1869/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1893/J-NR/97 betreffend Vorschußzahlungen für
Schulveranstaltungen im Bereich des Landesschulrates für Niederösterreich, die die Abgeordneten
Mag, Karl Schweitzer und KollegInnen am 27. Jänner 1997 an mich richteten, wird wie folgt
beantwortet:
Dazu ist zunächst festzuhalten, daß es sich hiebei um Angelegenheiten der Vollziehung des
Landeslehrer-Dienstrechtes handelt. Diese fällt in die Kompetenz des jeweiligen Landesschulrates.
1. Ist es richtig, daß nur bei genauer Übereinstimmung des Datums von Vorschuß und
Abrechnung bzw. Storno die Vorauszahlung erfaßt und in die Endabrechnung mitein-
bezogen werden kann?
Wenn ja, werden die Abrechnungen mittels genauer Computerabfrage regelmäßig
überprüft und in welchen Abständen geschieht das?
Antwort:
Der Landesschulrat für Niederösterreich gewährt Landeslehrern an allgemeinbildenden Pflicht-
schulen, die an einer einwöchigen Schulveranstaltung teilnehmen, gemäß § 36a Reisegebühren-
vorschrift (RGV) einen abzurechnenden Vorschuß in der Höhe von S 3.000,-- (Projektwoche)
oder S 4.000,-- (Schikurs). Die maschinelle Gegenüberstellung von Vorschuß und tatsächlicher
Gebühr ist nur dann möglich, wenn das Beginndatum der Schulveranstaltung beim Vorschuß-
antrag und bei der Abrechnung ident ist. Trifft dies nicht zu, da der Termin von Schulveran-
staltungen gelegentlich verschoben werden muß, hat der Schulleiter eine Stornomeldung zu
erstatten.
Decken sich die von den Schulleitungen beantragten Vorschüsse nicht mit der späteren tatsäch-
lichen Abrechnung, so wird dies maschinell festgehalten. Der Landesschulrat für Niederösterreich
erhielt Ende November 1996 von der Niederösterreichischen Landesbuchhaltung eine Liste
angeblich offener nicht abgerechneter Vorschüsse.
2. Ist Ihnen bekannt, daß bei der Abrechnung der Vorschüsse, beginnend mit dem Schul-
jahr 1991/92, im Bereich des LSR f. NÖ vermehrt gravierende Mängel aufgetreten sind?
Wenn nein, wann werden Sie die Abrechnungen betreffend Vorauszahlungen für Schul-
veranstaltungen einer genauer Prüfung unterziehen?
Wenn ja, wurden die Abrechnungen für die Jahre 1991 bis 1996 bereits laufend Prüfun-
gen unterzogen, wie hoch war die Summe der nicht stornierten Vorauszahlungen und
wieviel davon wurde bereits zurückgezahlt?
Antwort:
Die Liste bezieht sich auf die Kalenderjahre 1995 und 1996 und weist einen angeblich offenen
Betrag von S 260.000,-- aus. Eine Überprüfung durch den Landesschulrat ergab, daß bloß
S 242,000,-- (S 165.000,-- für 1995, S 77.000,-- für 1996) offen erscheinen, da einige Schulleiter
eine Stornomeldung bei Datumsänderung unterließen (hier wurde die Schulveranstaltung zu
einem späteren oder früheren Zeitpunkt durchgeführt). Die Überprüfung jedes einzelnen
Divergenzfalles wurde sofort eingeleitet und läuft derzeit. Für 1995 sind 51 Divergenzfälle, für
1996 24 Divergenzfälle in Bearbeitung. Die Einbehaltung der dabei als offen festgestellten
Beträge wurde bereits veranlaßt.
Weitere Überprüfüngen für die Jahre vor 1995 sind im Gange.
3. Sind Ihnen auch aus den anderen Bundesländern Fälle von zu Unrecht nicht stornierten
Vorauszahlungen bekannt?
Wenn nein, wann werden Sie diese Abrechnungen einer genauen Prüfung unterziehen?
Wenn ja, wurden die Abrechnungen für die
Jahre von 1992 bis 1996 bereits laufend
Prüfungen unterzogen, wie hoch war die Summe der zu Unrecht nicht stornierten
Vorauszahlungen und wieviel davon wurde bereits zurückgezahlt?
Antwort:
Die Möglichkeit der Gewährung von Vorschüssen ist in der Reisegebührenvorschrift vorgesehen,
es ist eine Vorschußgewährung daher zulässig.
Wie bereits erwähnt, liegt die Kompetenz hiefür beim jeweiligen Landesschulrat, in meinem
Ressort liegen daher keine Aufzeichnungen darüber auf