1880/AB XX.GP
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Ing. Reichhold,
Aumayr, Wenitsch und Kollegen vom 29.1.1997,
Nr. 1910/J, betreffend Exporte von Zuchtrin-
dern
An den
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Heinz Fischer
Parlament
1017 Wien
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie
beigeschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ing.
Reichhold, Aumayr, Wenitsch und Kollegen vom 29 . Jänner 1997 , Nr.
1910/J, betreffend Exporte von Zuchtrindern, beehre ich mich
folgendes mitzuteilen :
Einleitend wird festgehalten, daß das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft hinsichtlich eines im Dezember 1996 herangetra-
genen Gerüchtes über mögliche Unregelmäßigkeiten beim Export von
Zuchtrindern in Einzelfällen umgehend reagierte. Mit Schreiben vom
10 . Dezember 1996 wurde das für die Erstattungsgewährung zuständige
Bundesministerium für Finanzen mit dem vorgebrachten Verdacht
befaßt und ersucht, beim Export von Zuchtrindern eine vertiefte
Kontrolle durch die Erstattungsstelle zu
veranlassen.
Zu Ihren Fragen im einzelnen:
Zu Frage 1:
Bei den Exportstützungen für Zuchtrinder ist nach bestimmten
Bestimmungszonen zu unterscheiden.
Derzeit werden für Zuchtrinder (weibliche und männliche) folgende
Erstattungen je 100 kg nach Bestimmungszone gewährt :
- Drittländer Nordafrikas, des Nahen und Mittleren Ostens,
Drittländer West-, Zentral-, Ost- und Südafrikas, Türkei, Rußland
u.a.: 49 ECU= 674,-- ATS
- Resteuropa, Thailand, Vietnam u.a. : 34 ECU= 467, -- ATS
- Schweiz: 17 ECU= 234, -- ATS
- andere Drittländer: 74 ECU= 1.017, -- ATS
Zu Frage 2:
Im Jahre 1995 wurden insgesamt 9. 457 Stück Zuchtrinder in
nachstehende Drittländer exportiert . Für 1996 können aufgrund der
derzeit noch unvollständigen Außenhandelsstatistik (ÖSTAT)
nur die Daten für das 1 . Halbjahr 1996 angeführt werden.
Exporte 1995 .
Zuchtkalbinnen Zuchtkühe andere ZR Gesamt
Kroatien 1.574 99 - 1.673
Türkei 2.953 - - 2.953
Bosnien 358 881 131 1.370
Tschechien 1.000 1.014 12 2.026
Libanon 199 179 - 378
Slowakei 276 - 6 282
Ukraine 95 - 2 97
Ungarn 311 39 6 356
Bulgarien 68 - 3 71
Südafrika 20 8 3 31
Schweiz 25 4 - 29
Brasilien
15 6
-
21
Norwegen 24 - - 2 4
Marokko 66 - - 66
Libyen 42 12 - 54
Mazedonien 26 - - 26
Gesamt 7.052 2.422 163 9.457
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Exporte 1. Hj. 1996, ,
Zuchtkalbinnen Zuchtkühe andere ZR Gesamt
Kroatien 1.871 - - 1.871
Türkei 3. 292 - - 3.292
Bosnien 255 698 51 1.004
Tschechien 455 430 17 902
Slowakei 24 - 8 32
Neuseeland 128 - - 128
Norwegen 40 0 1 41
Bulgarien 58 0 0 58
Ukraine 181 0 10 191
Serbien-Montenegro 29 0 4 33
Marokko 23 0 0 23
Libanon 47 59 0 106
Surinam 0 0 1 1
Gesamt 6.403 1.187 92 7.682
==========================================================================
Zu Frage 3:
In den Vorschriften der Gemeinsamen Marktordnung für Rindfleisch
sind in der Regel keine länderspezifischen Importquoten vorgesehen
Für reinrassige Zuchtrinder sind ohnehin keine Importquoten mit
ermäßigten Zollsätzen notwendig, da deren Einfuhr ohne Zoll-
belastung erfolgen kann.
Im Jahre 1995 wurden insgesamt 4 Stück, im 1 . Halbjahr 1996 20
Stück Zuchtrinder aus Drittländern nach Österreich importiert .
Zu Frage 4:
Im Jahre 1995 und im 1 . Halbjahr 1996 wurden folgende Mengen an
Rinder- und Schweinefleisch im- bzw.
exportiert :
Import 1995 1996 (1. Hj . )
Rindfleisch: 1.061,6 t 561,2 t
Schweinefleisch: 690,0 t 111,2 t
Export
Rindfleisch: 4.647,4 t 1.854,7 t
Schweinefleisch: 7.088,6 t 3.866,1 t
Import- bzw. Exportmengen von Kalbfleisch werden nicht gesondert
erhoben, sie sind in den Daten über Rindfleisch enthalten.
