187/AB
An den
Herrn Präsidenten des Nationalrates
Parlament
101 7 Wien
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Alexander Van der Bellen und Genossen vom 27. Februar 1996, Nr. 180/J, betreffend die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Die unter diesen Punkten angesprochenen Auffassungen werden vom Bundesministerium für Finanzen geteilt.
Zu 3.:
Da die Voraussetzungen des § 36 Einkommensteuergesetz (ESTG) 1988 auch bei Beteiligten an einer als Mitunternehmerschaft (§ 23 Z 2 ESTG 1988) anzusehenden Vereinigung vorliegen können, ist es denkbar, daß auch Kapitalanleger in den Genuß von steuerfreien Sanierungsgewinnen kommen können.
Zu 4.:
Aufgrund der Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung gemäß § 48 a Bundesabgabenordnung (BAO) ersuche ich um Verständnis, daß ich diese Fragen nicht beant worten kann.
Zu 5.:
Das Thema der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen wurde von Herrn Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt in der Österreichischen Steuerzeitung (Nr. 10/95 und Nr. 4/96), die den Bediensteten der Finanzverwaltung zugeht, ausführlich behandelt. Das
Bundesministerium für Finanzen geht davon aus, daß sich die mit derartigen Fällen befaßten Finanzbediensteten mit diesen Ausführungen auseinandersetzen.
Außerdem möchte ich auf die verfassungsrechtlich verankerte Weisungsfreiheit von Mitgliedem der Berufungssenate der Abgabenbehörden zweiter Instanz (§ 271 Abs. 1 BAO) verweisen, die einer Weisungserteilung durch das Bundesministerium für Finanzen entgegensteht.
Zu 6. und 7.:
Die Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996 sieht in Art. 1 Z 43 in Verbindung mit Z 79 den Entfall der Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes (§ 36 ESTG 1988 idgf) mit Wirksamkeit ab 1998 aus folgenden - in den Erläuternden Bemerkungen dargelegten - Gründen vor:
"Die bisherige Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes versteht sich primär aus dem Umstand, daß Verluste nur zeitlich begrenzt vortragsfähig sind. Durch die in Aussicht genommene "Verewigung" des Veriustvortrags werden nunmehr die zur Sanierungsbedürftigkeit fahrenden Verluste zeitlich unbegrenzt wirksam. Die Weiterführung der Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne hätte bei dieser Konzeption im Ergebnis eine steuersystematisch nicht begründbare Doppelwirkung. Die Verluste wären einerseits steuerwirksam abzugsfähig, der Nachlaß der durch die Verluste begründeten Verbindlichkeiten bliebe hingegen steuerfrei. Zur Vermeidung dieses Effekts wird die Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne - wegen des für 1996 und 1997 entfallenen Verlustvortragsrechtes allerdings erst ab 1998 - gestrichen."
Anlage