1889/AB XX.GP

 

In dieser Anfrage führen die Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

aus, daß das Impfschadengesetz aufgrund der Verweisungen auf andere Gesetze

schwer verständlich sei und uneindeutige Formulierungen die Anerkennung als

Impfopfer erschweren würden. Eine Novellierung des Impfschadengesetzes wäre im

Interesse der impfgeschädigten BürgerInnen eine dringende Notwendigkeit.

                                               Frage 1:

Wie viele Personen suchten 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 um wiederkehrende

Leistungen nach dem Impfschadengesetz an?

                                               Antwort:

In den Jahren 1992 bis 1996 suchten 57 Personen um wiederkehrende Leistungen

nach dem Impfschadengesetz an.

                                               Frage 2:

Wie viele Anträge wurden in diesen Jahren in erster Instanz positiv erledigt?

                                               Antwort:

In diesen Jahren wurden 11 Anträge in erster Instanz positiv erledigt.

                                               Frage 3:

Wie viele Anträge wurden in diesen Jahren in zweiter Instanz positiv erledigt?

                                               Antwort:

In zweiter Instanz wurde 1 Antrag positiv erledigt.

                                               Frage 4:

Wie viele Anträge wurden in diesen Jahren abgelehnt?

                                               Antwort:

Es wurden 33 Anträge abgelehnt.

                                               Frage 5:

Wie viele Personen suchten 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 um eine pauschale

Entschädigung nach dem Impfschadengesetz an?

Antwort:

In den Jahren 1992 bis 1996 suchten 88 Personen um eine pauschale Entschädi-

gung nach dem Impfschadengesetz an.

Frage 6:

Wie viele Anträge wurden in diesen Jahren in erster Instanz positiv erledigt?

                                               Antwort:

In diesen Jahren wurden 61 Anträge in erster Instanz positiv erledigt.

                                               Frage 7:

Wie viele Anträge wurden in diesen Jahren in zweiter Instanz positiv erledigt?

                                               Antwort:

In zweiter Instanz wurden 2 Anträge positiv erledigt.

                                               Frage 8:

Wie viele Anträge wurden in diesen Jahren abgelehnt?

                                               Antwort:

Es wurden 25 Anträge abgelehnt.

                                               Frage 9:

Es gibt immer wieder Probleme bei der Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Klein-

kinder.

Planen Sie eine Novellierung in diesem Bereich?

Wenn ja, was ist im Detail geplant?

Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Probleme bei der Anwendbarkeit des Impfschadengesetzes auf Kleinkinder sind mir

nicht bekannt. Sollten dennoch in Einzelfällen Schwierigkeiten aufgetreten sein,

stehe ich für eine Überprüfung gerne zur Verfügung.

Sofern die Bemessung der Beschädigtenrente für Impfgeschädigte, die die Schädi-

gung im Kleinkindalter erlitten haben, angesprochen wird, ist anzuführen, daß die-

se durch Verweisung auf die Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ein-

deutig geregelt ist. Gegenwärtig sind beim Verfassungsgerichtshof zwei Beschwer-

den anhängig, in denen die Rentenbemessung nach dem Impfschadengesetz als

verfassungswidrig gerügt wird. Ich bin der Ansicht, daß in dieser weitreichenden

Frage die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes abgewartet werden sollte.

                                               Frage 10:

Planen Sie, aus dem vorliegenden schwer verständlichen, uneinheitlichen Gesetz

ein bürgernahes, leicht nachvollziehbares zu machen?

Wenn ja, wann ist mit einer Novellierung zu rechnen?

Wenn nein, warum nicht?

                                               Antwort:

Vorerst möchte ich bemerken, daß der Verfassungsgerichtshof bislang keine Verfas-

sungswidrigkeit des Impfschadengesetzes festgestellt hat. Es ist jedoch eine weitere

Angleichung des Impfschadengesetzes an das soziale Entschädigungsrecht geplant.

Bei dieser Gelegenheit werden im Interesse der Betroffenen auch legistische Klar-

stellungen vorgenommen werden.