1876/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1894/J-NR/97 betreffend Personalvertreter bei
Lehrern, die die Abgeordneten Josef Meisinger und KollegInnen am 29. Jänner 1997 an mich
richteten, wird wie folgt beantwortet:
1. Warum hat das Ministerium dem oberösterreichischen Landesschulrat im Jahr 1995
mitgeteilt, daß der Schnitt der Maschinenbau-Werkstättenlehrer an der HTL Linz Paul-
Hahn-Straße für die Berechnung heranzuziehen ist?
4. Warum hat das Ministerium den Landesschulrat im Jahr 1995 falsch informiert?
Antwort:
Betreffend die Mitteilung meines Ressorts an den Landesschulrat für Oberösterreich, der Schnitt
der Überstunden der Werkstättenlehrer sei für die Berechnung heranzuziehen, wird festgestellt,
daß nur insofern gegen die Weitergewährung der Mehrdienstleistungen an den als Personalver-
treter teilweise freigestellten Lehrer der HTBLA Linz, Paul-Hahn-Straße, im bisherigen Ausmaß
kein Einwand erhoben wurde, soferne die in Frage kommenden Vergleichslehrer im Durchschnitt
gleich hohe
Mehrdienstleistungsvergütungen beziehen.
2. Dieser Schnitt betrug im Schuljahr 1994/95 rund 6 WE. Warum erteilte der Landes-
schulrat dennoch die Weisung, weiterhin 11,54 WE Mehrdienstleistungen auszu-
bezahlen?
3. Warum wird nun in der Anfragebeantwortung vom 2.12.1996 im Sinne des Gleichheits-
grundsatzes plötzlich der Schnitt aller Werkstättenlehrer an den oberösterreichischen
HTLs herangezogen?
Antwort:
Die Ausrichtung der Durchschnittsberechnung auf Schulstandorte hat zu Ungerechtigkeiten
geführt, daher wurde sie wegen der größeren sozialen Verträglichkeit landesweit abgestellt.
5. Warum ist in dem Erlaß des BMUK vom 25.11.1991 nicht genau definiert, welcher
Schnitt zur Berechnung heranzuziehen ist?
Antwort:
Beim Erlaß 624/34-111/17a/90 vom 25. November 1991 handelt es sich um eine Grundsatz-
entscheidung des Bundeskanzleramtes betreffend den Öffentlichen Dienst insgesamt, die den
Landesschulräten (Stadtschulrat für Wien) bekanntgegeben wurde; ein Entwurf der Durch-
führungsbestimmungen wird in den nächsten Wochen mit der Gewerkschaft und den Zentral-
ausschüssen für Bundeslehrer besprochen werden.
6. Wie ist die Berechnungspraxis in den anderen Bundesländern?
Antwort:
Grundsätzlich kann festgestellt werden, daß es eher die Ausnahme ist, wenn ein für die Standes-
vertretung freigestellter Lehrer für die vergüteten Mehrdienstleistungen keinen Gegenwert
erbringt.
Die Überprüfüng der Berechnungspraxis wurde zum Anlaß genommen, Durchführungsbe-
stimmungen zu erarbeiten; erst wenn allen Landesschulräten (Stadtschulrat für Wien) einheitliche
Normen vorgegeben sind, kann eine neuerliche
Überprüfung brauchbare Vergleichswerte liefern.
7. Warum wurde der betroffene Personalvertreter an der HTL Linz Paul-Hahn-Straße im
Schuljahr 1996/97 auf 29 WE herabgesetzt?
Antwort:
Der Personalvertreter bekam am 1.1.1997 seine Werteinheiten auf 28,3 5 Werteinheiten herab-
gesetzt, weil die Mehrdienstleistungen der Fachkollegen im Bereich des Landesschulrates für
Oberösterreich auf durchschnittlich 8,3 5 Werteinheiten gesunken waren.
8. Warum muß der betroffene Personalvertreter die Mehrbezüge der vergangenen Schul-
jahre nicht zurückzahlen?
Antwort:
Der Personalvertreter hatte in den vergangenen Schuljahren keine ungerechtfertigten Mehrbezüge
(§ 13 Gehaltsgesetz 1956), da keine gesetzlichen Bestimmungen verletzt wurden, somit stellt sich
die Frage der Rückforderung nicht,
9. In der Anfragebeantwortung vom 2.12.1996 wurde ein neues Rundschreiben, ,'das eine
gerechte, aber auch sozial verträgliche Regelung garantieren wird", angekündigt. Was
ist der Inhalt dieses Rundschreibens?
10. War die bisherige Regelung nicht gerecht und sozial verträglich?
Antwort:
Das angekündigte Rundschreiben wird die Durchführungsbestimmungen auf der Basis des vorlie-
genden Grundsatzpapiers umfassen.
11 . Wann erscheint dieses neue Rundschreiben?
Antwort:
Dieses Rundschreiben wird nach den erforderlichen Besprechungen mit den Zentralausschüssen
für Bundeslehrer beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst versendet werden.