1874/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Kier, Peter, Partnerinnen und Partner haben am 23 , Jänner

1997 unter der Nr. 1886/J an den Bundesminister für Inneres eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend "unverständliches Vorgehen von Zollwachbeamten und Gendarmerie

gegenüber slowakischen Musikern am Grenzübergang Berg am 31.12.1996" gerichtet, die

folgenden Wortlaut hat:

" 1. Wie stellt sich der geschilderte Sachverhalt aus Ihrer Sicht dar?

2. Warum wurden die slowakischen Musiker an der Einreise nach Österreich gehindert?

3. Warum wurden diejenigen Musiker, die die Grenze ursprünglich passieren konnten, von der

Gendarmerie in Hainburg eingeschüchtert, schikanös behandelt und an die Grenze

zurückgeschickt? Aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung wurde ihnen die

Beschlagnahmung der Musikinstrumente angedroht?

4. Welchen Anweisungen folgte die Gendarmerie in Hainburg am 31.12.96?

5, Gab es an diesem Tag eine Weisung zu einer "Aktion Scharf', die dahingehend lautete,

Fahrzeuge mit slowakischen Kennzeichen zu "filzen" und an die Grenze zurückzuschicken?

6. Wie erklären Sie das unkorrekte Verhalten der zuständigen Beamten?

7. Welche gesetzliche Bestimmung bzw. welche Verordnung schreibt für das Mitnehmen von

Musikinstrumenten für ein einmaliges, eintägiges Engagement ein "Carnet" vor?

8, Wie erklären Sie die Tatsache, daß am selben Tag, nämlich am 31.12.96 vormittags bereits

eine Gruppe von slowakischen Musikern ohne Schwierigkeiten einreisen konnten, ohne daß

nur in irgendeiner Form die Notwendigkeit eines Carnets erwähnt worden wäre?

9. Wie erklären Sie die Tatsache, daß seitens der zuständigen Beamten um 17,45 Uhr ein

solches Carnet verlangt worden war, um 19.30 Uhr jedoch kein zuständiger Beamter von

einem solchen etwas wußte?

10. Wie ist die Kompetenzaufteilung zwischen Zollwachebeamten und Grenzschutz bzw.

Gendarmerie bei der Kontrolle der Einreisenden? Existieren hier Organisationsschwierigkeiten,

wie ein Beamter des Bundesministeriums für Inneres gegenüber der Künstleragentur

andeutete?

11. Welche Voraussetzungen müssen slowakische Staatsbürger erfüllen, wenn sie nach

Österreich einreisen wollen, und welche zusätzlichen Voraussetzungen müssen slowakische

Künstler erfüllen, die mit Musikinstrumenten und dazugehörigem Gerät für ein einmaliges

eintägiges Engagement nach Österreich einreisen wollen?

12. Stimmen Sie dem Befund zu, daß durch das geschilderte Verhalten der Beamten an der

Grenzstation Berg zumindest die betroffenen Gastronomiebetriebe wirtschaftlichen Schaden

erlitten haben und dies nicht gerade zuträglich für das Image der Behörde, die Sie

repräsentieren sein kann?

13. Inwiefern werden Sie Sorge dafür tragen, daß sich der geschilderte Vorfall nicht

 wiederholt?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Nach dem mir vorliegenden Bericht der Sicherheitsdirektion für das Bundesland

- Niederösterreich wurden die in der Anfrage geschilderten Amtshandlungen ausschließlich von

Zollorganen des Zollamtes Berg nach den Bestimmungen des Zollrechtes geführt.

Zu den Fragen 3,4,und 6:

Nach den mir vorliegenden Berichten gibt es keinen Hinweis darauf, daß Angehörige der

Bundesgendarmerie an einem derartigen "Vorfall" im Gemeindegebiet von Hainburg beteiligt

waren. lch habe daher in diesem Zusammenhang niemandem unkorrektes Verhalten

vorzuwerfen.

Zu Frage 5:

Im Bereich der Bundesgendarmerie gab es am 31. Dezember 1996 keine Weisung, Fahrzeuge

mit slowakischen Kennzeichen besonders zu kontrollieren und "an die Grenze

zurückzuschicken"

Zu den Fragen 7 und 9:

Eine Beantwortung dieser Fragen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für

Finanzen.

Zu Frage 10:

Bei jenen Grenzübergangsstellen, bei denen die Aufgaben jeweils getrennt wahrgenommen

werden, sind die Organe der Bundesgendarmerie im wesentlichen für die Vollziehung der

Bestimmungen des Grenzkontroll- und Fremdengesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes, der

Strafprozeßordnung sowie des Verkehrsrechtes zuständig und die Zollorgane für die

Vollziehung des Finanzstrafgesetzes und des Zollrechtes.

Da die Grenzkontrollen an der Grenzübergangsstelle Berg/Petrzalka zweckmäßigerweise

zumeist gemeinsam durchgeführt worden, kommt es kaum zu Doppelgleisigkeiten oder

Organisationsschwierigkeiten.

Zu Frage 11:

Gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der

Regierung der Slowakischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBI,Nr.

47/1990, dürfen slowakische Staatsangehörige sichtvermerksfrei nach Österreich einreisen und

sich bis zu 30 Tagen im Bundesgebiet aufhalten, sofern sie nicht einer Erwerbstätigkeit

nachgehen wollen oder nicht mehr als 30 Tage im Bundesgebiet aufhältig sind, Slowakische

Künstler, die mit Musikinstrumenten und dazugehörigem Gerät für ein einmaliges eintägiges

Engagement nach Österreich einreisen wollen, benötigen grundsätzlich auf Grund der

Ausübung einer - wenn auch nur eintägigen Erwerbstätigkeit - im Sinne des Art. 1 Abs. 2 des

oben zitierten Abkommens einen Sichtvermerk. Eine Beschäftigungsbewilligung ist auf Grund

der Ausnahmebestimmungen des § 3 Abs. 4 lit, a und b AuslBG für ein derartiges Engagement

nicht notwendig. In diesem Fall hat der Veranstalter am Tag der Arbeitsaufnahme den

zuständigen regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices die Beschäftigung

anzuzeigen. Obwohl für den konkreten Fall nicht zuständig - die in der Anfrage

angesprochenen zollrechtlichen Bewilligungen, wie z.B. das "Carnet ATA" fallen nicht in die

Zuständigkeit meines Ressorts - ist mir bewußt, daß es bei Veranstaltungen von erhöhter

kultureller Bedeutung wie z.B, Festivals und Brauchtumsveranstaltungen in diesem

Zusammenhang zu Unklarheiten kommen kann. Ich habe daher veranlaßt, derartige Ansuchen

wenn sie zeitgerecht vorgelegt werden, einer speziellen Prüfung zu unterziehen, damit in jenen

Fällen, bei denen die Erwerbstätigkeit nicht im Vordergrund steht, eine flexible und angepaßte

Administrierung der gesetzlichen Vorschriften sichergestellt wird.

Zu den Fragen 12 und 13:

Da keine Beamten meines Ressorts an der Amtshandlung an der Grenzstation Berg beteiligt

waren, bitte ich um Verständnis dafür, daß ich von einer inhaltlichen Beantwortung dieser

Fragen absehe.