1871/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1902/J-NR/97 betreffend Teilnahme von Lehrern an

mehrtägigen Schulveranstaltungen, die die Abgeordneten Mag. Karl Schweitzer und KollegInnen

am 29. Jänner 1997 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

1. Inwieweit stellt die Abhaltung einer Schulveranstaltung eine unterrichtliche Tätigkeit

dar und wenn nein, wie läßt sich diese Tatsache mit § 1 und § 2 der Schulveran-

staltungsverordnung vereinbaren, wonach Schulveranstaltungen einer Ergänzung des

lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen?

Antwort:

Der § 61 des Gehaltsgesetzes läßt eine Abgeltung der bei einer Schulveranstaltung geleisteten

Tätigkeiten als Mehrdienstleistungen nicht zu.

Ausgehend von § 61 Gehaltsgesetz sollte in dem Erlaß vom 20. September 1996 daher lediglich

ausgesagt werden, daß auch einem teilbeschäftigten Lehrer - anders als bei einer zusätzlichen

Unterrichtserteilung an der Schule - die im Rahmen einer Schulveranstaltung über das Ausmaß

der Teilbeschäftigung hinausgehenden geleisteten Tätigkeiten nicht als Mehrdienstleistungen

abgegolten werden können.

2. Unterscheidet sich Ihrer Meinung nach die Beschäftigung von Lehrern mit herabge-

setzter Lehrverpfichtung in irgendeiner Weise von der von vollverpfiichteten Kollegen

während einer Schulveranstaltung und wenn nein, warum nicht?

3. Welche konkreten Gründe sind ausschlaggebend für den Umstand, daß Lehrer mit einer

herabgesetzten Dienstverpfiichtung bei gleichem Arbeitsaufwand wie ihre vollverpflich-

teten Kollegen die Mehrdienstleistung nicht vergütet bekommen?

4. Ist Ihrer Meinung nach durch die Nichtvergütung der Mehrdienstleistungen für Lehrer

mit herabgesetzter Dienstverpflichtung eine Diskriminierung der betroffenen Lehrer

gegenüber den vollverpflichteten Kollegen gegeben und wenn ja, welche konkreten

Maßnahmen werden Sie dagegen setzen und wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Das unterschiedliche Beschäftigungsausmaß (Voll- oder Teilbeschäftigung) eines Lehrers ist für

dessen Verwendung im Rahmen der Schulveranstaltung nicht von Einfluß. Zur Vermeidung einer

Ungleichbehandlung wird seitens der Schulverwaltung daher nach Möglichkeit versucht, teilbe-

schäftigte Lehrer zu mehrtägigen Schulveranstaltungen nicht heranzuziehen.

Ist dies nicht möglich, so wird mit teilbeschäftigten Vertragslehrern im Wege der privatautonomen

Gestaltungsfreiheit die Möglichkeit für eine vorübergehende Vollbeschäftigung gesehen und eine

entsprechende Vereinbarung für die Zeit der Abhaltung der mehrtägigen Schulveranstaltung

getroffen.

Hingegen sehen die Dienstrechtsgesetze für vorübergehend teilbeschäftigte pragmatisehe Lehrer

die Möglichkeit zu einer kurzfristigen Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auch im Einver-

nehmen mit dem Beamten nicht vor.

Diese für pragmatische teilbeschäftigte Lehrer nachteilige Rechtslage wurde im Dezember 1996

dem für legistische Änderungen zum Beamtendienstrecht zuständigen Bundeskanzleramt zur

Kenntnis gebracht und es wurde um eine legistische Lösung ersucht. Dieses Ersuchen wurde in

der vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Erweiterung der

Teilzeitregelungen in der Beamtendienstrechtsgesetzes-Novelle 1997 abgegebenen Stellungnahme

neuerlich an das Bundeskanzleramt herangetragen.