1871/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1902/J-NR/97 betreffend Teilnahme von Lehrern an
mehrtägigen Schulveranstaltungen, die die Abgeordneten Mag. Karl Schweitzer und KollegInnen
am 29. Jänner 1997 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
1. Inwieweit stellt die Abhaltung einer Schulveranstaltung eine unterrichtliche Tätigkeit
dar und wenn nein, wie läßt sich diese Tatsache mit § 1 und § 2 der Schulveran-
staltungsverordnung vereinbaren, wonach Schulveranstaltungen einer Ergänzung des
lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen?
Antwort:
Der § 61 des Gehaltsgesetzes läßt eine Abgeltung der bei einer Schulveranstaltung geleisteten
Tätigkeiten als Mehrdienstleistungen nicht zu.
Ausgehend von § 61 Gehaltsgesetz sollte in dem Erlaß vom 20. September 1996 daher lediglich
ausgesagt werden, daß auch einem teilbeschäftigten Lehrer - anders als bei einer zusätzlichen
Unterrichtserteilung an der Schule - die im Rahmen einer Schulveranstaltung über das Ausmaß
der Teilbeschäftigung hinausgehenden geleisteten Tätigkeiten nicht als Mehrdienstleistungen
abgegolten werden können.
2. Unterscheidet sich Ihrer Meinung nach die Beschäftigung von Lehrern mit herabge-
setzter Lehrverpfichtung in irgendeiner Weise von der von vollverpfiichteten Kollegen
während einer Schulveranstaltung und wenn
nein, warum nicht?
3. Welche konkreten Gründe sind ausschlaggebend für den Umstand, daß Lehrer mit einer
herabgesetzten Dienstverpfiichtung bei gleichem Arbeitsaufwand wie ihre vollverpflich-
teten Kollegen die Mehrdienstleistung nicht vergütet bekommen?
4. Ist Ihrer Meinung nach durch die Nichtvergütung der Mehrdienstleistungen für Lehrer
mit herabgesetzter Dienstverpflichtung eine Diskriminierung der betroffenen Lehrer
gegenüber den vollverpflichteten Kollegen gegeben und wenn ja, welche konkreten
Maßnahmen werden Sie dagegen setzen und wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Das unterschiedliche Beschäftigungsausmaß (Voll- oder Teilbeschäftigung) eines Lehrers ist für
dessen Verwendung im Rahmen der Schulveranstaltung nicht von Einfluß. Zur Vermeidung einer
Ungleichbehandlung wird seitens der Schulverwaltung daher nach Möglichkeit versucht, teilbe-
schäftigte Lehrer zu mehrtägigen Schulveranstaltungen nicht heranzuziehen.
Ist dies nicht möglich, so wird mit teilbeschäftigten Vertragslehrern im Wege der privatautonomen
Gestaltungsfreiheit die Möglichkeit für eine vorübergehende Vollbeschäftigung gesehen und eine
entsprechende Vereinbarung für die Zeit der Abhaltung der mehrtägigen Schulveranstaltung
getroffen.
Hingegen sehen die Dienstrechtsgesetze für vorübergehend teilbeschäftigte pragmatisehe Lehrer
die Möglichkeit zu einer kurzfristigen Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auch im Einver-
nehmen mit dem Beamten nicht vor.
Diese für pragmatische teilbeschäftigte Lehrer nachteilige Rechtslage wurde im Dezember 1996
dem für legistische Änderungen zum Beamtendienstrecht zuständigen Bundeskanzleramt zur
Kenntnis gebracht und es wurde um eine legistische Lösung ersucht. Dieses Ersuchen wurde in
der vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Erweiterung der
Teilzeitregelungen in der Beamtendienstrechtsgesetzes-Novelle 1997 abgegebenen Stellungnahme
neuerlich an das Bundeskanzleramt herangetragen.