187/AB

 

An den

Herrn Präsidenten des Nationalrates

Parlament

101 7 Wien

 

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Alexander Van der Bellen und Genossen vom 27.  Februar 1996, Nr. 180/J, betreffend die Steuerfreiheit von Sanierungs­gewinnen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

 

Die unter diesen Punkten angesprochenen Auffassungen werden vom Bundesministerium für Finanzen geteilt.

 

Zu 3.:

 

Da die Voraussetzungen des § 36 Einkommensteuergesetz (ESTG) 1988 auch bei Beteiligten an einer als Mitunternehmerschaft (§ 23 Z 2 ESTG 1988) anzusehenden Vereinigung vor­liegen können, ist es denkbar, daß auch Kapitalanleger in den Genuß von steuerfreien Sanierungsgewinnen kommen können.

 

Zu 4.:

 

Aufgrund der Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung gemäß § 48 a Bundes­abgabenordnung (BAO) ersuche ich um Verständnis, daß ich diese Fragen nicht beant worten kann.

 

Zu 5.:

 

Das Thema der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen wurde von Herrn Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt in der Österreichischen Steuerzeitung (Nr. 10/95 und Nr. 4/96), die den Bediensteten der Finanzverwaltung zugeht, ausführlich behandelt.  Das

 

Bundesministerium für Finanzen geht davon aus, daß sich die mit derartigen Fällen befaßten Finanzbediensteten mit diesen Ausführungen auseinandersetzen.

Außerdem möchte ich auf die verfassungsrechtlich verankerte Weisungsfreiheit von Mit­gliedem der Berufungssenate der Abgabenbehörden zweiter Instanz (§ 271 Abs. 1 BAO) verweisen, die einer Weisungserteilung durch das Bundesministerium für Finanzen ent­gegensteht.

 

Zu 6. und 7.:

 

Die Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996 sieht in Art. 1 Z 43 in Ver­bindung mit Z 79 den Entfall der Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes (§ 36 ESTG 1988 idgf) mit Wirksamkeit ab 1998 aus folgenden - in den Erläuternden Bemerkungen darge­legten - Gründen vor:

 

"Die bisherige Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes versteht sich primär aus dem Um­stand, daß Verluste nur zeitlich begrenzt vortragsfähig sind.  Durch die in Aussicht ge­nommene "Verewigung" des Veriustvortrags werden nunmehr die zur Sanierungsbedürftig­keit fahrenden Verluste zeitlich unbegrenzt wirksam.  Die Weiterführung der Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne hätte bei dieser Konzeption im Ergebnis eine steuersystematisch nicht begründbare Doppelwirkung.  Die Verluste wären einerseits steuerwirksam abzugsfähig, der Nachlaß der durch die Verluste begründeten Verbindlichkeiten bliebe hingegen steuerfrei.  Zur Vermeidung dieses Effekts wird die Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne - wegen des für 1996 und 1997 entfallenen Verlustvortragsrechtes allerdings erst ab 1998 - gestrichen."

 

Anlage