Zu Frage 5:
Importe von reinrassigen Zuchtrindern sind aus allen Drittländern
ohne Zollbelastung möglich, wodurch sich die Notwendigkeit von zoll-
oder abschöpfungsbegünstigten Kontingenten erübrigt.
Für den Import von Rind- und Schweinefleisch gibt es im Rahmen der
Interimsabkommen folgende Zollzugeständnisse:
Rindfleisch:
Interimsabkommen für Polen, Ungarn, Tschechische Republik,
Slowakische Republik, Bulgarien und Rumänien:
19.780 t Fleisch und 440 t VA-produkte mit Zollermäßigung um 80%.
Schweinefleisch:
Assoziationsabkommen mit Zollermäßigung um 80%:
- Ungarn: 38.868 t + 500 t Würste (Zoll: 1.759 ECU/t) +
2.400 t Schweinefett (Zoll: 164 ECU/t)
- Polen: 17.410 t
- Tschechien: 4 . 980 t
- Slowakei: 2.340 t
- Bulgarien: 230 t
- Rumänien: 17 .533 t
Zu Frage 6:
Der Begriff der verbundenen Personen war ein terminus technicus der
österreichischen
Exporterstattungs-Richtlinien, die bis zum
EU-Beitritt Gültigkeit hatten. Die Verbundenheit von Firmen ist
aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften bei der Lizenzgewährung
durch die Agrarmarkt Austria nicht zu überprüfen, gleiches gilt für
die Erstattungsgewährung (Zuständigkeit des Bundesministeriums für
Finanzen) .
Zu den Fragen 7 und 8:
An allen EU-Außengrenzen werden die Importe anhand der nationalen
veterinärrechtlichen Bestimmungen, die die maßgeblichen EU-Richt-
linien umsetzen, kontrolliert. So sind aufgrund der EU-Richtlinien
u.a. die Zuchttiere an der Grenze von Tierärzten in veterinärrecht-
licher Hinsicht (Seuchenstatus , Impfungen, . . . ) als auch in bezug
auf ihre Begleitpapiere (u.a. Nämlichkeit) zu überprüfen. Für diese
veterinärrechtlichen Bestimmungen national zuständig ist die Frau
Bundesministerin im Bundeskanzleramt, Mag. Prammer.
Zu Frage 9:
Im Sinne des österreichischen Tierzuchtrechtes und der Zollnomen-
klatur ist ein Zuchtstier ein männliches Rind, daß die Anforderun-
gen der Richtlinie 77/504/EWG erfüllt . Nach dieser RL ist ein
reinrassiges Zuchtrind jedes Rind, dessen Eltern und Großeltern in
einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sind und
das dort selbst entweder eingetragen oder vermerkt ist und
eingetragen werden könnte. Es gibt keine Altersgrenzen.
Zu Frage 10:
Aufgrund des Beitritts Österreichs zum EWR und der dadurch
bedingten neuen Tierzuchtgesetze der Länder ist eine Körung als
Voraussetzung für die Verwendung als Zuchttier nicht mehr
vorgesehen .
Zu Frage 11:
Die Frage der Trächtigkeit hat keinen Einfluß auf den Status eines
weiblichen Zuchtrindes. Wenn ein weibliches
Rind die Anforderungen
der Richtlinie 77/504/EWG erfüllt, gilt es als reinrassiges
Zuchttier, unabhängig ob es trächtig ist oder nicht . Die Gewähr-
leistung und Kontrolle der Trächtigkeit ist alleinige Angelegen-
heit des Kaufvertrages zwischen Verkäufer und Käufer und wird daher
von amtlicher Seite nicht automatisch kontrolliert .
Zu Frage 12 und 13:
Die Frage der Verwendung von als reinrassige Zuchttiere exportier-
ten Rindern im Empfängerland wurde schon oft diskutiert. Klarzu-
stellen ist, daß es sowohl im Lichte des Tierzuchtrechtes als auch
des Außenhandels ausreicht, daß es sich bei solchen Tieren um
reinrassige Zuchtrinder handelt, die auf Seite des Exportlandes als
solche zollamtlich abgefertigt werden.
Auch die Zuchtverbände, die die Abstammungsnachweise auf
Antrag auszustellen haben, sind an einer korrekten Abwicklung des
Exportes interessiert. Liegen die Voraussetzungen für die
Ausstellung von Abstammungsnachweisen nach den Tierzuchtgesetzen
der Länder vor, sind diese jedoch auszustellen.
Was mit den Zuchttieren im Empfängerland passiert, liegt nicht im
Einflußbereich des Exportlandes, sondern in der Ingerenz des
Käufers oder Tierhalters unter den geltenden Rechtsvorschriften des
Drittlandes. Allfällige Behaltefristen bei Zuchtrindern würden von
den Drittländern geregelt und wären auch von diesen zu kontrol-
lieren.