisse auszuüben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,

daß die Ergänzungsprüfungen in deutscher Sprache - und keinesfalls unter Zuziehung eines

Dolmetschers - abzulegen sind. Dadurch erfolgt eine gewisse Vorqualifikation.

Es obliegt dem jeweiligen Dienstgeber, das Vorliegen der Voraussetzungen - nicht nur hin-

sichtlich der Deutschkenntnisse sondern auch bezüglich der übrigen Qualifikationen - für die

berufliche Tätigkeit festzustellen.

Die Beantwortung der Fragen k) und 1) fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Zu Frage 3:

Es ist dem Bundesminister fiir Arbeit, Gesundheit und Soziales nicht möglich, angebliche

Aussagen einer anonym bleibenden Antragstellerin zu verifizieren beziehungsweise Auskünfte

über ein nicht näher bezeichnetes Verwaltungsverfahren zu geben. Es ist vielmehr davon aus-

zugehen, daß die Mitarbeiter/innen meines Ressorts dem gesetzlichen Auftrag zur Information

von Antragstellern und Antragstellerinnen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens im vollen

Umfang nachkommen.

Weiters ist festzuhalten, daß seitens der zuständigen Organisationseinheit meines Ressorts kei-

nerlei "Diskriminierungen" erfolgen, sondern alle Antragsteller/innen - unabhängig von deren

Nationalität - gleich und rechtskonform behandelt werden, weshalb der diesbezügliche Vor-

wurf zurückzuweisen ist.

Zu Frage 4:

Rechtliche Normen, insbesondere im Ärztegesetz, im Krankenpflegegesetz, im Bundesgesetz

über die Regelung der medizinisch-technischen Dienste und im Hebammengesetz, legen umfas-

sende Voraussetzungen fiir die Ausübung beruflicher Tätigkeiten fest.

Die Delegation ärztlicher Tätigkeiten beispielsweise an Angehörige des Krankenpflegefach-

dienstes beschränkt sich auf die im Krankenpflegegesetz angeführten Fälle. Die genannten Per-

sonen sind befugt, subkutane und intramuskuläre Injektionen sowie Blutabnahmen aus der

Vene nach ärztlicher Anordnung vorzunehmen, wenn sie der verantwortliche, zur selbständi-

gen Berufsausübung berechtigte Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt hat. Weiters sind diese

Personen befugt, in Abteilungen von Krankenanstalten, in denen wegen der Besonderheit der

Tätigkeiten (insbesondere Anästhesie, Dialyse- und Intensivbehandlung) die Anwesenheit eines

zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes ständig gegeben ist, intravenöse Injek-

tionen vorzunehmen, wenn sie der verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung berech-

tigte Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt hat.

Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, als Verwaltungsübertretung

zu qualifizieren und mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

Eine entsprechende Regelung über die Delegation von ärztlichen Tätigkeiten an diplomiertes

Pflegepersonal sieht auch das Ärztegesetz 1984 vor.

Im übrigen sehe ich keine Veranlassung zu einer Vorgangsweise, wie sie in .Frage 4c)

angeregt wird, weil ich davon ausgehe, daß die jeweiligen Arbeitgeber die Eignung der

Pflegepersonen sehr verantwortungsvoll prüfen.

Die Beantwortung der Frage 4d) ist nur durch die Stadt Wien als Arbeitgeber möglich.