1888/AB XX.GP

 

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen

Fragen führe ich folgendes aus:

Zu Frage 1:

Ich teile die Auffassung des Herrn Univ. Prof. DDr. Mayer, daß die Betriebskranken-

kassen anachronistisch wären, nicht.

Bei der in der Anfrage zitierten Aussage handelt es sich offensichtlich um eine

subjektive Wertung, die ohne rechtliche Relevanz ist.

Der Umstand, daß schon seit längerem keine neuen Betriebskrankenkassen einge-

richtet wurden, ist offensichtlich darauf zurückzuführen, daß der Bundesgesetzgeber

keinen derartigen Bedarf gesehen hat.

Zu Frage 2:

Die Sozialversicherungsträger haben gemäß § 23 Abs.6 der Rechnungsvorschriften

für die Sozialversicherungsträger neben der Allgemeinen Rücklage zum Ausgleich

unterjähriger Schwankungen von Beitragseinnahmen und Leistungsauszahlungen

sowie zur bilanzmäßigen Absicherung der Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen

eine Leistungssicherungsrücklage in der Höhe eines Zwölftels des Leistungsauf-

wandes dieses Geschäftsjahres zu bilden.

Die Allgemeine Rücklage und die Leistungssicherungsrücklage zeigen bei den Be-

triebskrankenkassen per 31. Dezember 1995 nachstehendes Bild:

                                                               Allgemeine                           Leistungssicherungs-

in 1.000 S                                              Rücklage                                              rücklage

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BKK d.Ö.Staatsdruckerei                  107.337                                    2.451

BKK A.Tabak AG                               133.256                                    6.764

BKK d.Wr.Verkehrsbetr.                   247.268                                  30.808

BKK d.Semperit AG                           492.616                                  18.462

BKK d.Neusiedler AG                          72.337                                    4.114

BKK Donawitz                                    218.895                                  17.382

BKK Zeltweg                                        58.636                                                   5.734

BKK Kindberg                                      78.534                                                   4.234

BKK Kapfenberg                                   6.102                                                 18.402

BKK Pengg                                           44.387                                                   2.923

Zu Frage 3:

Der Gesamtpersonalstand (Vetwaltungsangestellte, Ärzte, ärztliches Hilfspersonal

und Haus- und sonstiges Personal) belief sich im Geschäftsjahr 1995 im Bereich der

Verwaltung und der eigenen Einrichtungen auf nachstehende Höhe:

                                                                              Gesamtpersonalstand

BKK d.Ö.Staatsdruckerei                                                  8

BKK A.Tabak AG                                                              20

BKK d.Wr.Verkehrsbetr.                                                   145

BKK d.Semperit AG                                                           15

BKK d.Neusiedler AG                                                       5

BKK Donawitz                                                                    14

BKK Zeltweg                                                                      7

BKK Kindberg                                                                    16

BKK Kapfenberg                                                               40

BKK Pengg                                                                         4

Zu Frage 4:

Da der Betriebsunternehmer gemäß § 445 ASVG verpflichtet ist, die zur ordnungs-

gemäßen Verwaltung der Kasse erforderlichen Kosten zu bestreiten und die hiezu

erforderlichen Arbeitskräfte unter eigener Verantwortlichkeit beizustellen, sind dem

Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Administrationskosten

der Betriebskrankenkassen nicht bekannt.

Zu Frage 5:

Den Aufwendungen der Unternehmen für Betriebskrankenkassen stehen durchaus

auch erhebliche Vorteile gegenüber (z.B. betreiben Betriebskrankenkassen in enger

Zusammenarbeit mit dem werksärztlichen Dienst arbeitsweltbezogene Ge-

sundheitsförderung und können hiebei auf die Situation im Betrieb eingehen).

Da somit bei den Betriebskrankenkassen nicht nur hinsichtlich der Aufbringung der

Verwaltungskosten, sondern auch hinsichtlich der betriebsspezifischen Betreuung

sachliche Unterschiede zu den anderen, von den Gebietskrankenkassen erfaßten

Unternehmen bestehen, halte ich die zitierte Behauptung der Gleichheitswidrigkeit

für unbegründet.

Zu Frage 6:

Da die Eigentumsstruktur bei Unternehmen, für die Betriebskrankenkassen errichtet

sind, weder rechtliche noch politische Bedeutung hat, bedarf es bei einem Eigen-

tümerwechsel keiner Begründung für die Beibehaltung der Rechtslage. Bei einem

Eigentümerwechsel mußte dem Erwerber wohl, bekannt sein, daß er als Betriebs-


 

unternehmer auch die hinsichtlich der Betriebskrankenkasse bestehenden Ver-

pflichtungen und Rechte übernimmt.

Zu Frage 7:

Da Betriebskrankenkassen, wie bereits bei Frage 5 dargestellt, für das Unternehmen

neben Kosten auch Vorteile mit sich bringen, kann meiner Auffassung nach von

einer Wettbewerbsverzerrung nicht die Rede sein.

Zu den Fragen 8 und 9:

Univ. Prof. DDr. Mayer begründet seine Auffassung, wonach die Regelungen der

§§ 23 Abs.3 und 445 ASVG verfassungswidrige Eigentumsbeschränkungen

enthalten würden, mit der Behauptung, daß das - vom Verfassungsgerichtshof in

vergleichbaren Fällen geforderte - "Allgemeininteresse" an dieser Regelung nicht

bestehe, ohne diese Behauptung näher auszuführen. Bei der Beurteilung des

"Allgemeininteresses" an einer Eigentumsbeschränkung handelt es sich letztendlich

um eine Wertungsfrage. Hiebei hat der Gesetzgeber einen Spielraum, der meiner

Auffassung nach im konkreten Fall in durchaus verfassungskonformer Weise wahr-

genommen wird.

Ähnlich verhält es sich mit der Beurteilung der Gesetzesstelle als verfassungswidrig,

weil durch sie angeblich die Freiheit der Erwerbstätigkeit eingeschränkt werde. In

diesem Zusammenhang ist die Vorfrage entscheidend, ob die Beschränkung im

öffentlichen Interesse liegt.

Im übrigen greift die Betriebskrankenkassenregelung in keiner Weise in den

materiellen Gehalt der Erwerbsfreiheit ein, sondern verbindet mit der Erwerbs-

tätigkeit Verpflichtungen, die auf das Recht der Erwerbstätigkeit selbst keinen

Einfluß haben.